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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.02.2013, RV/2207-W/12

Eingabengebühr für ein Ansuchen um Ausstellung eines Behindertenausweises


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Miterledigte GZ:
RV/2206-W/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2207-W/12-RS1
Ziel der öffentlichen Fürsorge, nunmehr Sozialhilfe ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Die Begriffe „Unterstützungen“ und „im öffentlichen Fürsorgewesen“ sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt. Eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG kommt daher für ein Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht in Betracht.
RV/2207-W/12-RS2
Lichtbilder, auf denen sich keine schriftlichen Vermerke befinden, fallen nicht unter den Begriff der Schriften.
RV/2207-W/12-RS3
Eingaben, mit denen eine Partei von der ihr von der Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis, zur Rechtsanschauung der Behörde udgl. Gebrauch macht und der Behörde den Standpunkt der Partei zur Kenntis bringt, können grundsätzlich den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllen, auch wenn diese keinen weiteren Antrag enthalten (vgl. VwGH19.3.1990, 89/15/0033). Geht eine solche Stellungnahme nicht über eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe in einem anhängigen Verfahren hinaus, kommt dieser die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühren und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:

1. Gebührenbescheid Die Gebühr wird festgesetzt mit € 14,30 (1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG).

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird festgesetzt mit € 7,15.

Entscheidungsgründe

Mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom setzte das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) auf Grund eines amtlichen Befundes des Stadt Wien (MA 40) über eine Verkürzung von Stempelgebühren für ein Ansuchen vom [richtig: ] um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO, do. eingelangt am zur Zahl 1234/11/1, und für eine in diesem Verfahren abgegebene, weder im Befund noch im Bescheid näher bezeichnete Stellungnahme eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 28,60 und für zwei ebenfalls nicht näher bezeichnete Beilagen eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 7,80 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 18,20 fest.

In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass die Kosten für das Verfahren nach Abschluss des Verfahrens zu bezahlen seien, das Verfahren aber bis zur Ausfertigung der Berufung nicht abgeschlossen worden sei, dass im Gebührenbescheid auf keine Gesetzesstelle verwiesen worden sei, aus welcher das Finanzamt den Gebührenanspruch ableiten möchte und er bis dato keine Gebührenvorschreibung der zuständigen Magistratsabteilung erhalten habe, sodass jedwede gesetzliche Grundlage für eine Gebührenerhöhung fehle.

Auf Grund eines Ersuchens des Finanzamtes um Übersendung einer Kopie der der Befundaufnahme zugrunde liegenden Schrift sowie der abschließenden Erledigung des Verfahrens samt Zustellnachweis übermittelte das Land Wien dem Finanzamt eine Kopie des Ansuchens vom , aus der ua. hervorgeht, dass dem Ansuchen lediglich zwei Lichtbilder des Bw. beigelegt worden sind, eines Schreibens der Stadt Wien vom , mit welchem dem Bw. die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Gutachten eingeräumt wurde, einer Stellungnahme des Bw. vom , einer Ergänzung zur Stellungnahme vom und des Bescheides der Stadt Wien vom , mit welchem das gegenständliche Ersuchen abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis.

