zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 29.09.2006, RV/0418-S/06

Ein höchstgerichtliches Erkenntnis ist kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D, vom betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber wurde mit Haftungsbescheid vom als Haftungsverpflichteter für die Rückzahlung des von der Republik Österreich zu Unrecht geleisteten Fahrpreisersatz für Lehrlingsfreifahrten seiner Tochter vom Wohnort zur Ausbildungsstätte (Salzburg) in Anspruch genommen. Gegen den im (administrativen) Instanzenzug ergangen Bescheid (Berufungsentscheidung vom des Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Abgabenbehörde zweiter Instanz) wurde keine Beschwerde an die Gerichthöfe des Öffentlichen Rechts eingebracht.

Mit Antrag vom beantragte der Berufungswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO sowie die Aufhebung des Haftungsbescheides. In der Begründung führte der Berufungswerber aus:

"Ich habe soeben erfahren, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2004/15/0008-6 betreffend Lehrlingsfreifahrten, einem Lehrling, der bei seinen Eltern in M lebt und aufgrund des Lehrvertrages in einem in der Stadt Salzburg gelegenen Lehrbetrieb zur Friseurin ausgebildet wurde und dort über eine Wohnmöglichkeit in einem Lehrlingsheim verfügte und Lehrlingsfreifahrten beantragte, Recht gegeben hat. In seiner Urteilsbegründung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgestellt, der Beschwerdefall betreffe Zeiträume vor dem . Dem angefochtenen Bescheid hätte die belangte Behörde die Rechtsansicht zugrunde gelegt, im Falle einer Zweitunterkunft des Lehrlings am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte seien die Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und dem Ausbildungsort keine Fahrten zwischen der "Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs. 1 und § 30 Abs. 1 FLAG. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde fände laut Verwaltungsgerichthof für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum im Gesetz jedoch keine Deckung. Nachdem der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete sei, sei er somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiteren Urteilen festgestellt, dass die diesbezüglichen Beschwerden hinsichtlich der wesentlichen Teile der Sachverhalte und hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage, die Beschwerdefälle jenem Fall, welches dem Erkenntnis Zl. 2004/15/0008, zugrunde gelegt wurden, entsprechen würden. Nachdem auch diese in Beschwerde gezogenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet seien, seien sie schon aus diesem Grund auszuheben gewesen. Nachdem der Fall meiner Tochter C jenen Fällen, welche vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, gleicht, bitte ich im Sinne der Ermessensübung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände um Wiederaufnahme des Verfahrens und dabei um Aufhebung des o.a. Bescheides."

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag ab und führte unter anderem aus, dass die Beurteilung einer Rechtsfrage grundsätzlich keine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 BAO sei und verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 98/14/0015) sowie auf die in der Literatur vertretene Ansicht (Ritz, BAO3, § 303 BAO, Rz 9).

Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet:

"Meines Erachtens sind neue Tatsachen hervorgekommen, indem ebenfalls andere Betroffene mit dem gleichen Sachverhalt, durch die Berufungsverfahren diese Rückzahlung abwenden konnten und daher in dieser Sache für mit der Gleichheitssatz nicht gilt. Da ich damals diesen Rückforderungsbescheid trotz Ausschöpfung meiner Rechtsmittel nicht abwenden konnte, jedoch andere Betroffene in ihrem Berufungsverfahren dies sehr wohl erreichten, sehe ich hier eine Ungleichbehandlung meinerseits. Ich beantrage daher der Berufung folge zu geben und den Bescheid aufzuheben!"

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 1 lit b BAO).

Bei den in dieser Bestimmung bezeichneten "Tatsachen und Beweismitteln" muss es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 588). Ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit b kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 2.054 A). Nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erkenntnis des Zl. 2300/77, vom , 88/16/0157-0161, , 97/17/0257-0279). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit b BAO bildet wie etwa das nachträgliche Bekannt werden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (Erkenntnis vom , Zl. 84/10/0072, , 88/16/0157-0161, , 97/17/0257-0279).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt sich allein auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/15/0008 in dem der Gerichthof einen Bescheid betreffend den Ersatz des Fahrpreises für Lehrlingsfreifahrten vom Wohnort (gleicher Wohnort wie der des Berufungswerbers) zur Ausbildungsstätte (Salzburg) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hatte. Die Behörde habe - nach den Ausführungen des Berufungswerbers - daher in ihrer Berufungsentscheidung vom eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Berufungswerber jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abweisungsbescheides vom , in dem über seinen Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen wurde, auf. Die Abgabenbehörde erster Instanz war im Recht, wenn sie die Voraussetzungen der Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 1 lit b BAO als nicht gegeben erachtete, weil eine behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, Zl. 2300/77, vom , 88/16/0157-0161, , 97/17/0257-0279) allein keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit b BAO bildet.

Die Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht und die eingebrachte Berufung war daher abzuweisen.

Den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung, dass er den "Rückforderungsbescheid trotz Ausschöpfung seiner Rechtsmittel nicht abwenden konnte, jedoch andere Betroffene in ihrem Berufungsverfahren dies sehr wohl erreichten", wird vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg dahingehend verstanden, dass der Berufungswerber offenbar meint, auch der Verwaltungsgerichtshof sei "Teil des Berufungsverfahrens". Es wird daher erklärend ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichthof ein auf die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung spezialisiertes Gericht ist, dessen politischer Zweck die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ist. Diese Aufgabe nimmt der Verwaltungsgerichtshof in der Form von gerichtlichen Verfahren wahr, in denen einander als "Parteien" der "Beschwerdeführer" und die "belangte Behörde" gegenüberstehen. "Beschwerdeführer" ist diejenige Person, die behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. "Belangte Behörde" ist jene Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige staatliche Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (siehe www.vwgh.gv/at). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof ist daher nicht "Teil des (administrativen) Berufungsverfahrens", wie der Berufungswerber offenbar meint, sondern ein eigenes auf die Rechtskontrolle beschränktes Verfahren, das unter anderem durch Einbringung einer (kostenpflichtigen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges, dh es müssen alle im betreffenden Verfahren (Adminstrativverfahren) gegebenen ordentlichen Rechtsmittel ausgenützt worden sein, vor diesem Gerichtshof statt findet und von diesem durchgeführt wird.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
rechtiche Beurteilung
Wiederaufnahmegrund
Erkenntnis
Verweise


Ritz, BAO3, § 303, Rz 9

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at