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OGH vom 26.04.2012, 1Ob62/12t

OGH vom 26.04.2012, 1Ob62/12t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Land Kärnten, vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L. HSG Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 17.400 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 246/11b 24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 22 Cg 89/11x 18, als nichtig aufgehoben und die Rekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse der beklagten Parteien und die Revisionsrekursbeantwortungen der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Antrag der erstbeklagten Partei trug das Erstgericht dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 11.000 EUR auf. Über dessen Rekurs hob das Rekursgericht diesen Beschluss als nichtig auf, trug dem Erstgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag der erstbeklagten Partei auf (Punkt I) und wies die Rekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei zurück (Punkt II). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob ein Streitgenosse, der keinen Antrag auf Leistung der aktorischen Kaution gestellt habe, am Rekursverfahren betreffend den von einer weiteren Partei auf Passivseite gestellten Antrag beteiligt sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel der beklagten Parteien sind unzulässig.

Die erstbeklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen Punkt I des Spruchs des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts für nichtig erklärt und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Damit ist das als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel als Rekurs zu behandeln. Die Fehlbezeichnung schadet dabei nicht (RIS Justiz RS0036258).

Nach § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das ist hier aber nicht der Fall. Sowohl der ausdrückliche Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses als auch die Stellung dieses Ausspruchs in der Systematik des Spruchs des Rekursgerichts und dessen Begründung für die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof machen deutlich, dass sich der Ausspruch des Rekursgerichts ausschließlich auf Punkt II seines Spruchs bezieht. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts damit keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthält, ist er absolut unanfechtbar (RIS Justiz RS0109580). Das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die zweitbeklagte Partei bekämpfte die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung. Solche Beschlüsse sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0113736 [T3]). Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei ist somit nicht absolut unzulässig. Er ist aber mangels Beschwer zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung nicht Selbstzweck (2 Ob 110/07a; 1 Ob 176/11f ua). Die Beschwer aufgrund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann aber ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer (RIS Justiz RS0122282; RS0117039 [T2]).

Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Rekursbeantwortung bliebe ohne Auswirkung auf diesen Beschluss. Einer inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses käme damit nur noch theoretisch abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung zweiter Instanz begründet keine Beschwer (RIS Justiz RS0002396).

Der Kläger hat zu den Rechtsmitteln der beklagten Parteien jeweils Revisionsrekursbeantwortungen erstattet. Diese sind als verspätet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelschriften wurden am 22. 2. bzw am zugestellt. Die Rechtsmittelbeantwortungen des Klägers wurden jeweils am (also nach Ablauf der hier nach § 521a Abs 1 ZPO geltenden vierzehntägigen Frist) eingebracht.

Fundstelle(n):
QAAAD-05661