Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.05.2011, FSRV/0164-W/09

Verdacht der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen PP, XY, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4. Stock, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, vertreten durch Oberrat Mag. Martin Kühtreiber, vom , GZ 320000/90.102/17/2009-AFA, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1234 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2008 im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 24.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises und 10.000 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von EL übernommen bzw. angekauft und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Der Bescheid rechtfertige in seiner eher kurz geratenen Begründung die Einleitung des Strafverfahrens vor allem mit der Aussage des EL, ohne sich jedoch mit der Rechtfertigung des Bf. auseinanderzusetzen. Der Bf. sei nicht einvernommen worden. Es könne daher lediglich von einer Vermutung und weniger von einem Verdacht ausgegangen werden. Es sei überdies lediglich rudimentär und oberflächlich auf Aussagen vor dem Landeskriminalamt (LKA) Burgenland bzw. vor dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien verwiesen worden, ohne auf die einzelnen beschwerenden Umstände näher einzugehen.

In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Bf. dem Finanzstrafsenat Wien 7 die "Niederschrift des Beschuldigten EL" vom (Urkundenvorlage vom ).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten, geschildert werden (vgl. ).

Am sagte EL anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter (§ 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz) durch Organe des LKA Burgenland im Wesentlichen wie folgt aus:

Er verkaufe seit ca. 14 Monaten illegal erworbene Zigaretten. Die Zigaretten kaufe er von "B", der Serbe oder Bosnier sei. Dieser habe gesagt, dass er die Zigaretten aus dem ehemaligen Jugoslawien beziehen würde. Am habe der Beschuldigte den Bf. angerufen, um sich mit diesem wegen des Verkaufes von Zigaretten zu treffen. Das Treffen habe schließlich um 14:30 Uhr auf dem Mexikoplatz in Wien stattgefunden. Der Bf. habe 72 Stangen Zigaretten der Marken Chesterfield und Gauloises bestellt. Anschließend habe der Beschuldigte, der selbst 20 Stangen Zigaretten benötigt habe, "B" kontaktiert. "B" sei weggegangen und nach ca. 10 Minuten zurückgekommen. In seinem PKW hätten sich 92 Stangen Zigaretten befunden. Der Beschuldigte habe die og. 72 Stangen Zigaretten danach an den Bf. verkauft. Sämtliche Zigaretten seien in der Folge in das Fahrzeug des Bf. verladen worden. Der Beschuldigte und der Bf. seien schließlich nach Wien gefahren, wo SL im 14. Bezirk wohne. Als der Beschuldigte "seine" 20 Stangen Zigaretten genommen habe und ausgestiegen sei, um sich zum - mit SL zwecks Übergabe dieser 20 Stangen Zigaretten vereinbarten - Treffpunkt zu begeben, sei er von "Polizisten in Zivil" festgenommen worden. Der Beschuldigte habe den Bf. ca. zwei bis drei Monate zuvor kennen gelernt und habe diesem angeboten, "billige Zigaretten besorgen" zu können. Der Bf. habe das Angebot angenommen. In der Folge habe der Beschuldigte an den Bf. vier- bis fünfmal jeweils 15-20 Stangen Zigaretten und die og. 72 Stangen Zigaretten verkauft. Der Bf. habe ihm erzählt, dass er die Zigaretten "für seine Boxer brauchen" würde.

EL sagte anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am ua. im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe die Zigaretten von "B" auf dem Mexikoplatz gekauft. 45 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises und 25 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield seien für den Bf., 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue für SL bestimmt gewesen. Die genannten 20 Stangen habe SL auf Geheiß der Polizeibeamten bestellt, um den Verdächtigen anzutreffen und anschließend fest zu nehmen. Als er zu "B" gesagt habe, dass er 70 Stangen Zigaretten kaufe, habe SL angerufen und gesagt, dass sie 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue benötige. "B" habe dem Verdächtigen die 90 Stangen Zigaretten nach 10-minütiger Wartezeit gebracht. Der Verdächtige habe für die Zigaretten € 16,50 /Stange bezahlt. Nachdem sie die Zigaretten in den PKW des Bf. verladen hätten, seien der Verdächtige und der Bf. gemeinsam zu SL gefahren. Dort hätten Polizeibeamte bereits auf sie gewartet und sie festgenommen. Bei der Kontrolle des PKWs des Bf. seien die 90 Stangen Zigaretten vorgefunden worden. Der Verdächtige habe "B " auf dem Mexikoplatz kennen gelernt, als der Verdächtige eine Uhr gekauft habe. "B" habe ihm einmal gesagt, dass er die Zigaretten aus "Jugoslawien" beziehe.

