Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2010, RV/2848-W/08

Stimm- und Sprechtraining eines Managers sind keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) machte in der Einkommensteuererklärung 2007 uA unter Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Fortbildungskosten den Betrag von € 1.194,00,-- geltend. Dabei handelte es sich laut Beilage zur Einkommensteuererklärung um "Sprechtraining - X.".

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden diese Werbungskosten anerkannt.

In der Berufung vom wurde die Rückerstattung von € 837,65 Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf eines Hebel Zertifikates beantragt.

In einem Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw ua aufgefordert, die geltend gemachten Kosten von € 1.194,00,-- nachzuweisen, und zwar "a) Aufgliederung (Art/Bildungsanstalt/Datum/Betragb) Erläuterung berufliche Veranlassungc) Arbeitgeberbestätigung ob Ersätze (§ 26)".

In der Vorhaltsbeantwortung vom brachte der Bw diesbezüglich vor: "Die Bildungskosten iHv € 1.194,00,-- sind für "Coaching Stimm- und Sprechtechnik" angefallen, das von Herrn X. von der Firma X.Y erbracht wurde. Das Training war beruflich veranlasst, da für mich als Führungskraft die Weiterentwicklung von Rhetorik und Kommunikationsfähigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind. Kommunikation ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor in meiner Tätigkeit, und nur mit regelmäßiger Schulung und Weiterentwicklung gelingt es mir, meine beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Ich habe die Zeit meiner Arbeitslosigkeit für das Training genutzt und privat bezahlt (zur Zeit des Trainings hatte ich keinen Arbeitgeber)." Die Rechnung der Firma X.Y war beigelegt. Demnach handelte es sich um Coaching Stimm- und Sprechtechnik, 8 Stunden á 50 Minuten.

In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer in voller Höhe gewährt, die beantragten Bildungskosten jedoch mit folgender Begründung nicht anerkannt: "Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.Schulungsmaßnahmen reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().Es ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen. (VwGH ...)In konkreten Fall sind Werbungskosten ... für ein achtstündiges "Coaching Stimm- und Sprechtechnik" angefallen. Im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom wurde ausgeführt, dass besagtes Training notwendig gewesen wäre, da für eine Führungskraft die Weiterbildung von Rhetorik und Kommunikationsfähigkeiten von wesentlicher Bedeutung sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verbesserung von sprachlichen Fertigkeiten in allen beruflichen Hierarchieebenen von Interesse ist und die vermittelten Kenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können. Weiters ist aus dem beigelegten Beleg ... nur ein allgemeines Coaching "Stimm- und Sprechtechnik" ersichtlich. Eine berufsgruppenspezifische Spezialisierung ist daraus nicht ableitbar. Die Werbungskosten für das Coaching "Stimm- und Sprechtechnik" ... konnten daher nicht berücksichtigt werden."

Der Bw stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte iW aus, nach dem Steuerreformgesetz 2000 und den EB zur Regierungsvorlage seien Bildungsmaßnahmen abzugsfähig, "die jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liege jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl )." Das Coaching habe der Bw ausschließlich aus beruflichen Gründen, nämlich zur Verbesserung seiner Kommunikationsfähigkeiten im beruflichen Alltag, absolviert. Insbesondere sei es darum gegangen, seine Verständlichkeit, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft in größeren Gruppen und bei Vorträgen zu verbessern, aber auch die Kommunikation im Managementteam sowie gegenüber Geschäftspartnern, Vorgesetzten und Eigentümern zu stärken. Mit diesem Hintergrund sei die Beauftragung der Firma erfolgt, und darauf sei das Einzeltraining abgestimmt worden. Aus dem privaten Bereich habe es keinerlei Veranlassung für das Training gegeben. Weiteres wesentliches Indiz sei die Tatsache, das das vom Bw absolvierte "Stimm- und Sprechtraining" der Firma X.Y in der Regel von Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung beauftragt und bezahlt werde.

Beigelegt war ein Schreiben der Firma X.Y , in dem bestätigt wurde, dass das Ziel ggstdl Trainings die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Bw mit einem Fokus auf seine berufliche Rolle als Führungskraft gewesen sei. Darauf sei das Einzeltraining abgestellt gewesen. Insbesondere sei es darum gegangen, die Verständlichkeit, Überzeugungskraft sowie Durchsetzungskraft in größeren Gruppen und bei Vorträgen zu verbessern. Dieses Training werde in der Regel von Unternehmen beauftragt, die ihre Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung schulen lassen. Typischerweise handle es sich dabei um Führungskräfte, die in Managementfunktionen tätig seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Festgestellt wird, dass nur mehr die Werbungskosten "Stimm- und Sprechtraining" strittig sind und nur mehr darüber abgesprochen wird.

