Dauernder Standort eines KFZ
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gottfried Strobl, Steuerberater, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2007 und betreffend eines Bescheides über den Verspätungszuschlag entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Normverbrauchsabgabe wird neu mit € 21.460,48 festgesetzt. Der Verspätungszuschlag wird neu mit € 1.073,02 (5% von 21.460,48) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land vom wurden dem Bw. für ein Fahrzeug der Marke "Aston Martin DB9 Coupe Touchtronic" mit dem behördlichen Kennzeichen M eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 21.460,48 (16% von 134.128,00) sowie eine Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) in Höhe von € 4.292,10 (20% von 21.460,48) vorgeschrieben. Mit derselben Erledigung wurde überdies gem. § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 1.287,63 (5% von 25.752,58) geltend gemacht. In der Begründung des Bescheides verweist die bescheiderlassende Behörde auf die Niederschrift über die Außenprüfung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom .
Darunter wurde ua (auszugsweise) ausgeführt:
"Laut zentralem Melderegister sind Sie seit FF.1984 in Österreich in B mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im österreichischen Telefonbuch scheinen Sie mit ihrem Einzelunternehmen (Handelsagentur) unter der Festnetznummer 123..., sowie unter der Mobiltelefonnummer 4567... auf. Laut Ihren persönlichen Angaben in der Niederschrift vom sind sie verheiratet und leben gemeinsam mit Ihrer Familie an der österreichischen Adresse. Ihre Gattin führt eine Apotheke, die Tochter studiert an der Universität in I.
In der Niederschrift vom geben sie an, auch in Deutschland eine Steuernummer zu haben, jedoch derzeit keine Einnahmen zu erzielen. Aufgrund einer Mitteilung der deutschen Steuerbehörden geht hervor, dass unter der in Deutschland aufrechten Steuernummer die Fahrzeugeinzelbesteuerung durchgeführt wurde. Sonst liegt keine steuerliche Erfassung in Deutschland vor.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde von Ihnen eine Bestätigung ihres Bruders über die Garagierung eines PKWs mit dem Kennzeichen M beigebracht.
Seitens des Finanzamtes wird nach Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort des Fahrzeugs im Inland ausgegangen.
Ein Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Eine Bestätigung des Bruders über die Garagierung des Fahrzeuges ist nach Ansicht des Prüfers nicht geeignet, den dauernden Standort in Deutschland nachzuweisen. Da der Bw. gemeinsam mit seiner Familie (Frau und Tochter) am Familienwohnsitz in Österreich lebe, befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Auffassung des Finanzamtes eindeutig in Österreich." In der Begründung führt die bescheiderlassende Behörde weiter aus "Die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer sind demnach sowohl für den Mercedes SL 500 (zugelassen vom - ) als auch für den Aston Martin (zugelassen vom - ) laut beiliegendem Berechnungsblatt in Österreich vorzuschreiben."
Die Unterschrift bzgl. der Niederschrift wurde vom Abgabepflichtigen verweigert.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde zum ggstl. Bescheid ausgeführt.
"Das KFZ sei von einem Unternehmen in V. als Privatfahrzeug angekauft worden u d anschließend sei die Zulassung in Deutschland vorgenommen worden. Am sei das Fahrzeug unter Vorlage einer Bestätigung der ig. Lieferung abgeholt, und zum Standort in Standort1 gefahren worden. Es sei auch die Umsatzsteuererklärung eingereicht und der USt-Betrag abgeführt worden.
