1) Haftung für Lohnsteuer bei Sperre des Bankkontos zwischen Auszahlung der Löhne und Fälligkeit der Lohnsteuer 2) Überrechnung eines Guthabens zur Abdeckung von Abgaben, deren Aussetzung der Einhebung beantragt wurde
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Miterledigte GZ: |
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RV/1392-L/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen
1) des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma X-GmbH i.L. (StNr. 001) im Ausmaß von 8.018,36 €, und
2) des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz gemäß § 216 BAO vom
entschieden:
1) Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird stattgegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben.
2) Die am durchgeführte Überrechnung eines Guthabens von 7.293,74 € vom Abgabenkonto des Berufungswerbers (002) zur teilweisen Abdeckung der oben genannten Haftungsschuld (001) erfolgte im Zeitpunkt der Überrechnung zwar zu Recht; aufgrund der Aufhebung des Haftungsbescheides (Spruchpunkt 1) ist die Überrechnung jedoch wieder rückgängig zu machen, und das Guthaben auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers zurückzubuchen, da mit diesem eine nicht (mehr) bestehende Haftungsschuld abgedeckt wurde.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die Firma Y-GmbH. (FN01) gegründet. Der Berufungswerber war ab gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Im Jahr 2001 wurden der Gesellschaftsvertrag und die Firma der Gesellschaft in X-GmbH geändert. Seit war der Berufungswerber alleiniger selbständig vertretungsbefugter Vertreter der Gesellschaft. Gesellschafter derselben waren zuletzt A, die B-Gesellschaft. mit Sitz in den Niederlanden (Mehrheitsgesellschafterin), und der Berufungswerber.
Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bis Oktober 2005 pünktlich und vollständig nachgekommen ist. Die am fällige Umsatzsteuer 09/2005 und die Lohnabgaben 10/2005 wurden jedoch nicht mehr entrichtet.
Am beantragte die Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde dieses Insolvenzverfahren auch eröffnet.
Der Masseverwalter hielt in seinem aktenkundigen zweiten Bericht vom zu den Insolvenzursachen (Punkt II des Berichtes) fest, dass sowohl die Gesellschafter als auch die finanzierende Hausbank (Volksbank) nicht bereit gewesen wären, weitere Finanzmittel einzubringen. Aus diesem Grund hätten die Novembergehälter samt Weihnachtsgeld nicht mehr ausbezahlt werden können, sodass Insolvenz anzumelden gewesen wäre.
Ferner führte der Masseverwalter unter Punkt VI.4 (Aus- und Absonderungsrechte) aus, dass ein näher bezeichnetes Wertpapierdepot mit Verpfändungserklärung vom zur Besicherung aller Ansprüche der Volksbank aus der Geschäftsverbindung an diese verpfändet worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass das gesamte aushaftende Obligo der Volksbank durch eine von der Mehrheitsgesellschafterin erbrachte Bankgarantie besichert wäre, sei unklar, ob die Verpfändung des Wertpapierdepots tatsächlich schlagend werde.
Schließlich hielt der Masseverwalter unter Punkt VIII (Anfechtungen) fest, dass er gegenüber der Volksbank mit Schreiben vom eine im kritischen Zeitraum erfolgte Saldoreduktion von ursprünglich 696.692,22 € auf 588.887,18 €, sohin einen Betrag in Höhe von 107.805,04 € angefochten habe. Diese Anfechtung sei erfolgreich gewesen, sodass unter Berücksichtigung einer näher erläuterten Rückbelastung des Kreditkontos durch die Firma Visa-Austria eine unzulässige Saldoreduktion in Höhe von 106.055,84 € vorliege. Dieser Anfechtungsbetrag sei zwischenzeitig am Massekonto eingelangt.
Mit Beschluss vom wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit weiterem Beschluss vom wurde ein Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt.
