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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.07.2009, RV/0124-W/09

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0011 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1935, stellte am den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2006.

Das Finanzamt wies den Antrag - ohne ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen - mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG mit der Begründung ab, dass die Bw. laut Datenauszug der Sozialversicherung ab dem 16. Lebensjahr (seit 1951) mit saisonbedingten Unterbrechungen bis 1988 in einem landwirtschaftlichen Betrieb, beschäftigt gewesen sei und dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in den meisten Jahren den Richtsatz des § 293 ASVG überstiegen hätten. Weiters verwies es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der eine mehrjährige Tätigkeit der Annahme entgegen stehe, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Auf ein Gutachten sei aus Gründen der Verwaltungsökonomie verzichtet worden, denn auch ein derartiges Gutachten könne die Tatsache der jahrelangen Erwerbsfähigkeit nicht widerlegen. Auf Grund der bezogenen Einkünfte sei die Bw. mehrere Jahre hindurch im Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass der Bw. nach ihrem verstorbenen Vater eine Waisenpension zuerkannt worden sei. Eine Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus würde nur dann gewährt werden, wenn das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf einer darüber hinaus andauernden Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension vorlägen, seien daher auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.

Im Sachverständigengutachten, das im Zuge des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters eingeholt worden sei, sei Frau K. Oligophrenie, hochgradige Debilität und Analphabetismus bescheinigt worden.

Von der "belangten Behörde" (gemeint ist das Finanzamt) sei nicht überprüft worden, ob aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe vorlägen, sodass das Berufungsverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundessozialamtes zu ergänzen sein werde.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings werde in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden könne, wenn der "beruflich Tätige" keine Arbeitsleistung erbringe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne.

Selbstverständlich werde nicht in Abrede gestellt, dass Frau K. Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung erworben habe, allerdings hätte dieses Versicherungsverhältnis auf einem besonderen Entgegenkommen ihres Arbeitgebers beruht bzw. stand die caritative Seite der Beschäftigung im Vordergrund und es sei in Kauf genommen worden, dass Frau K. keine entsprechende Arbeitsleistung erbringe, da sie praktisch wie ein Familienmitglied behandelt worden sei. Die ehemaligen Arbeitgeber der Bw. würden sie auch jetzt noch sehr unterstützen und ihr überall zur Hand gehen, wo sie Hilfe benötige.

Frau K. sei aufgrund ihrer angeborenen schweren geistigen Behinderung niemals imstande gewesen, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen. Dieser Umstand sei durch die Zuerkennung der Waisenpensionen und der diesen Verfahren bzw. dem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zugrunde liegenden Sachverständigengutachten bestätigt worden.

Wenn die "belangte Behörde" darauf abstelle, dass Frau K. die meiste Zeit ihrer Tätigkeit Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG gehabt habe und ihr daher aus diesem Grund die Familienbeihilfe nicht zustehe, müsse dem entgegengehalten werden, dass sie in den Jahren, in denen die Einkünfte darunter lagen, sehr wohl einen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gehabt hätte, da die medizinischen Voraussetzungen dafür vorgelegen seien. Die Bw. sei allerdings aufgrund ihrer mangelnden intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, diese zu beantragen, bzw. sei auch zu diesen Zeitpunkten kein Sachwalter bzw. Kurator bestellt gewesen, weil sie in den Familienverband ihrer Arbeitgeber integriert gewesen sei und von dieser Seite die entsprechende tatsächliche Unterstützung gehabt habe.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Gleichzeitig wurde das Bundessozialamt um Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens ersucht.

Der untersuchende Sachverständige hielt nach Untersuchung der Bw. am in seinem Gutachten fest, dass bei der Bw. eine 50%ige Behinderung vorliege. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit vorgenommen und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.

