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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 28.09.2005, FSRV/0023-L/05

Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JS, Fahrzeugbau, geb. 19XX, whft.: in M, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Frau Hofrätin Dr. Christa Scharf, vom , SN 041-2002/00098-001, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 156 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen das Straferkenntnis (des Einzelbeamten) vom , SN. 041-2002/00098-001, mit Schreiben vom erhobene Berufung (als nicht fristgerecht eingebracht) gemäß der bezogenen Gesetzesstelle zurückgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung des Bescheides vom wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die (gesetzliche) Frist zur Einbringung einer Berufung (§ 150 Abs. 2 FinStrG) gegen das angeführte Straferkenntnis bereits am geendet habe und somit die erst am zur Post gegebene und damit verspätet eingebrachte Berufung nach § 156 Abs. 1 FinStrG zurückzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, auch als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Gegen den angefochtenen Bescheid werde vehement Einspruch bzw. Beschwerde erhoben. Es sei vorab ein Fax geschickt worden, welches offenbar nicht gelesen worden sei. Als Begründung werde erneut darauf verwiesen, dass dann, wenn kein Geld vorhanden sei, auch nichts bezahlt werden könne. Der Bf. sehe auch nicht ein, dass er eine derartig hohe und jedenfalls als existenzbedrohend zu qualifizierende Strafe bezahlen solle.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach der Aktenlage zur angeführten SN. war der Bf. nach dem gegen eine auf § 143 FinStrG gestützte Strafverfügung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom erhobenen Einspruch und einer am (trotz ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des Beschuldigten) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Straferkenntnis (des Einzelbeamten) vom des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die vorsätzliche, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 11-12/2000, 5-6/2001 und 12/2001 bewirkte Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 6.125,00 €, für schuldig befunden und gemäß §§ 33 Abs. 5 und 20 FinStrG auf eine Geldstrafe iHv. 2.400,00 € bzw. auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bzw. auf einen vom Beschuldigten zu tragenden Kostenersatz (§ 185 FinStrG) iHv. 240,00 € erkannt worden.

Dieses Erkenntnis wurde dem nunmehrigen Bf. gemäß §§ 56 Abs. 3 FinStrG iVm. 21 ZustellG am (§ 22 ZustellG) rechtswirksam zugestellt.

Mit dem als Einspruch gegen das angeführte Straferkenntnis bezeichneten Schreiben vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung iSd. § 151 Abs. 1 FinStrG und ersuchte im Hinblick auf die Existenzgefährdung der ausgesprochenen Strafe(n) sinngemäß um deren Herabsetzung. Der im normalen Postweg eingebrachten Berufungsschrift (zur Post gegeben am ) war ein Zettel mit einem handschriftlicher Vermerk des Bf. mit nachfolgendem Inhalt angeschlossen: "Wir wollten den Einspruch am Montag, den faxen, ging leider nicht, weil bei Ihnen das Fax immer besetzt war oder nicht gegangen ist. Dies zur Kenntnisnahme!"

Gegenstand des nunmehrigen durch die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens bzw. der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG von der Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde zu treffenden Sachentscheidung bildet einzig und allein die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des die Zurückweisung der Berufung vom aussprechenden Bescheides vom , nicht aber eine Entscheidung über den in der Berufung selbst enthaltenen Rechtsmittelantrag (vgl. dazu Zl. 2801/79).

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die (gesetzliche) Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten darüber hinaus die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß (§ 56 Abs. 2 FinStrG). Gemäß § 108 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Fristende u. a. auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Tag, der weder ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).

Die Tage des mit der Postaufgabe in Gang gesetzten und in aller Regel durch den Poststempel nachgewiesenen Postenlaufes werden dabei in die Frist nicht eingerechnet (vgl. § 108 Abs. 4 BAO).

Im Anlassfall wurde durch die entsprechend den Bestimmungen des ZustellG ordnungsgemäß und frei von Mängeln bewirkte Zustellung am die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Da das sich das aus § 108 Abs. 2 BAO erschließende Ende der Rechtsmittelfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fiel, verschob sich das Fristende gemäß den vorangeführten Bestimmungen auf den nächstfolgenden Tag, den .

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz u. a. ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Das Rechtsmittel muss entweder spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht, d. h. in den Einwurfkasten der zuständigen Finanzstrafbehörde (vgl. § 150 Abs. 3 FinStrG bzw. Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses vom ) eingeworfen bzw. dort abgegeben oder so rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden, dass es den Poststempel des letzten Tages der Rechtsmittelfrist enthält.

Ein unter der grundsätzlich zugelassenen Verwendung eines Telekopierers (S. dazu Verordnung BGBl 1991/494 iF. BGBl II 2002/395) übermitteltes Rechtsmittel gilt dann als eingebracht, wenn die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen bzw. eine Datenübertragung überhaupt nicht zustande kommen lassen, gehen, wie bei der Beförderung von Briefsendungen, zu Lasten des Absenders. Lediglich dann, wenn durch einen Defekt in der Empfangsanlage (der Behörde), z. B. durch einen Papierstau, ein Ausdruck (der bereits übermittelten Sendung) unterblieben bzw. unmöglich ist, gilt die Eingabe als eingebracht (vgl. dazu GZ. 96/14/0042).

Da somit die auf Grundlage des § 156 Abs. 1 FinStrG ergangene angefochtene Entscheidung vom in Einklang mit der angeführten Rechtslage steht, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der aus der Aktenlage ersehbare Termin der (letztlich) nicht zustande gekommenen Telefax-Verbindung zwischen dem Sendegerät des Bf. und dem Empfangsgerät der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits außerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelegen wäre.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechtsmittelfrist
Fristenlauf
Zurückweisung
Sachentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAD-05668