Das Finanzamt wies den Berufungswerber mit Vorhalt vom auf die bei der Primärschuldnerin offenen Lohnabgaben 10/2005 hin, für deren Entrichtung er als Geschäftsführer verantwortlich gewesen wäre. Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag möge er darlegen, warum er nicht dafür Sorge tragen haben können, dass diese Abgaben entrichtet werden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Die Haftung für Lohnsteuer ergäbe sich aus § 78 Abs. 3 EStG. Demnach habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Mittel verwendet worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber um Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.
Am übermittelte der Berufungswerber den ausgefüllten Erhebungsbogen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Ferner wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertreter vom zum Vorhalt des Finanzamtes Stellung genommen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass jedenfalls die bereits ausgeschüttete Konkursquote bei den haftungsgegenständlichen Abgaben zu berücksichtigen wäre. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Abgaben seien von der Primärschuldnerin keine bzw. lediglich Zug um Zug Zahlungen geleistet worden, nachdem die liquiden Mittel gefehlt hätten. In Anbetracht der Gesamtverbindlichkeiten von rund 1.468.000,00 € hätte selbst die Zahlung kleinerer Beträge an Altgläubiger zu keiner nennenswerten Verschlechterung der Quotenzuweisung an den Abgabengläubiger geführt. Die Haftung des Vertreters erstrecke sich nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten habe. Im Zeitpunkt der Entrichtung der Arbeitslöhne im Oktober 2005 sei noch davon auszugehen gewesen, dass die am fällige Lohnsteuer bezahlt werden könne. Anfang November 2005 habe sich die finanzielle Situation aber zugespitzt und sei in einer vom Geschäftsführer einberufenen außerordentlichen Generalversammlung der Zuschuss finanzieller Mittel von den Gesellschaftern abgelehnt worden. Auch die Hausbank habe keine weiteren finanziellen Mittel bereitgestellt. Es sei dem Berufungswerber deshalb nicht mehr möglich gewesen, die am fällige Lohnsteuer zu entrichten. Eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten im Zeitpunkt der Lohnzahlungen sei somit nicht vorgelegen.
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber für die aushaftende Lohnsteuer 10/2005 mit einem (um die Konkursquote verminderten) Betrag von 8.018,36 € in Anspruch. In der Begründung wurde neuerlich auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Stünden nur mehr beschränkte Mittel zur Verfügung, so sei vor Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass die auf die Löhne entfallende Lohsteuer einbehalten und abgeführt werden könne. Dass im Zeitpunkt der Entrichtung der Arbeitslöhne im Oktober 2005 noch davon auszugehen gewesen sei, dass die am fällige Lohnsteuer entrichtet werden könne, vermöge den Berufungswerber daher nicht zu entlasten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertreter vom Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung beantragt. Der Berufungswerber habe am die Überweisung der Oktobergehälter und Löhne beauftragt. Die Auszahlung sei von der Bank auch durchgeführt worden. Nach dieser Zahlung habe der Negativsaldo am Bankkonto 727.259,73 € betragen. In der Folge habe der Berufungswerber am auch die Überweisung der Beiträge an die OÖ Gebietskrankenkasse und der Abgaben an das Finanzamt beauftragt. Während die Überweisung an die OÖ Gebietskrankenkasse bereits am erfolgt wäre, sei die Überweisung in Höhe von 25.699,41 € an das Finanzamt (Anmerkung: Umsatzsteuer 9/2005 und Lohnabgaben 10/2005) von der Bank nicht durchgeführt worden, obwohl der Negativsaldo zum lediglich 696.692,22 € betragen habe und in der Folge durch Zahlungseingänge noch weiter gesenkt worden sei. Die Nichtdurchführung der Überweisung sei für den Berufungswerber nicht vorhersehbar gewesen, nachdem durch Überweisung der Gehälter der Negativsaldo sogar auf 727.259,73 € angestiegen war. Erst am sei durch die Mehrheitsgesellschafterin beschlossen worden, dass eine weitere Finanzierung, insbesondere auch zur Auszahlung der doppelten Novembergehälter abgelehnt werde. Der Berufungswerber habe daher in der Folge die Konkurseröffnung veranlasst. Er habe im Oktober 2005 nicht nur davon ausgehen können, dass er die fällige Lohnsteuer noch entrichten könne, sondern habe diese Überweisung auch in Auftrag gegeben. Die Nichtdurchführung durch die Bank sei nicht in seinem Einflussbereich gestanden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Berufungswerber Ablichtungen von Übertragungsprotokollen und Kontoauszügen vor, welche die Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers dokumentieren. Schließlich wurde noch näher ausgeführt, warum im Rahmen des bei der Geltendmachung der Haftung zu übenden Ermessens die Billigkeitsgründe, welche für eine Abstandnahme von der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung sprechen, überwiegen würden.
