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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2013, RV/1816-W/12

Weiterer Lohnzettel tauglicher Wiederaufnahmsgrund


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Miterledigte GZ:
RV/452-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., H.gasse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2010 sowie Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am erging an den Berufungswerber (bw.) der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der eine Gutschrift von € 1.109,00 ergab.

Der Berechnung der Einkommensteuer wurde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. einem von der Firma X übermittelten Lohnzettel in Höhe von € 242,50 und Krankengeldbezüge der Wiener Gebietskrankenkasse zu Grunde gelegt. Folgende Bezugszeiträume im Jahr 2010 waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt:

X : 1.1.-2.3., Krankengeldbezüge: 3.8.-31.12., Arbeitslosengeld u.a. 12.3.-16.3..

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2010 mit der Begründung wiederaufgenommen, dass ein berichtigter bzw. neuer Lohnzettel der Berechnung der Einkommensteuer zu Grunde zu legen war.

Mit gleichem Datum erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, dem nunmehr auch steuerpflichtige Bezüge lt. Lohnzettel der Y in Höhe von € 9.918,23 zu Grunde gelegt wurden. Die Bruttobezüge betrugen insgesamt € 16.366,66. Als Bezugszeitraum wurde "17.3.- 31.12." angeführt. Dieser Bescheid ergab eine Gutschrift von € 130,97, € 978.- wurde nachgefordert.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid mit dem das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2010 wiederaufgenommen wurde und gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 fristgerecht berufen und vom Bw. als Begründung vorgebracht, er habe nicht von 17.3. bis 31.12. durchgehend gearbeitet, sondern von 17.3. bis 29.6.. Von bis sei er in Krankenstand gewesen. Er könne nicht verstehen, welcher berichtigte oder neue Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sei.

Nachdem die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden waren, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010

Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben.

Maßgebend für die Berechtigung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ist, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zB , 0074; ).

Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiterenLohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis von den darin angeführten für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt.

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am waren dem Finanzamt nur die Lohnzetteldaten aus der Beschäftigung bei der Firma X bekannt, sodass nur die steuerpflichtigen Bezüge lt. dem zu diesem Zeitpunkt bereits übermittelten Lohnzettel in Höhe von € 242,50 der Berechnung der Einkommensteuer zu Grunde gelegt wurden. Der Lohnzettel der Firma Y , bei der der Bw. ab beschäftigt war, war hingegen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am nicht bekannt, sodass es sich bei diesen Lohnzetteldaten um neu hervorgekommene Tatsachen handelt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen.

Einkommensteuer 2010

Der Bw. bringt in der Berufung vor, er habe nicht von 17.3. bis 31.12 durchgehend gearbeitet, sondern nur von 17.3. bis 29.6., danach sei er bis im Krankenstand gewesen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich der auf dem Lohnzettel angeführte Zeitraum "17.3.-31.12." nicht auf den Zeitraum einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung bezieht, sondern den gesamten Abrechnungszeitraum für Bezüge durch die Y . Dieser Abrechnungszeitraum wird mit dem Ende des Kalenderjahres angegeben, auch wenn in einzelnen Monaten keine Bezüge für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung von dieser Firma ausgezahlt wurden. Der Bw. gibt selbst an, ab 17.3. gearbeitet zu haben. Dieses Datum deckt sich mit jenem, das als Beginn des Bezugszeitraumes von der Y auf dem Lohnzettel angegeben wird. Ab wurde Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkassa bezogen. Es ist daher evident, dass es sich bei dem im Bescheid vom ausgewiesenen Betrag in Höhe von € 9.918,23, bezogen von der

Y, um jene Einkünfte handeln muss, die ab 17.3. bis zum Bezug von Krankengeld durch die Wiener Gebietskrankenkasse (lt. Akteninhalt beginnend mit 3.8.) von der Firma ausbezahlt wurden.

Es ist davon auszugehen, dass dem Bw. mit dem Bescheid vom auch die Blätter 4-6 ("Lohnzettel und Meldungen") zugestellt wurden, da er ansonsten nicht den angeblich dort ausgewiesenen Bezug von Einkünften durch die Y von " bis " in der Berufung in Abrede hätte stellen können.

Dass der Bw. bei dieser Firma an diesem Zeitpunkt beschäftigt war, wird von ihm nicht bestritten. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass ihm die Höhe und die Dauer der von der Firma ausbezahlten Beträge bekannt gewesen sein müssen. Das Berufungsvorbringen des Bw., "er könne nicht verstehen, welcher berichtigte oder neue Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sei", entbehrt daher jeder Grundlage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at