Der Bw. habe selbst seit Jänner 2003 einen Zweitwohnsitz in Standort2; seit einen Zweitwohnsitz in Standort1. Der Unterkunftgeber, Herr GF, überlasse dem Bw: einen Wohn-/Büroraum sowie eine Garage nur gegen Selbstkosten. Die Verwendung des Fahrzeuges erfolge nur sporadisch im Inland, deswegen sei eine Bestätigung des Unterkunftgebers vorgelegt worden. Ein Fahrtenbuch könne nicht vorgelegt werden, da das Fahrzeug im Privatvermögen gehalten werde. es werde aber darauf hingewiesen, dass am Hauptwohnsitz seit Jahren zwei KFZ zu Verfügung stehen, aus diesem Grund sei der Bw. auf die Verwendung des ggstl. Fahrzeugs im Inland nicht angewiesen. Am sei das Fahrzeug in Deutschland abgemeldet, und am nach Österreich überstellt worden. Das KFZ hatte zum Zeitpunkt der Verbringung in das österreichische Bundesgebiet einen Kilometerstand in Höhe von € 8.246,00. Des Weiteren wird vorgebracht, dass das Fahrzeug für berufliche Fahrten in die Niederlande und nach Luxemburg verwendet wurde (3.706 km). Es sei nachgewiesen, dass das KFZ aufgrund eines Schätzungsgutachten des G mit dem besagten Kilometerstand nach Österreich verbracht worden sei. Er sei auf das KFZ für Privatfahrten in Österreich nicht angewiesen gewesen.
Eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wurde nicht erlassen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1. Z 3 NoVAG unterliegen der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung des KFZ im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.
Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erfolgen hätte müssen.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 40 KFG so zu interpretieren, dass auch dann der Hauptwohnsitz der natürlichen Person als dauernder Standort der auf sie angemeldeten Fahrzeuge anzusehen ist, wenn sie ein Gewerbe (Unternehmen) betreibt. Sofern der Antragsteller keine natürliche Person ist, befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges dort, von wo aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, in der Regel der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens (). Für beide Fälle bestimmt § 40 KFG den dauernden Standort aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes definitiv und nicht in Form einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung (, 2002/03/0048).
§ 79 KFG: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, z.B. durch ein Fahrtenbuch, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein ().
Im konkreten Fall bezeichnet der Bw. seinen österreichischen Wohnsitz selbst als Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Hauptwohnsitz. Diese Tatsache wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Unterstellt man somit einen Hauptwohnsitz in Österreich, sind für die Frage der Zulassung im Inland die Voraussetzungen zu prüfen.
Diese Prüfung setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ().
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in der vorgenommenen Vorschreibung auf folgende Gründe:
- Nichtgelingen des Nachweises über einen Standort im Ausland
- Hauptwohnsitzmeldung in Österreich
- Eintragung im österreichischen Telefonbuch mit zwei Telefonnummern
- Gemeinsamer Haushalt mit der Gattin in Österreich, die am Wohnort eine Apotheke betreibt
- Studium der Tochter in Österreich.
Der Bw. führt als Beweis des Standortes in Deutschland an:
- Garagenplatz
- Wohnmöglichkeit beim Bruder an derselben Adresse
- Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde
Aufenthaltserlaubnis vom
- Zulassung des Kfz auf den Standort Standort2
- Vorschreibung der KFZ-Steuer durch das Finanzamt München
- Kein grenznaher Wohnsitz in Österreich
- schriftliche Bestätigung des Bruders über die Garagierung
- regelmäßige beruflich bedingte Fahrten in mehrere europäische Staaten.
Entscheidungsrelevant ist, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel ). Der VwGH hat auch Kriterien für den Gegenbeweis angeführt: "Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort...entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967...nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht" ( unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2001/11/0288).
Der UFS geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. an seiner inländischen Anschrift gelegen ist. Zunächst ist fest zu halten, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw. tatsächlich in Österreich befindet. Auch seine Gattin wohnt und arbeitet im Wohnort. Sie führt die am Hauptwohnsitz gelegene Apotheke. Der Bw. betreibt an seinem Hauptwohnsitz überdies eine Handelsagentur. Er ist im Telefonbuch eingetragen und seine Tochter studiert ebenfalls in Österreich und ist unter derselben Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet.