Am überrechnete das Finanzamt ein am persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers ausgewiesenes Guthaben in Höhe von 7.293,74 € auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur teilweisen Abdeckung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 10/2005.
Mit Eingabe der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers vom wurde hinsichtlich dieser Überrechnung ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO gestellt.
Im Abrechnungsbescheid vom wurde die Rechtmäßigkeit dieser Überrechnung festgestellt. Die Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung sei am wirksam geworden, die Haftungsschuld daher am fällig gewesen. Das Guthaben am persönlichen Abgabenkonto sei gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zur (teilweisen) Abdeckung der Haftungsschuld zu verwenden gewesen.
Gegen diesen Abrechnungsbescheid wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertreterin vom Berufung erhoben. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in § 215 Abs. 2 BAO normierte Guthabensverwendung nicht zur Anwendung komme soweit die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeit ausgesetzt sei. Gemeinsam mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid sei ein Aussetzungsantrag gestellt worden, der "bis dato wirksam" sei. Aus diesem Grund sei die durchgeführte Überrechnung unzulässig. Auf eine Berufung vom gegen die Abweisung des beim Finanzamt Wels gestellten Antrages auf Rückzahlung des Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers werde verwiesen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
1) Haftungsbescheid
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die haftungsgegenständliche Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin (Lohnsteuer 10/2005) ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum. Auch die Uneinbringlichkeit der um die Konkursquote verminderten Lohnsteuer bei der Gesellschaft steht im Hinblick auf das bereits beendete Insolvenzverfahren fest.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer verwies das Finanzamt auf § 78 Abs. 3 EStG. Diese Bestimmung normiert: "Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (z.B. ).
Die Nichtentrichtung der Lohnsteuer kann daher im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Mittel gerechtfertigt werden. Eine andere Betrachtung ist aber geboten, wenn eine Sperre des Bankkontos der Gesellschaft zwischen der Auszahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne und der Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer eingetreten ist und die Sperre der Kreditlinien im Hinblick auf die der Bank eingeräumten Sicherheiten völlig überraschend gekommen ist (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiteren Erkenntnissen darauf hingewiesen, dass für das Verschulden des Haftungspflichtigen die Frage einer allenfalls vereinbarungswidrigen Vorgangsweise der Bank von Bedeutung ist (vgl. ; ). Schließlich hat auch bereits der Unabhängige Finanzsenat ausgesprochen, dass es bei Sperre des Bankkontos der Gesellschaft zwischen Auszahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne und der Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer an einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO fehlen kann ().
