Nächtigungsaufwand bei einem Lkw-Fahrer (Frühstück und Benützen von Sanitäreinrichtungen)
Rechtssätze
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RV/0297-F/09-RS1 | Steht einem Arbeitnehmer (Lkw-Fahrer) für die Nächtigung eine Unterkunft (Schlafkabine im Lkw) kostenlos zur Verfügung und kann er die Höhe der zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen (für Frühstück und Benützen der Sanitäreinrichtungen auf Autobahnrastanlagen) nicht nachweisen, so sind diese Aufwendungen im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € bzw. bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Str., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist im konkreten Fall allein, in welcher Höhe Nächtigungskosten [Kosten für Frühstück und Benützen von Sanitäranlagen (Dusche, WC) auf Autobahnraststätten] als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist hinsichtlich des Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Streitjahr im Sonder- bzw. Schwertransport im In- und Ausland eingesetzt worden ist, dass im Lkw eine Schlafkabine vorhanden war, welche der Berufungswerber auch benützt hat, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers im Zusammenhang mit den Nächtigungen keine Kosten ersetzt hat (vgl. den Aktenvermerk über das Gespräch mit E am ) und dass der Berufungswerber keine Belege hinsichtlich der Kosten für Frühstück und Benützen von Sanitäranlagen auf Autobahnraststätten vorgelegt hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Voraussetzung für Werbungskosten ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Der Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und lit. e EStG 1988 genannten Sätze absetzbar. Bei Inlandsreisen sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15,00 €, bei Auslandsreisen der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung absetzbar. Der pauschale Betrag kann nicht zum Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer (zB durch unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder durch andere Personen) gar nicht anfallen. Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (zB Schlafkabine bei Lkw-Fahrer), sind nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen (zB für ein Frühstück oder für die Benützung von Sanitäranlagen auf Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € bzw. bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2010, Seiten 183 und 264, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Gegenständlich stand dem Berufungswerber eine (wenn auch bescheidene) Schlafmöglichkeit in dem von ihm gelenkten Lkw zur Verfügung. Kosten im Zusammenhang mit Übernachtungen können daher allenfalls für die Benutzung von Waschgelegenheiten, Toilettenanlagen oder die Einnahme eines Frühstückes angefallen sein (der Berufungswerber hat im Übrigen auch gar nicht eingewendet, dass er Kosten für ein Quartier tragen habe müssen). Den vorstehenden Ausführungen folgend steht daher das pauschale Nächtigungsgeld (15,00 € pro Nächtigung im Inland bzw. der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung im Ausland) nicht zu.
Da der Berufungswerber Kosten für Frühstück oder die Benützung von Sanitäranlagen nicht nachgewiesen hat, hat das Finanzamt der allgemeinen Verwaltungspraxis folgend [vgl. die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 317)] richtig die Kosten für Frühstück und/oder Benützung der Sanitäranlagen mit 4,40 € (Inland) bzw. 5,85 € (Ausland) pro Nächtigung geschätzt und als Werbungskosten berücksichtigt.
Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, dass das "Frühstückspauschale" in Höhe von 4,40 € bzw. 5,85 € zu gering sei, dass das "Frühstückspauschale" mit 10,00 € pro Nächtigung geschätzt und als Werbungskosten angesetzt werden solle und dass die Finanzämter Bregenz und Feldkirch seinen Arbeitskollegen ein Frühstückspauschale in Höhe von 10,00 € pro Nächtigung gewährt hätten, ist Folgendes zu sagen: Das Bundesministerium für Finanzen hat in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in Rz 317 festgelegt, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (zB Schlafkabine bei Lkw-Fahrer) steht, nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen (zB für ein Frühstück oder für die Benützung von Sanitäranlagen auf Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar sind und dass für den Fall, dass die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sie im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € bzw. bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen sind. Die pauschalen Sätze bewirken eine Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darzulegen und nachzuweisen braucht. Darüber hinaus dienen die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen geschätzten Aufwendungen pro Nächtigung der Vereinfachung und der Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens. Im Rahmen dieser Zielsetzung werden diese im gegenständlichen Fall auch vom Unabhängigen Finanzsenat angewandt. Die vom Bundesministerium festgelegte Schätzung (4,40 € bzw. 5,85 € pro Nächtigung) wird auch von der herrschenden Lehre anerkannt (vgl. zB Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm 129; Müller, "Reisekosten in der Praxis", SWK-Sonderheft Juli 2007, Seite 108). Im Übrigen hat auch der Unabhängige Finanzsenat mehrfach die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Frühstück und Nutzung der Sanitäranlagen nicht nachgewiesen werden, diese Kosten in Höhe von 4,40 € bzw. 5,85 € pro Nächtigung geschätzt werden können (vgl. zB ; ).