Folgender Sachverhalt steht fest.

Der Bw ist Manager. Er war im Streitjahr vom 22.2. bis 19.9. arbeitslos gemeldet. In dieser Zeit besuchte er einen Kurs "Stimm- und Sprechtechnik" der Firma X.Y. Es handelte sich um ein Einzelcoaching im Ausmaß von 8 Einheiten á 50 Minuten mit Gesamtkosten von € ,00,--.

Zielgruppe dieses Coachings ist jeder, der mit, zu und vor Menschen spricht. Die Zielsetzung ist, die Ressourcen der eigenen Stimmen zu entdecken. Es handelt sich um ein Basistraining, um Erfahrungen am eigenen Kehlkopf zu sammeln mit folgenden Schwerpunkten: - Eine tief gehende Atmung als Grundlage des Sprechens - Die richtige Stimmlage zu finden und in allen Sprechsituationen beizubehalten. - Das richtige Maß an Intonation. - Perfekte Artikulation von Vokalen, Konsonanten und Wörtern. - Betonung und Tempo sinnvoll einsetzen

Der eigenen Stimme soll der notwendige Nachdruck verliehen werden.

Der Kurs ist nicht auf Manager bzw Führungskräfte zugeschnitten. Es handelt sich um kein berufsspezifisches Coaching; es ist vielmehr sowohl in sehr vielen verschiedenen Berufen als auch im privaten Bereich von Interesse und die vermittelten Kenntnisse können sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich angewendet werden.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.

Die persönlichen Verhältnisse und der Kursbesuch des Bw sind unbestritten. Zielgruppe, Zielsetzung und Schwerpunkte des Coachings sind der Homepage der Firma X.Y entnommen. Der vom Bw absovierte Kurs "Stimm- und Sprechtechnik" ist dort als "Presentations services - Modul 5" detailliert beschrieben. Als Trainingsart wird dort u.a. auch "Einzeltrainings in Einzelstunden" angegeben. Demnach besteht das Basistraining für Einzeltrainings aus einer Blockbelegung von 8 Einzelstunden á 50 Minuten. Genau dieses Basistraining hat der Bw durchgeführt. Es kann von jedermann gebucht werden und ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten. Dies ist u.a. daraus ersichtlich, dass Zielgruppe des Coachings jeder ist, der mit, zu und vor Menschen spricht. Dies trifft auf jedermann zu. Die oben dargelegten Ziele sind in jedem Beruf vorteilhaft, in dem man mit Menschen spricht. Aber auch im privaten Leben ist eine geschulte Stimme und das damit verfolgte Ziel, bessere Überzeugungs- und Durchsetzungskraft zu erreichen, ohne Zweifel in allen möglichen Lebenssituationen von Vorteil. Der Kurs ist daher für jedermann interessant, nicht berufsspezifisch und keinesfalls auf Manager und Führungskräfte zugeschnitten. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Firma X.Y nichts. Das Ziel, die Verständlichkeit, Überzeugungskraft sowie Durchsetzungskraft in größeren Gruppen und bei Vorträgen zu verbessern, ist für Angehörige sehr vieler verschiedene Berufsgruppen und auch für Reden im privaten Bereich (etwa im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit oder bei größeren Familienfeiern etc.) erstrebenswert und lohnend. Dass das Training im Regelfall von Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung beauftragt werde, bedeutet nicht, dass nicht auch Privatpersonen ein derartiges Training absolvieren, zumal es eigene Firmentarife und Privattarife gibt. Die Weiterentwicklung von Rhetorik und Kommunikationsfähigkeiten ist eben nicht nur für Führungskräfte von Bedeutung, sondern auch für so unterschiedliche Berufsbilder wie zB für Lehrer, Richter, Verkäufer, Flugbegleiter oder Bankangestellte ebenso wie für den Privatbereich wesentlich.

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.

Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 idfd Streitjahr gF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z 10 erster Satz leg cit auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 u Z 2a) dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988, welche durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I Nr 106/1999, erfolgte, sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung gelockert werden. Es sollen auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. (S Erk VwGH v , Zl 2002/14/0090).

Ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Doralt, 11. Auflage, EStG, § 16 Tz 203/4/1). Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist idR die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen oder Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit nicht aus (Doralt aaO, Tz 203/5/1). Der Nutzen, den die in Frage stehenden Bildungsmaßnahmen für die (spätere) berufliche Tätigkeit des Bw hatten - insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme bzw Leitung von Besprechungen, Abhalten von Präsentationen etc - ist nach den Sachverhaltsfeststellungen unbestritten. Allerdings stellt der besuchte Kurs keine berufsspezifische Fortbildung dar, da nach den Feststellungen im Sachverhalt die Kursinhalte für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen und für Personen mit privatem Interesse von Nutzen sind. Die im besuchten Kurs vermittelten Fähigkeiten sind von allgemeiner Natur und können auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit angewendet werden. (Siehe oben).

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf nach der Rechtsprechung des VwGH ein Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. (S Erk VwGH v , Zl 2000/14/0096).

In diesem Sinn entschied der VwGH bezüglich der Kosten eines Schikurses für eine Sportlehrerin an der AHS, dass der Besuch derartiger Kurse - selbst wenn die Teilnahme an Schulschikursen nachgewiesen wird - doch für die Ausübung des Lehrberufes nicht notwendig ist und die Aufwendungen dafür Kosten der Lebensführung darstellen ().

Im Erkenntnis vom , Zl 2000/15/0009, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kosten für eine Ausbildung in Gruppendynamik und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine Werbungskosten darstellen, da keine berufsspezifischen Inhalte der Seminare erkennbar waren, die Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen kamen und die vermittelten Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der Kommunikation in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.

Auch hinsichtlich der Aufwendungen einer Volkschullehrerin für den Kurs "Kunst- und Gestaltungstherapie" bestätigte der VwGH, dass zwar ein Nutzen für die Arbeit als Lehrerin nicht in Zweifel zu ziehen sei, aber keine anzuerkennenden Werbungskosten vorliegen, wenn die Inhalte des Lehrganges nicht ausreichend berufsspezifisch sind ().

Nicht zuletzt hat sich auch der unabhängige Finanzsenat in einer Reihe von Fällen mit Aus- und Fortbildungskosten befasst. So wurden in der Entscheidung vom , RV/0204-L/05, die Aufwendungen einer Landtagsabgeordneten für ein Schauspielworkshop, in welchem Kenntnisse in Rhetorik, Kommunikation und Körpersprache vermittelt wurden, nicht als Werbungskosten anerkannt. Das gleiche gilt für den Rhetorikkurs eines Produktmanagers (-F/05), welcher ebenso wie das Schauspielworkshop allgemein zugänglich und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten war. Es mangelte an einem berufsspezifischen Inhalt und einem Nachweis der beruflichen Notwendigkeit. Ebenso wurden mit Berufungsentscheidung vom , Zl RV/1497-W/08 die Kosten für einen "Stimm- und Sprechtechnik Intensiv Lehrgang" bei einem Bankangestellten wegen mangelnder beruflicher Notwendigkeit und privater Mitveranlassung nicht anerkannt.

Von der Rechtsprechung wird ein strenger Maßstab bei Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, angelegt. Vom unabhängigen Finanzsenat wird zwar nicht verkannt, dass der Bw. die erworbenen Fähigkeiten zweifellos im beruflichen Umfeld umsetzen kann, dies reicht jedoch nicht aus, eine konkrete berufliche Notwendigkeit des Erwerbs des bei den Kursen vermittelten Wissens darzulegen.

Da festzustellen war, dass die Zielgruppe des gegenständlichen Kurses Personen sind, die die Qualität ihrer eigenen Stimme und Sprechweise mit Erfolg verändern wollen, somit von Personen aus verschiedensten Berufen und auch aus privatem Interesse derartige Kurse besucht werden, liegt hier eindeutig keine "auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung" vor.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats mangelt dem gegenständlichen Coaching "Stimm- und Sprechtechnik" der berufspezifische Inhalt und die berufliche Notwendigkeit.

Im Sinne all dieser Ausführungen und insbesondere der vom VwGH entwickelten Abgrenzungskriterien sind die geltend gemachten Aufwendungen des Bw dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen.

Der Erstbescheid des Finanzamtes war daher im Sinne der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abzuändern.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at