Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 18.08.2008, FSRV/0133-W/07

Einleitung, Verdacht der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung aufgrund eines KIAB-Verfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., C., vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt, 4470 Enns, Hauptplatz 21, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11, 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer-2,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-2 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Kommanditist der Firma B-KEG vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für Jänner bis November 2005 in Höhe von € 59.749,25 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Jänner bis November 2005 in Höhe von € 12.197,60 bewirkt worden sei und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 iVm § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die GPLA-Prüfung vom ergebe.

Gleichzeitig erfolgte die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für weitere Lohnabgaben desselben Tatzeitraumes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom mit folgender Begründung: Die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens gegen den Bf. sei in keiner Weise gerechtfertigt. Es liegen nicht einmal Verdachtsmomente vor. Der Bf. sei lediglich Kommanditist der B-KEG mit einer Vermögenseinlage von € 100,00 (gewesen). Er habe keine wie immer geartete Geschäftstätigkeit für die B-KEG verrichtet. Er habe auch keine Buchhaltungsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten für diese Gesellschaft getätigt. Er habe auch keinerlei Zuwendungen finanzieller Art oder auch sonstiger Art von dieser KEG erhalten. Er sei im Geschäftsverkehr auch nie als Vertreter oder Beauftragter der B-KEG aufgetreten.

Der Bf. habe am Standort, ein Unternehmen in der Rechtsform einer nicht protokollierten Einzelfirma betrieben. Den Gegenstand dieses Unternehmens habe der Handel mit Bauprodukten, Bauschlosser und Transport gebildet. Über sein Vermögen sei im Jahr 2006 das Konkursverfahren eröffnet worden. Dieses Konkursverfahren sei nach Abschluss eines 7 % igen Zahlungsplanes rechtskräftig aufgehoben worden. Während des Konkursverfahrens sei das Unternehmen geschlossen worden und sei er nunmehr unselbständig tätig. Beweis: Akt.

Die obigen Ausführungen habe er deshalb gemacht, um der Behörde darzulegen, wie es zu seiner Beteiligung an der B-KEG als Kommanditist gekommen sei. Seine buchhalterischen und steuerlichen Agenden im Rahmen seines Unternehmens seien von Frau G.H. bzw. Herrn H.H. wahrgenommen worden bzw. von Herrn H.H. deshalb, zumal dieser ihm gegenüber immer als "Buchhalter" und "Steuerberater" aufgetreten sei. Erst später habe er erfahren, dass Frau G.H. das Buchhaltungsbüro geführt habe. Herr H.H. sei an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er sich nicht an der B-KEG als Kommanditist beteiligen möchte. Seines Erachtens habe dieser im Wesentlichen die Geschäfte der B-KEG geführt. Er habe sich offensichtlich Synergieeffekte zwischen seinem Unternehmen und der B-KEG erhofft. Tatsächlich sei es zu derartigen Effekten nicht gekommen. Vielmehr sei es aufgrund seiner Kontakte zur Firma A-GmbH auch offensichtlich zu einer Zusammenarbeit zwischen der B-KEG und der Firma A-GmbH gekommen. "Eisenverleger" der B-KEG haben bei seinem Unternehmen immer wieder Material abgeholt bzw. bezogen. Der Sitz der B-KEG sei im Haus der Familie H. in E. gewesen.

Auch aus der Niederschrift vom ergebe sich, dass der Bf. für die B-KEG in keiner Weise tätig gewesen sei. Zumal sein Kontakt bzw. seine Tätigkeit zur/für die B-KEG über eine finanzielle Beteiligung als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von € 100,00 nicht hinausgegangen sei, beantrage er das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Den vom Bf. dargelegten Beschwerdeausführungen, der Bf. hätte keine wie immer geartete Geschäftstätigkeit, keine Buchhaltungsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten für die B-KEG verrichtet, er hätte keinerlei Zuwendungen finanzieller Art oder auch sonstiger Art von dieser KEG erhalten, er sei im Geschäftsverkehr auch nie als Vertreter oder Beauftragter der B-KEG aufgetreten, seine eigenen buchhalterischen und steuerlichen Agenden im Rahmen seines Unternehmens seien von Frau G.H. bzw. Herrn H.H. wahrgenommen worden, seines Erachtens habe H.H. im Wesentlichen die Geschäfte der B-KEG geführt, zumal der Sitz der B-KEG im Haus der Familie gewesen ist, ist zu erwidern, dass von der KIAB gegen den Geschäftsführer der A-GmbH beim Magistrat Salzburg ein Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wird. Im Verlauf einer in dieser Angelegenheit beim UVS Salzburg am stattgefundenen öffentlichen Berufungsverhandlung, bei der auch Frau G.H. als Zeugin einvernommen wurde, trat laut Darstellung der KIAB zu Tage, dass der nur gebrochen Deutsch sprechende Pole J.R. als Strohmann missbraucht worden ist und die tatsächlich handelnden Personen der B-KEG die Kommanditisten H.H., dessen Frau sowie der Bf. gewesen waren. Die Aufträge mit den einzigen Kunden der B-KEG, der A-GmbH, wurden von Herrn H.H. in Zusammenarbeit mit dem Bf. angebahnt. Der Geschäftsführer der B-KEG ist beim einzigen Kunden unbekannt. Die Unterschrift des J.R. auf dem Rahmenvertrag mit der A-GmbH ist offensichtlich gefälscht. Auch waren den Arbeitern der B-KEG nur H.H. und der Bf. bekannt, ein J.R. wurde bei den Befragungen nie genannt.

Für die Annahme der Täterschaft des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung genügt auch eine bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf, sondern auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen genügt. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, der hat auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Dass sich der "faktische Geschäftsführer" um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen schlechterdings nicht gekümmert hat, kann ihn nicht deswegen vom Schuldvorwurf entlasten, weil er für diese Angelegenheiten eben nicht zuständig gewesen sei, sondern begründete mangels Handelns einer anderen Person für die Gesellschaft gerade die ihm angelastete Pflichtverletzung (). Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen hat, Abgaben zu verkürzen (, 0068).

Die Erkenntnisse aus dem vor dem UVS Salzburg geführten Verfahren lassen die Ausführungen des Bf., er hätte keinerlei Einfluss auf die Führung und Tätigkeit der B-KEG, vorerst als Schutzbehauptungen erscheinen, da die entsprechenden Darstellungen der KIAB das Gegenteil besagen, vielmehr der Bf. bzw. H.H. und seine Frau die tatsächlich handelnden Personen gewesen sind. Zusammengefasst erscheint entgegen den Beschwerdeausführungen der Verdacht der Beteiligung am angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch, dass der Bf. die Geschäfte der B-KEG mitbestimmt hat, zumindest derzeit gegeben.

In welcher Form der Beteiligung der Bf. in Erscheinung getreten ist, als unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter oder Beitragstäter, ist im derzeitigen Verfahrensstadium angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG ohne Relevanz, da die Täter hinsichtlich eines Finanzvergehens selbständig und unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften ().

Die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Beteiligungsform der Bf. (und/oder H.H. bzw. und/oder dessen Frau) das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nach den §§ 114 ff FinStrG zu führenden weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Abgabenhinterziehung
Beteiligung
KIAB

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at