Erteilung einer bescheidmäßigen Verwarnung gem. § 25 FinStrG wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben; Aufhebung; fehlende Konkretisierung der Tat; fahrlässiger Versuch nicht strafbar.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen A., Adr.A, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Bescheid (Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2012/00214-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das zur StrafNr. 2012/00214-001 eingeleitete Finanzstrafverfahren gem. §§ 124 Abs. 1 iVm. 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz A. schuldig befunden, für eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl, fahrlässig den Präferenzartencode "200" deklariert zu haben, obwohl die Formblätter "A" einen gravierenden Mangel aufwiesen, wodurch Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben. Gem. § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er das fehlende Kriterium nicht mutwillig ignoriert habe, sondern dass ihm nicht bekannt gewesen sei, welch tragende Rolle die Angabe der Tarifposition im Formular im Zusammenhang mit ausreichender Be- und Verarbeitung spiele.
Es liege also keine Handlungsweise vor, die die in der Verwarnung erwähnte Befürchtung (Wiederholungstat) rechtfertigen würde. Die Einhaltung der Richtlinien habe stets oberste Priorität vor anderen Interessen (seitens der Kunden oder Mitarbeiter, sollten diese nicht mit den Vorschriften übereinstimmen). Diese Auffassung der Pflichterfüllung spiegle sich nicht nur in den täglichen Abfertigungen wieder, sondern werde auch durch Erfolge aufgrund aktiver Handlungen zur Unterstützung der Betrugsbekämpfung bestätigt, die auch im Kundenteam und im Fachbereich bekannt seien. Er sei daher der Ansicht, dass für die Sanktionierung eines Vergehens, das durch eine bescheidene Wissenslücke verursacht worden sei, die Einstellung und die grundsätzliche Arbeitsweise des Deklaranten Berücksichtigung finden sollte.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt.
Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG, bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gem. § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und auch für jede Beteiligung an einem Versuch.
Sachverhalt:
A. beantragte am (per E Zoll) mit CRN111111 die Einfuhr von Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl zum Schweißen zum freien Verkehr unter Anwendung des Präferenzcodes 200. Nach Annahme der Anmeldung stellte das Zollamt im Zuge der Dokumentenkontrolle fest, dass das übermittelte Präferenzursprungszeugnis Form A mangelhaft ausgefüllt und daher nicht anzuerkennen ist (Ausführer in Feld 1 fehlt, Ursprungskriterium W ohne 4-stellige HS, bei Form A Nr. 2034 falsche Rechnungsnummer in Feld 7).
A. wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid gem. § 25 Abs. 1 FinStrG der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig erkannt; von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.
Für die in Form eines Bescheides auszusprechende Sachentscheidung (Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG) gelten zwar nicht die Formerfordernisse eines Straferkenntnisses (§ 138 FinStrG). Es muss aber erkennbar sein, welche strafbaren Handlungen als erwiesen angenommen werden.
Aus dem Spruch des Bescheides muss hervorgehen, welcher konkreten Tat der Beschuldigte schuldig erkannt worden ist. Das bedeutet, dass die dem Täter zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden muss, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür er bestraft wird, sodass die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden kann (; u.a.).
Zur Umschreibung der Tat gehört auch die genaue Angabe der Tatzeit ().
Das an die Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird dabei von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden zu messen sein ().
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich angeführt, der Beschuldigte habe für eingangsabgabepflichtige Waren "fahrlässig den Präferenzartencode 200 deklariert obwohl die Formblätter einen gravierenden Mängel aufwiesen". Wann und bei welcher konkreten Anmeldung dies erfolgt ist, geht weder aus dem Spruch noch aus der Begründung hervor.
Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt.
Eine Berichtigung/Ergänzung des Spruches war daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht ausreichend konkretisiert worden ist.
Des Weiteren ist der Berufungssenat bei Überprüfung der Aktenlage aus Anlass der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass selbst wenn die Finanzstrafbehörde 1. Instanz im Verwarnungsbescheid die konkrete Abfertigung (Datum und Bezeichnung der Anmeldung) angeführt hätte, der Ausspruch einer Verwarnung nicht zulässig ist.
Den dem Senat vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Ungültigkeit des vom Beschuldigten vorgelegten, in formeller Hinsicht nicht anzuerkennenden (weil unvollständig ausgefüllten) Ursprungszeugnisses Form A Nr. 2032 bereits im Zuge der Abfertigung am , CRN111111, festgestellt worden ist.
Der tatbildmäßige Erfolg des § 36 Abs. 2 FinStrG, die Verkürzung von Eingangsabgaben, ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, da der Abfertigungsbeamte im Zuge der Dokumentenkontrolle festgestellt hat, dass das Präferenzursprungszeugnis formell ungültig war. Somit ist es mangels Erfolgseintrittes beim Versuch der Tat geblieben.
§ 13 FinStrG bestimmt, dass die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat gelten, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Die versuchte fahrlässige Begehung der Tat ist jedoch nicht strafbar, sodass der Ausspruch einer Verwarnung gem. § 25 FinStrG unzulässig war.
Das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten war gem. § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 138 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at