Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2010, RV/2098-W/09

Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom und die Vorlageanträge vom der EN, xx, gegen die Bescheide des Finanzamtes A betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom und vom sowie die Berufungsvorentscheidungen vom , Steuernummer, entschieden:

Die Berufungen vom und die Vorlageanträge vom werden gemäß §273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben vom , Steuernummer, wurde hinsichtlich "Verl n NL und Miteig zH. NM" für die Jahre 2005 bis 2009 ein Jahresbetrag von jeweils 555,70€ festgesetzt.

2. Mit Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben vom , Steuernummer , wurde hinsichtlich "Verl n NL und Miteig zH. NM " für die Jahre 2007 bis 2009 ein Jahresbetrag von jeweils 0,00 € festgesetzt.

Gegen vorangeführte Bescheide wurden Berufungen eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom , als unbegründet abgewiesen wurden. Die Berufungsvorentscheidungen wurden ebenfalls an "Verl n NL und Miteig zH. NM" adressiert.

Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §273 Abs.1 BAO ist eine Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach §276 Abs.4 BAO ist §273 Abs.1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Fall der Zurückweisung auf Grund von Unzulässigkeit der Berufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.

Ein Abgabenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der erlassen wird, wenn die Abgabenbehörde für Abgabepflichtige Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen soll (§92 Abs.1 BAO):

Gemäß §93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (, ).

Wer Bescheidadressat in Abgabenangelegenheiten Verstorbener ist, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.

Vor der Einantwortung des Nachlasses ist "die Verlassenschaft" der Bescheidadressat; ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Übertragung des Nachlasses sind idR die erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses. Sind die erbserklärten Erben die gesetzlichen Vertreter des Nachlasses, sind sie die Bescheidadressaten der für den Nachlass bestimmten Bescheide.

Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und zuzustellen. Ein nach der Einantwortung des Nachlasses nicht an die Erben gerichteter Verwaltungsakt ist kein Abgabenbescheid im Sinne des §92 Abs.1 BAO.

Nach dieser Rechtslage bestimmt der Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache, wer Bescheidadressat ist.

Über den Verfahrensstand in der Verlassenschaftssache nach LN ist folgendes festzustellen:

Herr LN ist am verstorben. Mit Einantwortungsbeschluss vom , berichtigt am , wurde die Verlassenschaft auf Grund des erbl. Testamentes und im Zusammenhalt mit der von der erbl. Witwe, MN , abgegebenen Erbsentschlagungserklärung der erbl. Tochter, EN, zur Gänze eingeantwortet.

Die berufungsgegenständlichen Bescheide vom beziehungsweise vom sowie die Berufungsvorentscheidungen vom waren an folgenden Adressaten gerichtet:

"Verl n NL und Miteig zH. NM "

Zu diesem Zeitpunkt war das Verlassenschaftsverfahren längst beendet und der Nachlass Frau EN bereits eingeantwortet. Der landwirtschaftliche Betrieb auf Grund dessen letztendlich vorliegende Bescheide zu ergehen hatten, wurde zu diesem Zeitpunkt bereits MN und EN je zur Hälfte zugerechnet (vgl. Einheitswertbescheid vom ab , EW-AZ).

Ein Rechtsgebilde "Verl n NL und Miteig" war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht existent.

Die berufungsgegenständlichen Bescheide konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten.

Ist ein Abgabenbescheid wegen fehlender Rechtswirkungen nicht anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid nicht zulässig.

Die Berufungen gegen die spruchgegenständlichen Bescheide sowie die Vorlageanträge waren daher gemäß §273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at