Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 25.02.2013, FSRV/0006-F/13

Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Finanzstrafsenat I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom , StrNr. 098-2010/00065-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit c FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.

Am stellte der Bf. - nach Zahlung von rd. € 500,00 - ein Ansuchen um Ratenzahlung, welchem das Finanzamt mit Bescheid vom insoweit stattgab, als es eine Anzahlung in Höhe von € 500,00 und 12 Ratenzahlungen in Höhe von € 300,00 monatlich gewährte. Schließlich wurde dem Bf. mit einem weiteren Bescheid des Finanzamtes vom über sein neuerliches Ansuchen hin Ratenzahlungen in Höhe von € 350,00, beginnend ab , gewährt.

Nachdem der Bf. abermals die Ratenvereinbarung nicht ordnungsgemäß eingehalten hat, stellte er im Jänner 2013 wiederum ein Ansuchen um Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von € 350,00 für die restliche Geldstrafe in Höhe von rd. € 2.500,00, welches mit dem angefochtenen Bescheid vom abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom , in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten monatlich nur € 350,00 leisten könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhaltbar blieb.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der Bestraften zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (, ÖStZ 2004/190, ÖStZB 2004/109).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Aus der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Rückstandsabfrage vom ergibt sich, dass von der gegenständlichen Geldstrafe dzt. rd. € 2.500,00 am Strafkonto aushaften.

Weiters hat eine Rückstandsabfrage auf dem Abgabenkonto des Bf. ergeben, dass dzt. rd. € 48.000,00 an nicht entrichteten fälligen Abgaben aushaften. Auch wurde der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom zu einer (weiteren) Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 rechtskräftig verurteilt.

Anbetracht dieser Umstände kann zweifellos davon gesprochen werden, dass sich der Bf. allein schon aufgrund der o.a. Abgabenschulden sowie der (neuerlichen) Geldstrafe in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Situation befindet und die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn eine erhebliche Härte darstellt. Der Unabhängige Finanzsenat merkt hierzu an, dass angesichts der o.a. finanziellen Lage allerdings nicht einmal der Bf. selbst behauptet, dass die Bezahlung gerade dieser Geldstrafe den Ruin seiner wirtschaftlichen Existenz bedeute und der Unabhängige Finanzsenat dies auch selbst nicht zu erkennen vermag.

Der Bf. hat in einem Zeitraum von rd. 2 ¾ Jahren nicht einmal die Hälfte der Geldstrafe von € 4.000,00 geleistet bzw. die ihm gewährten Ratenzahlungen nur marginal eingehalten, weshalb zudem in keiner Weise mehr von einer Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum gesprochen werden kann. Es kann aber auch durch Gewährung von neuerlichen Ratenzahlungen dem Strafzweck nicht mehr ausreichend Geltung verschafft werden, da der Bw. durch sein bisheriges Verhalten bewiesen hat, dass er nicht gewillt oder imstande ist, die bewilligten - ihn zweifellos hart treffenden und damit den Pönalcharakter wahrenden -Ratenzahlungen auch tatsächlich regelmäßig einzuzahlen.

Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels (entsprechender) Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().

Das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat demzufolge das neuerliche (3.) Ansuchen auf Ratenzahlungen hinsichtlich dieser Geldstrafe nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls zu Recht abgewiesen.

Abschließend wird der Bf. darauf hingewiesen, dass gemäß § 156c Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) ein Verurteilter bereits vor Strafantritt einen Antrag auf Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in Form des elektronisch überwachten Hausarrests stellen kann. Gemäß § 156d Abs. 4 StVG ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Diese Bestimmungen finden nach Ansicht des Justizministeriums auch auf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung. Bei Abweisung eines Ansuchens auf Strafaufschub kann daher ein nicht offenbar aussichtsloser Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests noch eine Hemmung des Strafvollzuges bewirken (FSRV/0023-W/12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at