Der unabhängige Finanzsenat wies die Berufung mit Berufungsentscheidung vom unter Würdigung des Sachverständigengutachtens (rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades erst ab Mai 2001) unter anderem mit der Begründung ab, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht habe, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegenstehe, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Bw. sei laut Versicherungsauszug ungefähr 15 Jahre berufstätig gewesen. Die von ihr bezogenen Einkünfte hätten, mit Ausnahme der Jahre 1974, 1984 und 1985, den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprochen. Es könne nach der Aktenlage als erwiesen angenommen werden, dass die Bw. im landwirtschaftlichen Betrieb adäquat ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten beschäftigt worden sei.

Gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wurde vom Rechtsvertreter der Bw. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom , an das die Finanzbehörden gebunden seien, ergebe, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass das Leiden seit Geburt bestehe. Schon alleine aus diesem Grund lägen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages vor. Wenn das Leiden bereits seit Geburt bestehe, so müsse der Zustand somit jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben gewesen sein.

Wie die Behörde festgestellt habe, beziehe die Bw. eine Waisenpension nach ihrem verstorbenen Vater. Wenn eine volljährige Person Anspruch auf Waisenpension habe, ergebe sich daraus allerdings auch zwingend, dass diese Person auch Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag habe, nämlich dann, wenn eine erhebliche Behinderung, wie im vorliegenden Fall, gegeben und vor allem auch durch das Sachverständigengutachten und die getroffenen Feststellungen nachgewiesen worden sei.

Schließlich rügte der steuerliche Vertreter in der Beschwerde noch, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführt habe, dass eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gegeben gewesen sei, und dass in der Berufung nicht einmal behauptet worden sei, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Gegenleistung erwartet hätte. Dies sei unrichtig. Die Bw. habe in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung nicht in Abrede gestellt, dass sie Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung erworben habe, allerdings habe dieses Versicherungsverhältnis auf einem besonderen Entgegenkommen ihres Arbeitgebers beruht bzw. sei die caritative Seite der Beschäftigung im Vordergrund gestanden und in Kauf genommen worden, dass sie keine entsprechende Arbeitsleistung erbringe, da sie praktisch wie ein Familienmitglied behandelt worden sei. Hätte man die jeweiligen Arbeitgeber als Zeugen befragt, was die Behörde unterlassen habe, so hätte sich dies herausgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2007/15/0151, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0536-W/07, auf.

Im Beschwerdefall sei ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 infolge einer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 leg.cit. in der - von der belangten Behörde bereits anzuwendenden - Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 sei der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das danach abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten habe sich darauf zu erstrecken, ob die Beschwerdeführerin wegen einer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres (...) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das vorliegende Gutachten vom gebe darüber keine Auskunft. Es spreche lediglich über den Zeitraum ab ab. Die belangte Behörde habe das Gutachten nicht ergänzen lassen, weil die von der Beschwerdeführerin erworbenen Versicherungszeiten als landwirtschaftliche Hilfskraft "eindeutig" gegen eine bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sprechen würden. Diesen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umständen komme aber nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 in der angeführten Fassung des FLAG 1967 keine Beweiskraft zu. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 2002/105, geschaffenen neuen Rechtslage (somit ab ) keinen Anwendungsbereich mehr. Das der belangten Behörde vorliegende Gutachten sei unter dem aufgezeigten Aspekt nicht nur ergänzungsbedürftig, sondern auch in sich widersprüchlich. Es bescheinige der Beschwerdeführerin zum einen, dass ihr "Leiden" seit Geburt bestehe und ein Dauerzustand vorliege. Andererseits enthalte das Gutachten aber auch die vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbare Aussage, dass "die rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung [offenbar gemeint: erst] ab auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich" sei. Diese Aussage sei umso unverständlicher als sich unter der Überschrift "relevante vorgelegte Befunde" die Anmerkung "keine" finde. Das eingeholte Gutachten des zuständigen Bundesamtes vom sei daher nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde zu stützen, dass die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.

Im Zuge des nunmehr wieder offenen Rechtsmittels ersuchte der unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens bzw. um Ergänzung des Gutachtens vom unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof gerügten Unschlüssigkeiten, die der leitenden Ärztin zur Kenntnis gebracht wurden.

Die zuständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellte am folgendes Aktengutachten:

Betr.: K.M.

