Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.05.2010, RV/0477-L/10

Keine Zahlungserleichterung allein wegen Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , StNr. 000/0000, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte die Berufungswerberin um Stundung näher aufgegliederter Abgabenschulden in Höhe von insgesamt 268.301,55 € (Körperschaftsteuern 1999 bis 2001, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen) bis zum . Die Abgaben beruhten im Wesentlichen auf der Erlassung rechtswidriger Bescheide (Feststellungsbescheide) an die frühere Beteiligungsgesellschaft Y-KG vom für die Jahr 1999 bis 2001. Gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom (GZ. RV/0752-L/05 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999, 2000 und 2001 und betreffend die im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens erlassenen neuen Sachbescheide) sei am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Abgesehen von den rechtswidrigen und unrichtigen Einkünftezurechnungen sei bereits die Bemessungsverjährung für die betreffenden Jahre eingetreten. Es sei daher schon deswegen mit einem positiven Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu rechnen. Aufgrund der zu erwartenden Aufhebung der Bescheide werde der Rückstand durch die zu erfolgende Berichtigung der Bescheide getilgt werden.

Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass ebenso wie bei Berufungen bei Beschwerden an den VfGH oder den VwGH eine Zahlungserleichterung (nur) in Betracht komme, wenn der angefochtene Bescheid klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Beschwerdeverfahren zu gewärtigen sei. Die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof allein sei keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen ().

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wurde eine Ablichtung der bereits im Erstansuchen erwähnten VwGH-Beschwerde vorgelegt, und besonders auf die Beschwerdepunkte I (Verjährung), III (unrichtige Sachverhalte) und V (Mitwirkungspflicht und Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO) verwiesen. Diese Beschwerdepunkte würden offensichtliche Fehler im angefochtenen Bescheid betreffen. Hinsichtlich der angeführten KÖSt-Bescheide 1999 bis 2001 sei gegen die UFS-Berufungsentscheidung ( u.a.) am Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Dazu wurde ein Auszug aus dieser Beschwerde vorgelegt. In dieser wurde ebenfalls Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der an die Berufungswerberin ergangenen KÖSt-Bescheide eingewendet sowie die Ansicht vertreten, dass keine Gründe für die durchgeführte Wiederaufnahme der KÖSt-Verfahren vorgelegen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Berufungswerberin hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ). Ein solches Vorbringen wurde von der Berufungswerberin auch nicht ansatzweise erstattet.

Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100). Auch dazu fehlt im vorliegenden Fall jedes Vorbringen, die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den begehrten Zahlungsaufschub wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn näher dargestellt und glaubhaft gemacht.

Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (; ; ; ). Die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (; ). Die Berufungswerberin hat es entgegen ihrer diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumt, die Auswirkung der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde, auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, sodass schon aus diesem Grund die Bewilligung der begehrten Zahlungserleichterung zu Recht versagt wurde.

Abgesehen davon kann es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde bzw. im Berufungsfalle des Unabhängigen Finanzsenates sein, in einem Verfahren gemäß § 212 BAO die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bzw. die Erfolgsaussichten einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu prüfen. Ebenso wie etwa die Nachsicht im Sinne des § 236 BAO nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (z.B. ), kann auch im Verfahren zur Erlangung einer Zahlungserleichterung nicht auf die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung abzustellen sein, da dies im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen würde (vgl. zu § 236 BAO etwa mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2436 f).

Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilt, bewegen sich die Beschwerdeausführungen der Berufungswerberin durchaus im Rahmen dessen, was üblicherweise in Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorgetragen wird (mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 162 BAO, Fehlen von Wiederaufnahmegründen). Allein der Verjährungseinwand könnte zutreffendenfalls als "offenkundiger, klarer Fehler" im oben dargestellten Sinne zu qualifizieren sein, ist im gegenständlichen Fall jedoch schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 209a BAO völlig verfehlt.

Wie bereits oben dargelegt, müsste selbst bei Vorliegen eines solchen offenkundigen klaren Fehlers die Einziehung der Abgaben zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, was von der Berufungswerberin aber in keiner Weise dargestellt wurde.

Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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