Auf den Vorhalt, dass sich unter den beschlagnahmten Zigaretten auch solche ukrainischer Herkunft befinden würden, antwortete der Verdächtige:

"B" habe zu ihm gesagt, dass er sämtliche Zigaretten aus "Jugoslawien" beziehe. Weiters habe "B" erklärt, dass die Zigaretten "mittels Container" nach "Jugoslawien" transportiert und anschließend "mittels LKW" nach Österreich verbracht würden.

EL sagte am weiters aus:

Von August 2007 bis November 2008 habe er von "B" insgesamt 500 Stangen Zigaretten der Marken Chesterfield, Memphis Blue und Gauloises gekauft. Die Zigarettenkäufe habe der Verdächtige mit seinem Arbeitslosengeld finanziert. An den Bf. habe der Verdächtige 75 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises und 25 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield weiterverkauft. Der Verdächtige sei von seinen Abnehmern telefonisch kontaktiert worden. Er habe den Bf. ca. drei Monate vor der Einvernahme in einem Kaffeehaus im 15. Bezirk in Wien kennen gelernt. Dieser habe dem Verdächtigen erzählt, dass er Box-Promoter sei.

Am erklärte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen ua., dass ihm sein Anwalt geraten habe, keine Aussage zu machen.

Am erklärte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls, dass er nicht aussagen wolle.

Am sagte SL anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Am sei sie von Polizeibeamten wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels kontaktiert worden. Die Beamten hätten sie ersucht, EL zu treffen. Daraufhin habe sie EL angerufen und bei ihm die og. 20 Stangen Zigaretten bestellt. Sie habe sich gedacht, dass dieser wegen einer kleineren Menge nicht kommen würde. Außerdem habe sie über Monate seine Handy-Rechnung bezahlt, sodass sie "das als Gegenleistung gesehen" habe. Als EL in der Folge versucht habe, ihr die genannten Zigaretten zu übergeben, habe ihn die Polizei festgenommen. Die Verdächtige sei Raucherin. Sie habe vorher noch nie Zigaretten von EL gekauft. Im Zeitraum November 2007 bis habe sie von ihm 50 Stangen Zigaretten als Gegenleistung für die beiden auf ihn angemeldeten Handys bekommen. Die Zigaretten habe sie nie weiterverkauft. EL habe ihr immer Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights gebracht. Warum er ihr am Zigaretten der Marke Memphis Blue gebracht habe, wisse sie nicht. Sie kenne EL seit 10 Jahren. Sie habe sich von ihm distanziert, als sie "das mit dem Suchtmittel" erfahren habe.

Am berichtigte EL bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz seine Aussage vom im Wesentlichen wie folgt ("Niederschrift des Beschuldigten EL" laut og. Urkundenvorlage):

Sämtliche Zigaretten hätten ihm gehört und seien für ihn bzw. einen Bekannten, dessen Namen er nicht nennen wolle, bestimmt gewesen. Für den Verkauf hätte EL € 18,00/Stange erhalten. Dass er an den Bf. im Oktober 2008 15 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield und im November 2008 15 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises verkauft habe, sei ebenfalls nicht richtig. Er habe den Bf. belastet, weil er auf ihn "sauer" gewesen sei. In dessen PKW sei damals Suchtgift gefunden worden, welches dem Bf. gehört habe. Der Bf. habe keine Aussagen bezüglich des Kokains gemacht und EL sei zu Unrecht "7 Monate eingesessen". In der Zwischenzeit sei dem Bf. "das Kokain nachgewiesen" worden bzw. habe er die Tat zugegeben und sei rechtskräftig verurteilt worden.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme, an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt, wird.

EL hat ausgesagt, dass er an den Bf. Schmuggelzigaretten verkauft habe. Hinzu kommt, dass im PKW des Bf. 90 Stangen Zigaretten vorgefunden worden sind. Es liegen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, gekauft bzw. an sich gebracht hat. Folglich besteht der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aufgrund der genannten Ermittlungsergebnisse liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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