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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 15.04.2011, RV/0432-L/10

Inhaltserfordernisse einer Berufung; fehlende Begründung

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Begründung

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben und setzte mit weiterem Bescheid vom "gemäß § 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung (BAO)" für den "Zeitraum von bis laut beiliegender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von 6.790,77 €" fest.

Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt. Begründend wurde lediglich ausgeführt: "Für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen fehlt die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die Bescheide sind daher rechtswidrig ergangen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid ab.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen an die Berufungsbehörde "zur Entscheidung im Sinne der gestellten Berufungsanträge" begehrt. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Am legte das Finanzamt die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt am , wies der Unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO fehle, und trug die Behebung dieses Mangels innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.

Mit Eingabe vom wurde unter Bezugnahme auf diesen Mängelbehebungsauftrag lediglich ausgeführt: "Die Berufungsbegründung wird dahin gehend ergänzt, dass nach Ansicht der Berufungswerberin für eine Festsetzung von Aussetzungszinsen eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Die Festsetzung von Anspruchszinsen erfolgte daher rechtsgrundlos."

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine gesetzlich geforderte inhaltliche Angabe im Sinne dieser Bestimmung normiert § 250 Abs. 1 BAO. Dort werden vier Inhaltserfordernisse für Berufungen vorgesehen, wobei lit. d dieser Norm eine Begründung für Berufungen fordert.

Die Angabe einer Begründung soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält bzw. womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bloße Behauptungen der Unrichtigkeit oder der Ungesetzlichkeit eines Bescheides geben keine "Begründung" im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ab. Dasselbe gilt für die Behauptung, der angefochtene Bescheid sei falsch, entbehre der gesetzlichen Grundlage, sei rechtswidrig (Stoll, BAO, 2576 mit Judikaturnachweisen; vgl. auch Ritz, BAO³, § 250 Tz 15).

Die gegenständliche Berufung wurde lapidar damit begründet, dass für die Vorschreibung der Aussetzungszinsen die maßgebliche Rechtsgrundlage fehle, weshalb der Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Dem Begründungserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO wird damit nicht entsprochen. Da dieser inhaltliche Mangel auch in der Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag nicht behoben, sondern dort lediglich das unzureichende Berufungsvorbringen wiederholt wurde, gilt die Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at