Verspätet eingebrachte Beschwerde gegen Zurücknahmebescheid
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau EL, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Str.Nr. 1, mit dem die Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid vom als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf) ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs.1 und Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) ein, weil der Verdacht bestehe, sie habe vorsätzlich 1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 und 2005 (Feststellungen der Betriebsprüfung vom ) eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.035,79 bewirkt, 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01/2007 bis 09/2008 (Feststellungen der Betriebsprüfung vom ) eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 22.513,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch Finanzvergehen gemäß 1) § 33 Abs. 1 FinStrG und 2) § 33 Abs. 2lit. a FinStrG begangen.
Der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung wurde nicht gefolgt.
Mit der am datierten und am beim Finanzamt eingebrachten Eingabe erhob die Bf "Berufung" gegen den Einleitungsbescheid. In der Folge lud die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bf für den und den vor. Diese Vorladungen wurden der Bf rechtswirksam durch Hinterlegung an ihre aufrechte Wohnadresse zugestellt, beide Male jedoch nicht behoben.
Da die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom mangelhaft war, erließ die Finanzstrafbehörde erster Instanz am einen Mängelbehebungsauftrag.
Zumal die Mängel bis zu der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist () nicht beseitigt wurden, erließ die Finanzstrafbehörde erster Instanz am einen Zurücknahmebeschei. Mit einem am datierten und beim Finanzamt am eingelangten Schreiben erhob die Bf "Berufung" gegen den Zurücknahmebescheid.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wies diese als Berufung bezeichnete Beschwerde mit Bescheid vom als verspätet eingebracht zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Weder ihrer steuerlichen Vertretung noch ihr selbst sei ein Schriftstück des Finanzamtes mit zugestellt worden und habe sie erst durch ein weiteres Schreiben im April 2010 von der Aufforderung zur Mängelbehebung erfahren. Daraufhin habe sie mit um nochmalige Zustellung ersucht und habe auch ihre Steuerberaterin Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, um genaueres in Erfahrung zu bringen. Ihre diesen Bescheid betreffenden Steuererklärungen habe sie im Februar 2009 in Absprache mit Herrn R persönlich bei ihm abgegeben, da aufgrund der Unstimmigkeiten mit ihrem damaligen Auftraggeber "PV" und dem mittlerweile anhängigen Konkurs dieses Unternehmens andere Beträge als angenommen die Grundlage für ihre Steuererklärungen ausschlaggebend gewesen seien.
Zusätzlich sei mittlerweile auf Antrag zahlreicher Auftragnehmer dieses Institutes seitens der WGKK für die Zeit 2003 bis inklusive 2007 ein Angestelltenverhältnis festgestellt worden. Es werde nochmals um neuerliche Zustellung der Aufforderung zur Mängelbehebung ersucht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 56 Abs. 3, 1. Satz FinStrG gelten das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustellG), ist dann, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zustüändigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.
Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Aus der Bestimmung des § 156 Abs. 2 FinStrG ergibt sich, dass das Rechtsmittel bei rechtzeitiger Behebung des Mangels (der Mängel) als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Wird allerdings einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (). Der mangelhaften Erfüllung eines Mängelbehungsauftrages ist daher die gänzliche Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ().
Da der als Berufung bezeichneten Eingabe der Bf vom die im § 153 Abs. 1 FinStrG aufgezählten Erfordernisse gefehlt haben, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz folgerichtig einen Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Laut Aktenlage wurde der Mängelbehebungsauftrag am durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Auch der Bescheid vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass die Eingabe der Bf vom betreffend "Berufung gegen den Bescheid vom " als zurückgenommen gilt, wurde durch Hinterlegung rechtswirksam am zugestellt.
Da die mit datierte, aber erst am beim Finanzamt eingelangte "Berufung gegen den Bescheid vom " nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschwerde zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
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