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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.05.2011, FSRV/0149-W/09

Verdacht der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen SL, XY, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, vertreten durch Oberrat Mag. Martin Kühtreiber, vom , GZ 320000/90.102/18/2009-AFA, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1234 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Zeitraum November 2007 bis Dezember 2008 im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 10.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Air Blue und 4.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von EL übernommen bzw. angekauft sowie weiterverkauft und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Sie habe die Zigaretten nach einer Absprache mit Organen des Landeskriminalamtes (LKA) Burgenland bestellt, um bei der Ergreifung von EL mitzuhelfen. Die Bf. habe die Zigaretten sofort wieder den Beamten ausgehändigt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten, geschildert werden (vgl. ).

Am sagte EL anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter (§ 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz) durch Organe des LKA Burgenland im Wesentlichen wie folgt aus:

Er verkaufe seit ca. 14 Monaten illegal erworbene Zigaretten. Die Zigaretten kaufe er von "B", der Serbe oder Bosnier sei. Dieser habe gesagt, dass er die Zigaretten aus dem ehemaligen Jugoslawien beziehen würde. Am habe der Beschuldigte PP angerufen, um sich mit diesem wegen des Verkaufes von Zigaretten zu treffen. Das Treffen habe schließlich um 14:30 Uhr auf dem Mexikoplatz in Wien stattgefunden. PP habe 72 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield und Gauloises bestellt. Anschließend habe der Beschuldigte, der selbst 20 Stangen Zigaretten benötigt habe, "B" kontaktiert. "B" sei weggegangen und nach ca. 10 Minuten zurückgekommen. In seinem PKW hätten sich 92 Stangen Zigaretten befunden. Der Beschuldigte habe die og. 72 Stangen Zigaretten danach an PP verkauft. Sämtliche Zigaretten seien in der Folge in das Fahrzeug des PP verladen worden. Der Beschuldigte und PP seien schließlich nach Wien gefahren, wo die Bf. im 14. Bezirk wohne. Als der Beschuldigte "seine" 20 Stangen Zigaretten genommen habe und ausgestiegen sei, um sich zum - mit der Bf. zwecks Übergabe dieser 20 Stangen Zigaretten vereinbarten - Treffpunkt zu begeben, sei er von "Polizisten in Zivil" festgenommen worden.

EL sagte anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am ua. im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe die Zigaretten von "B" auf dem Mexikoplatz gekauft. 45 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises und 25 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield seien für PP, 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue für die Bf. bestimmt gewesen. Die genannten 20 Stangen Zigaretten habe die Bf. auf Geheiß der Polizeibeamten bestellt, um den Verdächtigen anzutreffen und anschließend fest zu nehmen. Als er zu "B" gesagt habe, dass er 70 Stangen Zigaretten kaufe, habe die Bf. angerufen und gesagt, dass sie 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue benötige. "B" habe dem Verdächtigen die 90 Stangen Zigaretten nach 10-minütiger Wartezeit gebracht. Nachdem sie die Zigaretten in den PKW des PP verladen hätten, seien der Verdächtige und PP gemeinsam zur Bf. gefahren. "B" habe dem Verdächtigen einmal gesagt, dass er die Zigaretten aus "Jugoslawien" beziehe.

Auf den Vorhalt, dass sich unter den beschlagnahmten Zigaretten auch solche ukrainischer Herkunft befinden würden, antwortete der Verdächtige:

"B" habe zu ihm gesagt, dass er sämtliche Zigaretten aus "Jugoslawien" beziehe. Weiters habe "B" erklärt, dass die Zigaretten "mittels Container" nach "Jugoslawien" transportiert und anschließend "mittels LKW" nach Österreich verbracht würden.

Am erklärte PP anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ua., dass ihm sein Anwalt geraten habe, keine Aussage zu machen.

Am erklärte PP anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls, dass er nicht aussagen wolle.

Am sagte die Bf. anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Am sei sie von Polizeibeamten wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels kontaktiert worden. Die Beamten hätten sie ersucht, EL zu treffen. Daraufhin habe sie EL angerufen und bei ihm die og. 20 Stangen Zigaretten bestellt. Sie habe sich gedacht, dass dieser wegen einer kleineren Menge nicht kommen würde. Außerdem habe sie über Monate seine Handy-Rechnung bezahlt, sodass sie "das als Gegenleistung gesehen" habe. Als EL in der Folge versucht habe, ihr die genannten Zigaretten zu übergeben, habe ihn die Polizei festgenommen. Die Verdächtige sei Raucherin. Sie habe vorher noch nie Zigaretten von EL gekauft. Im Zeitraum November 2007 bis habe sie von ihm 50 Stangen Zigaretten als Gegenleistung für die beiden auf ihn angemeldeten Handys bekommen. Die Zigaretten habe sie nie weiterverkauft. EL habe ihr immer Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights gebracht. Warum er ihr am Zigaretten der Marke Memphis Blue gebracht habe, wisse sie nicht. Sie kenne EL seit 10 Jahren. Sie habe sich von ihm distanziert, als sie "das mit dem Suchtmittel" erfahren habe.

Am berichtigte EL bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz seine Aussage vom im Wesentlichen wie folgt ("Niederschrift des Beschuldigten EL" laut og. Urkundenvorlage):

Sämtliche Zigaretten hätten ihm gehört und seien für ihn bzw. einen Bekannten, dessen Namen er nicht nennen wolle, bestimmt gewesen. Für den Verkauf hätte EL € 18,00/Stange erhalten. Dass er an PP im Oktober 2008 15 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield und im November 2008 15 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises verkauft habe, sei ebenfalls nicht richtig. Er habe PP belastet, weil er auf ihn "sauer" gewesen sei. In dessen PKW sei damals Suchtgift gefunden worden, welches PP gehört habe. PP habe keine Aussagen bezüglich des Kokains gemacht und EL sei zu Unrecht "7 Monate eingesessen". In der Zwischenzeit sei PP das Kokain nachgewiesen worden bzw. habe er die Tat zugegeben und sei rechtskräftig verurteilt worden.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme, an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt, wird.

Die Bf. hat ausgesagt: Sie habe bei EL 20 Stangen Zigaretten "bestellt". Im Zeitraum November 2007 bis habe sie von EL 50 Stangen Zigaretten erhalten. EL habe ihr immer Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights gebracht. EL hat ausgesagt: Die Bf. habe bei ihm 20 Stangen Zigaretten "bestellt". Er beziehe sämtliche Zigaretten aus dem ehemaligen Jugoslawien. Es liegen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass die Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht bzw. gekauft hat. Folglich besteht der Verdacht, dass die Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aufgrund der genannten Ermittlungsergebnisse liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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