Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.07.2009, RV/2003-W/09

Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten ist es entsprechend den allgemeinen Bestimmungen erforderlich, die Werbungskosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0155 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, x, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. A ist kroatischer Staatsbürger und in Österreich unselbstständig tätig.

Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte er die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. € 1.150,44 bzw. für Familienheimfahrten i.H.v. € 2.797,50, gesamt € 3.947,94 als Werbungskosten.

Mit Ersuchschreiben der zuständigen Finanzbehörde vom wurde der Bw. um Nachreichung nachfolgender Unterlagen ersucht:

- Bekanntgabe des Beförderungsmittels mit welchem die Familienheimfahrten durchgeführt wurden;

- Im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln wurde um Vorlage der Fahrkarten bzw.

bei Fahrten mit dem eigenen Auto um Vorlage des Zulassungsscheines, des Führerscheines, des Fahrtenbuches sowie der Benzinrechnungen ersucht.

- Desweiteren sollte eine Einkommensbestätigung der Gattin von der Finanzbehörde im Heimatland vorgelegt werden.

Der Bw. brachte in Beantwortung obigen Vorhaltes mit Schreiben vom einen Zulassungsschein sowie ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 bei.

Inhaltlich verwies er darauf, dass der Familienwohnsitz in Kroatien ca. 400km vom Beschäftigungsort in Wien entfernt sei.

Seine Gattin sei am Familienwohnsitz in Kroatien nicht beschäftigt sondern widme sich der Bewirtschaftung des der Eigenversorgung dienenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes (Weingarten, Acker) am Wohnsitz.

In der Folge erließ die belangte Behörde einen Einkommensteuerbescheid für 2007 ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien und Fahrtkosten nur bei Nachweisen berücksichtigt werden könnten, die eine Kontrolle dieser Fahrten erlaubten.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. Berufung gegen obigen Bescheid ein.

Aus einem 2006 vorgelegten Grundbuchsauszug gehe hervor, dass das Ehepaar b über einen kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitz verfüge. Dieses müsse für die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. bewirtschaftet werden, weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Bei der Ehefrau handle es sich um eine ,Drittstaatsangehörige' die für einen dauernden Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung benötige, deren Erteilung aufgrund der geringen Anzahl der Quotenplätze mehrere Jahre dauern würde. Die Verlegung des Wohnsitzes bringe erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich, nachdem die Lebenshaltungskosten in Österreich um ein vielfaches höher als in Kroatien seien.

Die Höhe der Fahrtkosten für Familienheimfahrten ergäben sich aus der Entfernung zum Familienwohnsitz in Kroatien die mit dem PKW durchgeführt würden. Aus der Entfernung von rund 400km und dem amtlichen Kilometergeld i.H.v. € 0,38 seien bereits bei einer einzigen Heimfahrt € 304,- zu berücksichtigen.

Das Finanzamt ersuchte den Bw. in weiterer Folge mit Schreiben vom um Vorlage weiterer Unterlagen, nachdem nicht erkennbar sei, wie oft und ob Familienheimfahrten durchgeführt worden seien.

Hiezu habe der Bw. ein Fahrtenbuch bzw. die entsprechenden Belege für das Jahr 2007 vorzulegen. Weiters habe er darzulegen, wie oft Familienheimfahrten durchgeführt worden seien, ob ein Antrag auf Zuzug nach Österreich vom Ehegatten gestellt worden sei und ein behördlicher Nachweis über die Bewirtschaftung des Grundstücks in Kroatien abverlangt. Schließlich sollte der in Österreich getätigte Mietaufwand nachgewiesen werden.

Nach Ablauf der Frist zur Beibringung der Unterlagen wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen, nachdem keine der angeforderten Unterlagen beigebracht worden seien.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16. (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise): Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20. (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

....

e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

§ 119. (1) BAO lautet: Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 161 (1) BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

§ 138. (1) BAO lautet: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Der Bw. beantragt im Rahmen seiner Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 die Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Auf Verlangen der Behörde wurde er gemäß § 138 BAO aufgefordert, den Inhalt seines Anbringens in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht mit Hilfe näher bezeichneter Unterlagen zu erläutern.

Dieser Aufforderung ist der Bw. nur in unzureichendem Ausmaß (betreffend den Bedenkenvorhalt vom ) bzw. gar nicht (bezüglich des Ergänzungsersuchens vom ) nachgekommen.

Der Vorhaltsbeantwortung vom wurde lediglich ein Zulassungsschein sowie ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 beigelegt.

Vom Finanzamt angeforderte Unterlagen mit Hilfe derer die Familienheimfahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden sollten, wie bezughabende Belege (Tankrechnungen udgl.) bzw. ein Fahrtenbuch wurden nicht vorgelegt.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom Zl. 2006/15/0111 dargelegt hat, sind Werbungskosten ,grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0176).'

Auch in dem, dem angeführten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall konnten nähere Nachweise hinsichtlich beantragter Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht vorgelegt werden.

Der VwGH führt im genannten Erkenntnis weiters aus:

,Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mittels Vorhalt aufgefordert, die Aufwendungen für Familienheimfahrten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seiner Mitwirkungsverpflichtung (vgl § 138 BAO) nicht entsprochen. Er hat keinen Nachweis über die Durchführung der Fahrten und die dadurch erwachsenen Aufwendungen erbracht. Er hat auch keine Ausführungen hinsichtlich des verwendeten Transportmittels, der Häufigkeit der Fahrten und der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gemacht. Die Höhe der Fahrtaufwendungen ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung, weil dort für jedes der Streitjahre bloß jener Betrag angeführt ist, der dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG (nach der Rechtslage des jeweiligen Jahres) entspricht. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht annehmen, dass der Anfall der Werbungskosten nicht nachgewiesen wurde. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.'

Im gegenständlichen Fall wurde behauptet, dass die Familienheimfahrten mit dem Auto erfolgt sein sollen, zu der Höhe der beantragten Kosten wurde lediglich dargelegt, dass bei einer Entfernung von 400km zum Familienwohnsitz unter Anwendung des amtlichen Kilometergeldes i.H.v. € 0,38 pro km Aufwendungen i.H.v. € 304,- pro Familienheimfahrt vorliegen würden und bereits bei 10 Fahrten Aufwendungen über dem großen Pendlerpauschale liegen würden. Zur Häufigkeit der Familienheimfahrten wurde keine Aussage getroffen.

Damit wurde weder glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen, ob entsprechende Kosten überhaupt angefallen sind.

Wie der VwGH in obigem Erkenntnis unter Bedachtnahme auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde eine Schätzung der Fahrtkosten hätte vornehmen müssen dargelegt hat, war es im dortigen Fall, der hinsichtlich des Sachverhaltes der gegenständlichen Berufung in diesem Punkt entspricht nicht auszuschließen, dass der Bw. solche Fahrten nicht unternommen hat bzw. ihm Kosten (z.B. wegen kostenloser Mitfahrgelegenheiten) nicht entstanden sind.

Gleiches gilt für die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung. Der Bw. beantragt Kosten i.H.v. € 1.150,44 bei denen es sich laut Berufung um Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort handeln soll.

Nachweise für angefallene Kosten wurden nicht beigebracht.

Da nicht auszuschließen ist, dass dem Bw. auch hiefür keine Kosten entstanden sind etwa weil der Arbeitgeber dieselben übernommen hat bzw. Teile der Kosten durch Mitbewohner übernommen wurden und die tatsächlichen Aufwendungen somit unter dem Werbungskostenpauschale lagen, war auch die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten zu versagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAD-05572