Somit ist vorerst fest zu halten, dass der Bw. seinen Lebensmittelpunkt und zwar sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht ohne Zweifel in Österreich hat: Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben kann und dieser - abgesehen von der Hauptwohnsitz- Meldung dort gelegen ist, wo nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der faktische Lebensmittelpunkt zu suchen ist bzw. wo sich die Person in der aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - unabhängig vom zeitlichen Umfang - wohl dort gelegen sein wird, wo sich die Familie aufhält und sich das gesamte Familienleben abspielt, sowie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Dieser so zu qualifizierende Hauptwohnsitz ist im Berufungsfall unzweifelhaft im Inland gelegen.
Der Bw. hat nun Beweismittel vorgelegt, die es als wahrscheinlich erkennen lassen, dass das Fahrzeug auch in anderen europäischen Staaten verwendet worden ist. So ist nachgewiesen worden, dass das Fahrzeug in Deutschland der KFZ-Steuer unterworfen wurde. Der Bw. bringt auch vor, dass er sich aus beruflichen Gründen oftmals in Deutschland aufgehalten hat und auch die Wohnung seines Bruders mitbenutzen durfte. Ob er allerdings seine beruflich veranlassten Fahrten mit dem - im Privatvermögen stehenden - Fahrzeug durchgeführt hatte, wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Bw. hat auch auf eine dauernde Garagierung des Fahrzeuges nach dem Kauf in Deutschland verwiesen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, vermag es keine Auswirkung auf die Standortbeurteilung zu entfalten. Es ist nämlich wenig glaubhaft, dass ein im Betriebsvermögen stehendes Fahrzeug des Bw., das - wie vorgebracht - zur Nutzung bereit stand, für betrieblich veranlasste Fahrten in die Niederlande und Luxemburg gerade nicht verwendet worden sein soll. Nämlich dann, wenn ein Fahrzeug häufig - wie behauptet - betrieblich genutzt worden sein soll, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung des Referenten, wenn dieses Fahrzeug nicht ins Betriebsvermögen überführt wurde oder sonst nicht zumindest steuerminderndernde Auswirkungen entfaltet. Auf die Führung eines Fahrtenbuches wurde vom Bw. ja - aus dem Grunde weil es sich im Privatvermögen befand - verzichtet. Die vorgebrachten Beweismittel sind im Ergebnis nicht geeignet, die erhobenen Beweismittel der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Aussagekraft zu widerlegen. Sie sind weder geeignet, den unbestrittenen beruflichen und familiären Schwerpunkt am Hauptwohnsitz zu entkräften. Auch eine familiäre Beziehung zum Bruder mag den gemeinsamen Wohnsitz mit der Familie und die berufliche Tätigkeit der weiteren Familienmitglieder am Hauptwohnsitz ebenfalls nicht zu widerlegen. Eingetretene Anmeldungen oder auch eine vorgebrachte Garagierung lassen einen dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland nicht erkennen, da darüber hinaus keine weiteren beruflichen oder familiären Bindungen bestehen oder ausreichend substantiierte Gründe hinsichtlich des Standortes in Deutschland vorgebracht bzw. bewiesen wurden. Es ist wenig wahrscheinlich dass der Bw. tatsächlich mit dem ggstl. Fahrzeug die beruflich bedingten Fahrten in mehreren europäischen Staaten auf sich genommen hat. Der Bw. führte überdies an der angegebenen Adresse in Deutschland kein Unternehmen und war als Unternehmer in Deutschland steuerlich auch nicht veranlagt. Der dauernde Standort ist folglich in Österreich.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte allerdings im Erkenntnis vom , 2009/16/0100 das eine Vorschreibung eines 20 %igen Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Normverbrauchsabgabe bei Neufahrzeugen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Aus diesem Grund wird die Normverbrauchsabgabe reduziert, da zum Zeitpunkt der Begründung eines dauernden Standortes in Österreich das Fahrzeug als neu zu bezeichnen war.
Einwendungen hinsichtlich des Verspätungszuschlags wurden nicht vorgebracht. Aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlage war aber auch der Verspätungszuschlag anzupassen.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at