Wie dem eingangs zitierten Bericht des Masseverwalters zu entnehmen ist, war das am Konto der Hausbank (Volksbank) aushaftende Obligo durch eine Bankgarantie der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin besichert. Ferner stellte der Masseverwalter fest, dass die Bank unzulässigerweise den bei ihr aushaftenden Saldo reduziert hat, und er diese unzulässige Saldoreduktion von rund 100.000 € erfolgreich angefochten hat. Bei dieser Sachlage ist jedoch die Verantwortung des Berufungswerbers glaubwürdig, dass die Nichtdurchführung der von ihm termingerecht, nämlich am veranlassten Überweisung der am fälligen Lohnabgaben nicht vorhersehbar war. Dazu kommt noch, dass die ebenfalls am veranlasste Überweisung der Beiträge an die Gebietskrankenkasse durchgeführt wurde, und auch nach dem weitere Überweisungen von der Bank auftragsgemäß erledigt wurden. Auch dies spricht dafür, dass die Nichtdurchführung allein der in Auftrag gegebenen Überweisung der zum fälligen Abgabenschulden tatsächlich für den Berufungswerber überraschend und unvorhersehbar kam. Dafür spricht ferner der Umstand, dass bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Abgaben stets termingerecht entrichtet, somit von der Bank die in Auftrag gegebenen Überweisungen an das Finanzamt immer pünktlich durchgeführt worden waren. Dem Berufungswerber kann in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Kontrollpflichten zur Last gelegt werden. Eine solche nimmt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn für drei Monate die vollen Arbeitslöhne (über das Bankkonto) ausbezahlt werden, dem Geschäftsführer dabei aber verborgen bleibt, dass die Lohnabgaben für diese drei Monate von der Bank nicht mehr an den Abgabengläubiger überwiesen werden, weil er sich der tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abgaben nicht vergewissert (). Auch waren in diesem Beschwerdefall Kredite bereits fällig gestellt worden und hatte der Beschwerdeführer jegliche Rückfrage bei der Bank unterlassen. Weiters ist im gegenständlichen Fall auch dem Bericht des Masseverwalters zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft erst im November 2005 und somit nach Auszahlung der Löhne und Gehälter für Oktober 2005 zuspitzte, als die Auszahlung der Novembergehälter samt Weihnachtsgeld anstand. Damit im Einklang steht das Berufungsvorbringen, dass die ausländische Mehrheitsgesellschafterin erst am beschlossen hat, die Primärschuldnerin und insbesondere die Auszahlung dieser Gehälter nicht mehr weiter zu finanzieren.
Bei dieser Sachlage kann aber aus all den angeführten Gründen dem Berufungswerber keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zur Last gelegt werden, weshalb es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung zur Haftung fehlt und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
2) Abrechnungsbescheid
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Ein solcher Abrechnungsbescheid kommt auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung oder einer Umbuchung in Betracht (Ritz, BAO4, § 216 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der gemeinsam mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid gestellte Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO der Überrechnung des Guthabens vom persönlichen Abgabenkonto zur teilweisen Abdeckung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer entgegen stand.
Die Wirkung eines Aussetzungsantrages besteht gemäß § 230 Abs. 6 BAO darin, dass Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Der Aussetzungsantrag hat daher vollstreckungshemmende Wirkung.
Die oben zitierten Bestimmungen des § 215 Abs. 1 und 2 BAO schließen jedoch eine Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens nur für den Fall einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aus ("soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist"). Eine solche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer erfolgte jedoch nicht; vom Finanzamt wurde über den Aussetzungsantrag bislang nicht abgesprochen. Der Aussetzungsantrag hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung, die Verwendung eines Guthabens stellt jedoch keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 BAO dar, weshalb ein unerledigter Aussetzungsantrag der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen steht (Ritz, BAO4, § 215 Tz 4).
Die am durchgeführte Überrechnung eines Guthabens von 7.293,74 € vom persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers zur teilweisen Abdeckung der oben genannten Haftungsschuld erfolgte im Zeitpunkt der Überrechnung damit zu Recht. Allerdings ist aufgrund der Aufhebung des Haftungsbescheides (Spruchpunkt 1) diese Überrechnung wieder rückgängig zu machen, und das Guthaben auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers zurückzubuchen, da mit diesem eine nicht (mehr) bestehende Haftungsschuld abgedeckt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at