Beurteilung einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0723-W/12-RS1 | Bei der Beurteilung, ob eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorliegt kommt es nicht darauf an, dass öffentliche Schulen die Bildungsmaßnahmen auch tatsächlich anbieten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig war, ob die seitens der Bw. ausgeübte Tätigkeit einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule vergleichbar ist und ob der Umstand, dass im Streitzeitraum kein unmittelbares Konkurrenzangebot einer öffentlichen Schule gegeben war, entscheidungsrelevant ist. Die Bw. hat im Berufungsverfahren zur GZ. RV/2800-W/07 dargetan, dass die von ihr durchgeführten Bildungsmaßnahmen künftig als Universitätslehrgang angeboten werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom VwGH Zl. 2009/13/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 6 (1) Z 11 lit. a UStG 1994 mit Bezug auf das EuGH C-287/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Randnr. 47) und Ruppe/Achatz UStG, 4. Aufl., § 6 Tz 302 nicht eng auszulegen ist und es nicht darauf ankommt, ob die Bildungsmaßnahmen von einer öffentlichen Schule auch tatsächlich angeboten werden. Der Berufung war daher vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at