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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2010, RV/1249-W/10

Keine Zurückweisung eines Abrechnungsantrages bei Verjährungseinrede auch bei Zusammentreffen mit außerhalb von fünf Jahren verbuchten Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung betreffend Einkommensteuern 1987-1992, Gewerbesteuern 1986-1993 sowie die entsprechenden Verspätungszuschläge. Diese Steuerfestsetzungsverfahren wären - vorerst - rechtskräftig. Da der Bw., der seine Pflicht, in Österreich Steuern abführen zu müssen, stets - wenngleich auch erfolglos - bestritten hätte, nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegte beträchtliche Abgabenpflicht zu erfüllen, hätte er seinen steuerlichen Vertreter beauftragt, mit der Abgabenverwaltung Kontakt im Sinne einer Löschung oder Nachsicht aufzunehmen.

In einem derartigen am im Finanzamt geführten Gespräch, in welchem der Vertreter ermuntert worden wäre, im Namen des Bw eine Quote gegen Erlass der Restquote anzubieten, hätte sich herausgestellt, dass zwischen Abgabenverwaltung und Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestünden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung auf Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre. Diese Meinungsverschiedenheiten hätten sich auf die Interpretation der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf den Eintritt der Einhebungsverjährung gegründet. Um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, der Abgabenverwaltung eine Quote zur Zahlung gegen Teillöschung anzubieten, wolle der Bw. endgültig Klarheit über seine Abgabenverbindlichkeiten haben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides zurück, weil ein solcher Antrag gemäß § 216 BAO nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt wäre oder erfolgen hätte müssen, zulässig wäre. Da die Abgabenverfahren betreffend Einkommensteuern 1986-1994, Gewerbesteuern 1986-1993, Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 und Folgejahre sowie Verspätungszuschläge hinsichtlich Einkommensteuern und Gewerbesteuern 1986-1993 mit Berufungsentscheidung vom rechtskräftig abgeschlossen worden wären und deren Verbuchung weit außerhalb der Fünfjahresfrist gemäß § 216 BAO erfolgt wäre, wäre eine Abrechnung nicht mehr zulässig.

Desweiteren würden im Abrechnungsverfahren den Antragsteller die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten, die einem Bestimmtheitsgebot unterlägen, treffen. Im Antrag wäre daher ein bestimmter Tilgungstatbestand in Bezug auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu nennen bzw. konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchem Grund ein bestimmter Gebarungsvorgang unrichtig wäre oder durchgeführt werden müsste.

Da mit dem Antrag des Bw. auf Feststellung, ob und inwieweit die Zahlungsverpflichtung für die genannten Abgaben durch Einhebungsverjährung erloschen worden wäre, der Tilgungstatbestand der Verjährung weder konkretisiert noch entsprechend begründet worden wäre, könne diesem auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass zwischen ihm und dem Abgabengläubiger Auffassungsdifferenzen darüber bestünden, wie hoch die Abgabenverbindlichkeiten nun tatsächlich wären, weshalb die Antragstellung gemäß § 216 BAO berechtigt gewesen wäre. Darüber hinaus wäre der Fristablauf nur dann relevant, wenn fünf Jahre nach Ablauf jenes Jahres verstrichen wären, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt wäre oder erfolgen hätte müssen. Da der Bw. sich in seinem Antrag ausdrücklich auf Tilgungstatbestände berufen hätte, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre ereignet hätten, wäre die Abgabenverwaltung gehalten gewesen, eine Sachentscheidung zu fällen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO ) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Der Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides zurückzuweisen ist, wenn die Fünfjahresfristgemäß § 216 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist grundsätzlich beizupflichten. Im gegenständlichen Fall wurde mit Berufungsentscheidung der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom der Berufung des Bw. gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuern, Gewerbesteuern und Verspätungszuschläge der Jahre 1986 bis 1994 teilweise stattgegeben und die jeweiligen Gutschriften am 9., 12. und am Abgabenkonto gebucht. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides endete daher hinsichtlich des Einwandes des Bw., dass Meinungsverschiedenheiten zur Interpretation dieser Berufungsentscheidung der zweiten Instanz bestünden, am . Ein sich lediglich darauf stützender und erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag wäre daher zu Recht zurückzuweisen. Auch aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgefochtenen Verfahren lässt sich nichts gewinnen, weil die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom , 99/15/0008, abgewiesen wurde, weshalb diesbezüglich keinerlei Verbuchungen vorzunehmen waren und der erst am eingebrachte Abrechnungsantrag ohnehin ebenfalls verfristet wäre.

Allerdings gründet sich der Abrechnungsantrag auch auf die Einrede der eingetretenen Einhebungsverjährung. Hierbei ist ein Fristablauf jedoch denkunmöglich, da der Zeitpunkt der Antragstellung und der nicht durchgeführten Ausbuchung von einhebungsverjährten Abgaben zusammenfällt, und zwar selbst dann, wenn die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO tatsächlich schon vor mehr als fünf Jahren eingetreten wäre. Das Finanzamt wäre daher verhalten gewesen, über den Antrag auf Abrechnung in der Sache selbst zu entscheiden, da wegen der Unteilbarkeit der Sache nicht aufzuteilen ist in einen Zurückweisungs- und einen Abrechnungsbescheid (eine Abweisung kommt bei einem Antrag auf Abrechnung nicht in Betracht, da entweder ein solcher Abrechnungsbescheid - ob mit dem Begehr übereinstimmend oder nicht - zu erlassen oder der Antrag zurückzuweisen ist).

Da im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt ein Abrechnungsbescheid zu erteilen gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, aufzuheben, ungeachtet des Umstandes, dass in der mit dem Spruch des Bescheides im Widerspruch stehenden Begründung über die Verjährungseinrede abgesprochen wurde.

Informativ wird dazu bemerkt, dass damit der ursprüngliche Abrechnungsantrag wiederum unerledigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at