Aufrechnung von Vorsteuern gegen die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG im Konkurs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vertreten durch GS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Überweisung des Umsatzsteuerguthabens auf das Massekonto. In der Umsatzsteuererklärung sei eine Vorsteuerberichtigung im Betrag von € 8.043,00 enthalten, der aus einer Veräußerung der dem Bw. gehörenden Wohnungseigentums-Objekten resultierten. Diese Beträge seien Konkursforderung und könnten daher mit dem Vorsteuerüberhang nicht aufgerechnet werden. Der an die Konkursmasse zu refundierende Betrag sei sohin ohne die Berichtigung zu berechnen und mit € 12.409,54 in der beiliegenden Tabelle ausgewiesen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich des € 4.366,54 übersteigenden Betrages ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens teilweise mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass eine Masseforderung vorliege, welche eine Aufrechnung mit dem Vorsteuerüberhang zulasse, weil der geltend gemachten Vorsteuer-Rückverrechnung eine Veräußerung von Liegenschaftsanteilen mit Kaufverträgen vom bzw. zugrundeliege und die Vorsteuerrückverrechnung jeweils für das Jahr der Änderung der Verhältnisse vorzunehmen sei.
Diese Ansicht sei rechtswidrig. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Vorsteuerberichtigung eine zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bedingt entstandene Forderung, somit eine Konkursforderung. Über Rangfragen entschieden auch ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Zur OGH Judikatur verweise der Bw. auf ZIK 1998, 25, und die bestätigenden Folgeentscheidungen vom , 8 Ob 144/99f, , 8 Ob 226/99i, , 8 Ob 130/00a und , 8 Ob 85/00h. Die Lehre folge der Ansicht des OGH. In den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz. 2406, werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG im Konkursverfahren nach Ansicht des OGH zu einer Konkursforderung und im Ausgleichsverfahren nicht zu einer bevorrechteten Forderung führe. Die gegenteilige Ansicht des VwGH sei abzulehnen. Eine andere Auslegung als die vom OGH vertretene wäre auch nicht verfassungskonform.
Über die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 idF vor BGBl I 2003/184 für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.
Strittig ist, ob die in der Umsatzsteuererklärung 2002 enthaltene Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG in Höhe von € 8.043,00 gegen die in der Umsatzsteuererklärung 2002 ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von € 16.625,64 aufgerechnet werden kann, sodass der nach Abzug der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 4.216,12 verbleibende Betrag von € 12.409,54 entsprechend dem Antrag des Bw. zurückzuzahlen ist. Da die erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer 2002 laut Bescheid vom lediglich zu einer Gutschrift in Höhe von € 4.366,52 führte und das daraus resultierende Guthaben in Höhe von 4.366,54 bereits am zurückbezahlt wurde, war dem darüber hinaus gehenden Antrag auf Rückzahlung schon mangels eines Guthabens am Abgabenkonto des Bw. der Erfolg zu versagen. Da die Verrechnung der Vorsteuerberichtigung gegen die geltend gemachten Vorsteuern bereits im Rahmen der Veranlagung mit Bescheid vom erfolgte, besteht auch nicht - ein im Abrechnungsbescheidverfahren zu klärender - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vorsteuerberichtigung Guthaben Veranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-05586