Vers.Nr.: 1234

Aktengutachten erstellt am 2009-02-17

Anamnese:

Lt. den Unterlagen (Verwaltungsgerichtshof18.12.2008, Zl. 2007/15/0151-5) war Fr. K. seit ihrem 16. LJ - mit saisonbedingten Unterbrechungen - bis 1988 in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. Seit 6/89 Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Die Pat. sei seit Geburt geistig behindert, Besuch der VS, dann landwirtschaftl. Hilfskraft. Lt. einem Sachwalterschaftsbeschluss vom ist die Pat. für alle Angelegenheiten besachwaltet, es liege eine ursprüngliche Oligophrenie der gradmäßigen Wertigkeit einer hochgradigen Debilität mit völlig insuff. Schulbildung und Analphabetismus vor. Es bestehe kein mathematisches Vorstellungsvermögen, daneben paranoide Reaktionsbereitschaft. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters vermerkt, dass die angesprochenen Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung resultieren, die auf einem besonderen Entgegenkommen des Arbeitsgebers beruht haben. Die Pat. sei "wie ein Familienmitglied " behandelt worden.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2006-12-27 FLAG GUTACHTEN DR. E.

Oligophrenie

2001-08-10 BESCHLUSS BEZIRKSGERICHT X. SACHWALTERSCHAFT

siehe Anamnese

2008-12-18 VERWALTUNGSGERICHTSHOF

siehe Anamnese

Diagnose(n): Minderbegabung angeboren

Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung: fixer Rahmensatz

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Lt. den Unterlagen war Fr. K. ab ihrem 16. LJ (1951) bis 1988 (mit saisonbedingten Unterbrechungen) in einem landwirtschaftl. Betrieb beschäftigt gewesen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1935-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Auf Grund der jahrel. Berufstätigkeit kann angenommen werden, dass es zu einer Verschlechterung d. Gesundheitszustandes, der zur Selbsterhaltungsunfähigkeit führte, nach dem 21. LJ kam. Zeitpunkt am ehesten m. Pension 6/98 anzunehmen.

erstellt am 2009-03-12 von KC

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2009-03-12

Leitender Arzt: SGG.

Das Sachverständigengutachten wurde der Sachwalterin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Bis zum Datum dieser Berufungsentscheidung ist keine Äußerung erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Sachverhaltsteil verwiesen.

Feststehender Sachverhalt

Die Bw. arbeitete von 1951 bis 1988 als Hilfskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb; dies jedoch nur in den Sommermonaten (meist von April bzw. Mai bis November bzw. Dezember). Die restlichen Monate waren (saisonbedingt) durch Arbeitslosenzeiten unterbrochen.

Letztmalig arbeitete die Bw. von Mai bis Dezember 1988 (die Bw. war zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alt). Im Anschluss daran bezog sie Arbeitslosengeld und Krankengeld bis Juni 1989 und seit 1. Juni desselben Jahres eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit inkl. Ausgleichszulage und Pflegegeld (ab Jänner 2006 in Höhe von € 1.002,23).

Weiters erhält sie nach ihrem am verstorbenen Vater seit eine Waisenpension von rd. € 70,--.

Der unabhängige Finanzsenat nimmt es in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die dauernde Unfähigkeit der Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Beurteilung gründet sich auf folgende Umstände:

Rechtliche Würdigung

Im Erkenntnis , hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für ihre Entscheidungsfindung das Sachverständigengutachten heranzuziehen habe und nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung davon abweichen könne; dies auch dann, wenn eine mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt. Mit der Neufassung des § 8 Abs. 6 FLAG habe der Gesetzgeber (seit 1994) das Bundessozialamt mit der Erstellung ärztlicher Sachverständigengutachten betraut, um ein qualifiziertes Nachweisverfahren zu schaffen. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Im Erkenntnis , ist der Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung der Grundsätze des obigen VfGH-Erkenntnisses nunmehr von seiner bisherigen Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit gegen die dauernde Erwerbsunfähigkeit spreche, abgegangen. Durch die Änderung des § 8 Abs. 6 FLAG durch BGBl. I Nr. 105/2002 habe diese Judikatur ab keinen Anwendungsbereich mehr.