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann auch nicht gesagt werden, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten, geschätzten Beträge für Frühstück und Benützung der Sanitäranlagen in Höhe von 4,40 € bzw. 5,85 € pro Nächtigung völlig unsachgerecht wären. Internetrecherchen hinsichtlich der Preise für Frühstück und Benutzung von Sanitäranlagen auf hauptsächlich österreichischen und deutschen Autobahnraststätten (der Berufungswerber war hauptsächlich auf deutschen Autobahnen unterwegs; aufgrund des Lenkens von Sonder- bzw. Schwertransportern war ihm das Abfahren von den Autobahnen auf sog. Autohöfe nicht möglich; vgl. den Aktenvermerk über das Gespräch mit E am ) haben beispielsweise folgende Ergebnisse gebracht (die erhobenen Beträge sind gültig für das Jahr 2011):
- Rosenberger Raststätten (15 Mal in Österreich; http://www.rosenberger.cc/htm_rb-direkt/trucker_club.htm): Truckerfrühstück 6,70 €, Truckerkaffee 1,90 €, Benützen der Duschen und Toiletten gratis (vgl. auch den Aktenvermerk über das Telefonat mit Frau Schnellrieder, Servicestelle Rosenberger Raststätten, am );
- Axxe Restaurants (an den deutschen Autobahnen A1, A2, A3, A4, A5, A7, A8, A9, A10, A13, A24, A45, A61; vgl. http://www.axxe.de/standorte.html; http://www.motor-talk.de/forum/sammelthread-verguenstigungen-fuer-trucker-an-raststaetten-europaweit-t3117456.html): Für Trucker 3 Rühr- oder Spiegeleier mit Schinken, Brötchen, Kaffee so viel sie mögen 2,95 €;
- Marché Restaurants (zB auf den deutschen Autobahnraststätten Hollmoor A7, Medenbach A3, Seeberg A10, Fläming A9, Hirschberg A9, Pfalz A6, Hünxe A6; vgl. http://marche.moevenpick.com/#/home/null/-1/empty/de/): Truckerfrühstück (3 Eier mit Schinken, Brötchen und Kaffee) 3,50 €, Kaffee mit der Marché-Tasse Kaffee für 1 €, Truckerdusche: Kaffee und Duschwertmarken 3,00 € [für ein Club-Frühstück zahlen Mitglieder des Trucker-Clubs (vgl. http://www.trucker.de/; Beitrag pro Jahr 19,00 €) nur 2,50 €; dieser Rabatt gilt in allen Marché-Restaurants in Deutschland, Österreich und der Schweiz; an den Autobahn-Rasthäusern Aachener Land können Trucker-Club Mitglieder 1x kostenlos duschen];
- Rastanlage Zweidorfer Holz (an der Autobahn A2, http://www.rastanlage-zweidorferholz.de/index-r.php?site=direkt_details&objekt_ID=5; http://www.rastanlage-zweidorferholz.de/index-t.php?site=direkt_details&objekt_ID=119): Kaffee 1,80 €, Brötchen 0,40 €;
- Autobahnraststätte und Tankstelle Hohe Mark Ost (an der Autobahn A43; http://www.hohemarkost.de/): Brummi Pott Kaffee 2,20 €, 2 Spiegeleier, Schinken, Brot 3,10 €, kostenlose Benützung der Hygieneeinrichtungen;
- Rasthof Aichen (an der Autobahn A8, http://www.aichen.de/_htmld/aktionen.htm): 3 Stück Spiegel- oder Rühreier mit Speck, mit Schinken oder Tomaten, Brötchen und Kaffee 4,55 €;
- Rasthaus im Spessart (an der Autobahn A3, http://www.rasthaus-spessart-sued.de/tcms/index.php): 2 halbe belegte Brötchen und Kaffee oder 2 Brötchen, Butter, Ei, Marmelade und Heißgetränk 5,95 €.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers (siehe E-Mail vom ), wonach er am im Rastpark Fränkische Schweiz Ost an der A9 für ein Frühstück 8,18 € und für das Benutzen der Duschen 2,50 €, folglich insgesamt 10,68 € bezahlt habe, ist zu sagen, dass es durchaus sein kann, dass dem Berufungswerber an anderen als den oben angeführten Autobahnraststätten höhere Kosten für das Frühstück und das Benützen der Sanitäranlagen entstehen bzw. im Streitjahr entstanden sind. Jede Schätzung aber trägt einen Unsicherheitsfaktor in sich. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad entsprechen. Ein Abgabepflichtiger, der - wie gegenständlich der Berufungswerber - zur Schätzung Anlass gibt, hat aber das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (vgl. dazu auch zB Ritz, BAO3, § 184 Tz 3; ). Hätte der Berufungswerber Belege über die tatsächlich entstanden Kosten für Frühstück und Benützen der Sanitäranlagen im Jahr 2007 aufbewahrt, hätte das Finanzamt die strittigen Kosten nicht geschätzt, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt.
Abschließend ist zum Vorbringen des Berufungswerbers (vgl. E-Mail vom ), dass die Finanzämter bei seinen Arbeitskollegen pro Nächtigung einen Betrag in Höhe von pauschal 10,00 € als Werbungskosten anerkannt hätten, zu sagen, dass aus diesem Vorbringen, nichts zu gewinnen ist, denn keinem Steuerpflichtigen erwächst ein Rechtsanspruch daraus, dass in ähnlichen oder gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates besteht im gegenständlichen Fall somit keine Veranlassung von der Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Verfahren abzuweichen (das Finanzamt hat Reisekosten in Höhe von insgesamt 2.184,27 € als Werbungskosten anerkannt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 317 |
Zitiert/besprochen in | ARD 6162/10/2011 SWK 3/2013, 108 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at