Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 30.03.2012, RV/3634-W/11

Keine Aussetzung der Einhebung bei einer Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid


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Miterledigte GZ:
RV/3633-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder ADir. RR Leopold Stetter, KommR Ing. Herbert Gutscher und Dr. Otto Farny über die Berufung des Herrn D.B., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vertreten durch HR Dr. Gerhard Felmer, ADir. Gertrud Braun, vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Erster Fall (Erf.Nr. x/x)

Für eine Eingabe beim M, M1, samt Beilagen wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Herrn D.B., dem Berufungswerber, mit Bescheiden vom die Gebühr sowie die Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

Zweiter Fall (Erf.Nr. x/y)

Für die gegen den Bescheid des =M, M1, vom Berufungswerber eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheiden vom die Gebühr sowie eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

Gemeinsamkeiten

In der beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am eingelangten Eingabe bezieht sich der Berufungswerber auf eine Mahnung vom und erhebt gegen das zugrunde liegende Leistungsgebot das Rechtsmittel der Berufung und beantragt die ersatzlose Aufhebung des dem Leistungsgebot zugrunde liegenden Bescheides, allenfalls der dem Leistungsgebot zugrunde liegenden Bescheide. Die Abgabenbehörde möge die Zustellung nachweisen, allenfalls neu zustellen.

Am erfolgte eine Neuzustellung der Bescheide, welche am beim Postamt hinterlegt wurden.

Mit Eingabe vom , welche beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in den Einwurfkasten geworfen wurde und bei diesem am einlangte, wurde ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt. Diese Eingabe vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Bescheide wurden nachweislich durch Hinterlegung am zugestellt. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist (= 1 Monat ab Zustellung) vom wurde verspätet eingebracht.

Mit Schriftsatz vom , welcher ebenfalls in den Einwurfkasten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel geworfen wurde und bei diesem am einlangte, wurde gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen wurde, vom Berufungswerber eine Berufung eingebracht. Ob die beantragte Verlängerung der Berufungsfrist verspätet war oder nicht, erspare nicht deren meritorische Behandlung, da im Antrag auf Zustellung schon die inhaltlichen (Berufungs-)Punkte ausgeführt waren. Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz erläutern, warum beim Berufungswerber bei der Eingabe und der Berufung kein persönliches Interesse vorliegt und betreffen die Verfahrenshilfe. In diesem Schriftsatz wurde auch die Aussetzung der Einhebung beantragt. Zu der Aussetzung der Einhebung wurde nur vermerkt, dass die beantragte Aussetzung den Gesamtbetrag der rechtsmittelverfangenen Gebühren beinhaltet.

Mit Bescheiden vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen. Begründet wurden diese Abweisungen jeweils wie folgt:

"Auf Grund des vorliegenden Antrages ist die Einhebung einer Abgabe nicht unmittelbar von der Erledigung der Berufung abhängig und mittelbar erscheint die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Aussetzungsantrag nicht geprüft wurde und als Begründung nur Teile des Gesetzestextes zitiert wurden.

Mit der Vorladung zur Verhandlung wurde dem Berufungswerber folgende Begründung zu den Bescheiden über die Abweisung eines Aussetzungsantrages mitgeteilt:

"Mit dem Zurückweisungsbescheid vom , gegen den sich die Berufung vom richtet, wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist als verspätet zurückgewiesen und keine Abgabe festgesetzt. Auch gegen die Vorschreibung einer Gebühr und der Gebührenerhöhung erscheint eine Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend, da ein Privatinteresse beim Antragsteller vorliegt, weil es auf jeden Fall im Interesse des Antragstellers liegt, das im Antrag näher bezeichnete Gewerbe auszuüben."

Mit Mails vom 22. bzw. wurden vom Berufungswerber verschiedene Unterlagen vorgelegt, dabei auch ein Bescheid vom über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nach Aufforderung bekannt gegeben, dass die Gebühren und Gebührenerhöhungen mit Bescheid über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten vom gelöscht wurden und das Konto derzeit auf Null steht.