Diesen Rechtsausführungen ist der VwGH seitdem mehrfach gefolgt, und hat daher auch im Berufungsfall mit Erkenntnis , die Berufungsentscheidung des , aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof sah das Sachverständigengutachten vom aus den im Sachverhaltsteil wiedergegebenen Ausführungen als unschlüssig an. Der unabhängige Finanzsenat hat nunmehr eine Ergänzung des Gutachtens veranlasst.

Die untersuchende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie kam in dem am erstellten Gutachten - wie dies bereits im Gutachten vom vom Sachverständigen E. F. festgestellt wurde - zu dem Schluss, dass die Bw. an einer angeborenen Minderbegabung (Oligophrenie) leidet und eine 50%ige Behinderung vorliegt. Im Gegensatz zum Erstgutachten (rückwirkende Anerkennung mit ) wurde im zweiten Gutachten die rückwirkende Anerkennung "am ehesten" mit Juni 1989 (Pensionierung) angenommen (Auszug aus dem Gutachten: "Aufgrund der jahrel. Berufstätigkeit kann angenommen werden, daß es zu einer Verschlechterung d. Gesundheitszustandes der zur Selbsterhaltungsunfähigkeit führte, nach dem 21. LJ kam. Zeitpunkt am ehesten m. Pension 6/98 (richtig: 89) anzunehmen.")

Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass diese Gutachtensergänzung nunmehr als schlüssig anzusehen ist. Es mag zutreffen, dass es der Bw. nur auf Grund des besonderen Entgegenkommens ihrer Arbeitgeber möglich war, jahrelang eine ihr adäquate Berufstätigkeit als Hilfskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb auszuüben. Tatsache ist aber, dass ihr durch dieses Entgegenkommen eine Selbsterhaltungsfähigkeit bis 1989 möglich war.

Wie im Gutachten vom ausgeführt, kann auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand durch die jahrelange Berufstätigkeit (und mit zunehmendem Alter) verschlechtert hat.

Die Bw. leidet an Oligophrenie, einer ererbten, angeborenen oder früh erworbenen Minderung der allgemeinen geistigen Entwicklung (Schwachsinn, Geistesschwäche, Intelligenzdefekt, geistige Behinderung). Oligophrene bedürfen für ihre Lebensführung besonderer Hilfe. Bei einer leichten Oligophrenie ist ein begrenztes Arbeiten möglich; eine Arbeit kann angelernt werden. Bei mittelgradiger Oligophrenie sind einfache Arbeiten bei guter Struktur möglich.

Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass in Fällen - wie dem vorliegenden (die Bw. wurde 1935 geboren) - die Anforderungen, die an das Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens zu stellen sind, zwangsläufig abnehmen müssen. Dies deswegen, weil dem Sachverständigen im Unterschied zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes bei so lange zurückliegenden Zeiträumen eine rückwirkende Einschätzung des Eintrittes der Erkrankung neben seinem ärztlichen Fachwissen nur auf Grund von Befunden (falls diese über so lange zurückliegende Zeiträume vorliegen), Unterlagen über Spitalsaufenthalte, Zeitpunkt der Pensionierung etc. möglich ist. Hinzuweisen ist nochmals ausdrücklich darauf, dass im Berufungsfall festgestellt werden muss, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit nunmehr vor mehr als fünfzig Jahren eingetreten ist. Im vorliegenden Fall nahm der untersuchende Facharzt den Zeitpunkt der Pensionierung (1989) als am ehesten wahrscheinlich für die Erwerbsunfähigkeit an. Diese Einschätzung scheint dem unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar und schlüssig. Da die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund des Zeitablaufs sehr eingeschränkt sind, wäre es weiters an der Bw. gelegen gewesen, an der Aufklärung des Sachverhalts in erhöhtem Umfang mitzuwirken.

Die Berufung war somit abzuweisen; es musste daher nicht mehr überprüft werden, ob von einem (fiktiven) Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern auszugehen wäre (sh. ).

Wien, am

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