Neben der Floskel, dass er einer positiven Erledigung entgegensehen dürfe, führte der Bw. in der Stellungnahme vom sowie in der Ergänzung zur Stellungnahme vom lediglich Gründe an, die sein bisheriges Ansuchen stützten.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Bw. unter Hinweis auf § 14 TP 6 Abs. 2 GebG ua. vor, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien als abschließende Erledigung des Verfahrens nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag moniert der Bw., dass in § 14 TP 6 Abs. 2 GebG die Eingabe für einen Behinderten nicht enthalten sei, womit objektiviert sei, dass ein Gebührenanspruch nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG nicht bestehe und damit auch der Gebührenanspruch gemäß § 14 TP 5 GebG obsolet wäre. Weiters machte der Bw., die Gebührenbefreiung für Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im Fürsorgewesen sowie die Befreiung für die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises geltend.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. das oben dargestellte schriftliche Ansuchen vom um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO unter Beilage von zwei Lichtbildern des Bw. am sowie in der Folge die oben dargestellte Stellungnahme vom und die Ergänzung zur Stellungnahme vom bei der Stadt Wien (MA 40) zur Zahl 1234/11 eingebracht hat, dass seitens der Stadt Wien über das Ansuchen mit Bescheid vom abgesprochen worden ist und dieser an den Bw. gerichtete und adressierte Bescheid ab beim Postamt 1040 Wien unter Verständigung des Bw. hinterlegt wurde. Dies ergibt sich aus dem amtlichen Befund der Stadt Wien vom sowie den vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 65) nachgereichten Unterlagen. Dass die der Eingabe beigelegten Lichtbilder mit einem schriftlichen Vermerk versehen wären, ergibt sich aus der Aktenlage nicht und kann auf Grund der gegebenen Sachlage auch nicht vermutet werden. Dass die Gebühren nicht entrichtet wurden, ist unbestritten.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von 14,30 Euro.

Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen sind auf Grund des Abs. 5 Z 2 leg.cit und Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird; unterliegen auf Grund des Abs. 5 Z 17 leg.cit. nicht der Eingabengebühr.

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, unterliegen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, ist somit in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben und den Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Zu den Einwendungen des Bw. ist zu sagen, dass der angefochtene Bescheid vom ausdrücklich auf § 14 TP 6 Abs. 1 GebG verweist. Das Ansuchen vom um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO erfüllt ebenso wie die Stellungnahme vom und die ergänzende Stellungnahme vom diesen Tatbestand.

Auf Grund des § 29b Abs. 1 StVO hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 2 lit. a StVO Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Diesen Ausweisen kommt eine konstitutive Wirkung zu (vgl. ) und es stehen den Inhabern eines solchen Ausweises bestimmte, im § 29b StVO genannte Rechte zu.

Entgegen der Ansicht des Bw. kommt hier weder die Befreiung für Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im Fürsorgewesen noch die Befreiung für die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zu tragen.

Aus der Tatsache, dass bei der Stadt Wien die Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig ist, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich hier um eine Eingabe im Fürsorgewesen handelt.

Ziel der öffentlichen Fürsorge, nunmehr Sozialhilfe ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste (siehe § 1 Wiener Sozialhilfegesetz).

Die Begriffe "Unterstützungen" und "im öffentlichen Fürsorgewesen" sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt.

Die persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Z 2 GebG kommt nur für Gebietskörperschaften in Betracht.

Zur Festsetzung der Eingabengebühr für die Stellungnahme in Folge der Einräumung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG ist zu sagen, dass ungeachtet der Frage ob vom angefochtenen Bescheid die Stellungnahme vom oder die ergänzende Stellungnahme vom erfasst werden sollte, beide Stellungnahmen zwar den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllen, diese jedoch ihrem Inhalt nach nicht über eine weitere Begründung, allenfalls auch einer Urgenz, hinausgehen, sodass diesen Eingaben die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG zukommt.

Zu den Beilagen ist zu sagen, dass Lichtbilder, auf denen sich keine schriftlichen Vermerke befinden, nicht unter den Begriff der Schriften fallen und dafür keine Beilgengebühren anfallen (vgl. 109.679-11/54, Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren - Kommentar, Rz 19 zu § 1 GebG; 48.600-11/62, AÖF 1962/155, Anmerkung Pkt 2).

Wie dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien als abschließende Erledigung des Verfahrens beim Postamt 1040 unter Verständigung des Bw. hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten, womit dieser Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als zugestellt gilt und gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises entstanden ist.

Da die Eingabengebühr für dieses Ansuchen nicht auf die nach § 13 Abs. 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise durch den Bw. als Gebührenschuldner entrichtet wurde, war diese in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid durch das dafür auf Grund des § 19 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu erheben. Die Organe der Gebietskörperschaften sind gemäß § 34 Abs 1 GebG verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Eine "Vorschreibung" durch die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtigen Schriften angefallen sind, ist nicht vorgesehen (vgl. ) und kann daher auch nicht Voraussetzung für eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG sein.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at