Vom Berufungswerber wurde ergänzend ausgeführt, dass die Zitierung der Gesetzesstelle "wenig erfolgversprechend" nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang erfolgten die Ausführungen des Berufungswerbers zur Abschätzung der Frage des eigenen Interesses im § 14 TP 6 GebG und zu Fragen der Verfahrenshilfe. Es ist dem Berufungswerber natürlich klar, dass eine Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung nicht eine Sachentscheidung vorwegnehmen darf und soll, aber ohne Ansatzpunkte nur mit der Zitierung des Gesetzestextes ist ein Bescheid nicht begründet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar ist (Ritz, BAO4, § 93 Tz 15 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Eine fehlende Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft, denn ein unbegründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung in Rechtskraft. Im Unterschied zum Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hat der Gesetzgeber an das Fehlen der Begründung in einem Bescheid von sich aus keine Konsequenzen geknüpft. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bewirkt im Gegensatz zum Fehlen der Begründung, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. ).

§ 245 Abs. 2 BAO bestimmt, dass der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt wird. Ein derartiger Antrag wurde vom Berufungswerber nicht gestellt.

Mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen enthält der Bescheid eine (gerade noch) ausreichende Begründung (vgl. ). Der vom Berufungswerber gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Würde ein Begründungsmangel vorliegen, könnte dieser nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. ).

"Mit dem Zurückweisungsbescheid vom , gegen den sich die Berufung vom richtet, wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist als verspätet zurückgewiesen und keine Abgabe festgesetzt. Auch gegen die Vorschreibung einer Gebühr und der Gebührenerhöhung erscheint eine Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend, da ein Privatinteresse beim Antragsteller vorliegt, weil es auf jeden Fall im Interesse des Antragstellers liegt, das im Antrag näher bezeichnete Gewerbe auszuüben."

Diese Begründung wurde dem Berufungswerber mit der Vorladung mitgeteilt.

Diese Begründung entspricht auf alle Fälle den Vorgaben der Bundesabgabenordnung. Aus ihr kann sehr leicht ersehen werden, aus welchen Gründen das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung abzuweisen war. Würde ein Begründungsmangel vorliegen, was hier jedoch nicht der Fall ist, wäre dieser damit saniert.

Mit dem Bescheid vom wurde keine Abgabe vorgeschrieben. Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist als verspätet zurückgewiesen. Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht. Da mit diesem Bescheid keine Abgabe festgesetzt wurde - es somit durch diesen Bescheid nicht zu einer Nachforderung kam - kann eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zu einer Aussetzung der Einhebung führen.

Auch eine Berufung gegen die Vorschreibung der Gebühr und der Gebührenerhöhung würde wenig erfolgversprechend erscheinen, weil beim Berufungswerber sehr wohl ein Privatinteresse vorliegt. Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten einer Berufung lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. ).

In der Berufung wird vom Berufungswerber bestritten, dass der Antrag beim M, M1, und die Berufung gegen den Bescheid der =M1 in seinem persönlichen Interesse erfolgt wären. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass privates Interesse bereits dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dieses, dass mit dem Antrag sehr wohl ein Privatinteresse beim Berufungswerber lag, da er nicht nur irgendein Gewerbe ausüben wollte, sondern erhofft hat, ein im Antrag näher bezeichnetes Gewerbe ausüben zu können. Es liegt beim Berufungswerber mehr als nur ein geringfügiges Privatinteresse vor. Aus diesen Gründen konnte davon ausgegangen werden, dass eine Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Außerdem wurden mit dem Bescheid über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten vom die Gebühren und die Gebührenerhöhungen gemäß § 235 Abs. 1 BAO gelöscht, was zur Folge hat, dass auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel derzeit kein Rückstand besteht. Die Wirkung der Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub. Hier besteht auf dem Abgabenkonto zufolge der Löschung der Abgabenschuldigkeiten derzeit kein Rückstand. Da auf dem Abgabenkonto derzeit kein Rückstand besteht, kann es auch nicht zu einem Zahlungsaufschub kommen. Da die Gebühren und die Gebührenerhöhungen gemäß § 235 BAO gelöscht wurden, ist eine Aussetzung der Einhebung nicht möglich.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at