Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 25.02.2013, FSRV/0009-I/12

Rechtzeitigkeit des Einbringens eines Ansuchens um Zahlungserleichterung bei einer Selbstanzeige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0009-I/12-RS1
Die Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungsansuchen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann aber begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen; eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden. Daher ist auch eine Verlängerung der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG nur dann möglich, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen noch vor deren Ablauf gestellt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A., vertreten durch Mag. Lorenz Rauch, Emberger & Kohlbacher Steuerberatungs GmbH, 6230 Brixlegg, Marktstraße 29, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. S1,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als

1. im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses das Wort "fortgesetzt" aufgehoben und 2. das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert wird, als die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG vorzuschreibende Geldstrafe auf

€ 1.500,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundert)

und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf

drei Tage

zu verringern sind.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 150,00 festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. S1, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber A für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als verantwortlicher Unternehmer hinsichtlich der Monate 04-06/2011 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.295,96 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurden.

Gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG wurden die pauschale Verfahrenskosten mit € 160,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die objektive Tatseite würde sich aus den unbestrittenen Feststellungen laut Umsatzsteuersonderprüfung bzw. aus der rechtzeitig eingebrachten Selbstanzeige vom ergeben. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite würde kein Zweifel bestehen. Der Beschuldigte habe schon aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst. Die Selbstanzeige sei zwar rechtzeitig erfolgt, allerdings hätte die tatsächliche Entrichtung bei Selbstbemessungsabgaben bis zum erfolgen müssen, um eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen. Daran würde auch das (bewilligte) Zahlungserleichterungsansuchen vom nichts ändern, weil dieses jedenfalls nach dem eingebracht worden sei.

Bei der Strafbemessung wurden als strafmildernd die Selbstanzeige, die teilweise Schadensgutmachung sowie der kurze Zeitraum, als erschwerend eine Vorstrafe berücksichtigt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das im Einspruch gegen die Strafverfügung erstattete Vorbringen wird auch zum Inhalt der vorliegenden Berufung gemacht.

Im vorliegenden Erkenntnis sei auf das Argument; dass auf Grund des bewilligten Zahlungserleichterungsansuchens vom die Frist für die Entrichtung der verkürzten Abgabe bis verlängert worden sei und diese Frist auch eingehalten worden sei, nicht näher eingegangen worden.

Es werde auf Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Kommentar, S. 193, zur alten Rechtslage verwiesen, wonach im Fall, dass die Fälligkeit der Abgabenschuld bereits vor der Erstattung einer Selbstanzeige eingetreten sei und damit das Zahlungserleichterungsansuchen nur verspätet eingebracht werden könne, nur bei der Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchen die Straffreiheit verloren gehen würde. Daraus würde im Umkehrschluss folgen, dass im Falle der Stattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens die Straffreiheit nicht verloren gehen würde, auch wenn das Zahlungserleichterungsansuchen verspätet eingebracht werde.

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG werde ausdrücklich bestimmt, dass die Monatsfrist für die Bezahlung der verkürzten Abgaben durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen auf zwei Jahre verlängert werden könne, was im gegenständlichen Fall auch tatsächlich erfolgt sei. Aus dem Gesetzestext und den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des § 29 Abs. 2 FinStrG sei nicht zu entnehmen, dass für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige auch das Zahlungserleichterungsansuchen innerhalb der Monatsfrist eingereicht werden müsse. Vielmehr würde es nur auf die Entrichtung der Abgaben innerhalb der Monatsfrist oder der auf Grund einer gewährten Zahlungserleichterung bis zu zwei Jahren verlängerten Zahlungsfrist ankommen. Es werde aber nicht darauf abgestellt, wann das Zahlungserleichterungsansuchen gestellt oder bewilligt worden sei. Somit sei das Straferkenntnis im Hinblick auf die Selbstanzeige und die gewährte Zahlungserleichterung dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt.

Aber auch auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Schadensgutmachung sei eine Bestrafung in der vorgeschriebenen Höhe nicht gerechtfertigt.

Mit dem in der Berufungsschrift angesprochenen Einspruch vom gegen die Strafverfügung zu StrNr. S1 vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Berufungswerber sei es aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 2011 fristgerecht einzureichen. Bei Prüfungsbeginn am sei eine Selbstanzeige erstattet worden. Die Umsatzsteuer für 04-06/2011 sei am unter Setzung einer Nachfrist bis zum mit Bescheid festgesetzt worden. Mit Bescheid vom sei die am beantragte Zahlungserleichterung betreffend den gegenständlichen Abgabenrückstand bewilligt und in der Folge auch die erste Rate von € 2.822,00 fristgerecht eingezahlt worden. Durch ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen vom sei schließlich der gesamte verbliebene Abgabenrückstand in Höhe von € 9.187,21 bis zum gestundet. worden. Trotzdem sei am noch eine freiwillige Zahlung in Höhe von € 2.000,00 geleistet. worden

Zwar sei die Umsatzsteuer 04-06/2011 nicht innerhalb eines Monats nach der Selbstanzeige entrichtet worden. Allerdings sei die Frist durch die gewährte Zahlungserleichterung bis zum verlängert worden. Damit sei die in § 29 Abs. 2 FinStrG geforderte Frist zur Entrichtung der geschuldeten Abgaben eingehalten worden. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass das Zahlungserleichterungsansuchen nach Ablauf der ursprünglichen Monatsfrist gestellt worden sei. Durch die Gewährung der Zahlungserleichterungen sei die Frist für die Entrichtung schließlich bis zum verlängert worden. Nur bei der Abweisung der Zahlungserleichterung wäre es bei der ursprünglichen Frist von einem Monat geblieben.

"Ist die Fälligkeit der Abgabenschuld bereits vor der Erstattung der Selbstanzeige eingetreten, kann das Zahlungserleichterungsansuchen nur verspätet eingebracht werden und geht im Falle des Abweisungsbescheides die Straffreiheit verloren" (Sommergruber-Reger, aaO, zur alten Rechtslage). Daraus würde im Umkehrschluss folgen, dass im Falle der Stattgabe des Zahlungserleichterungsansuchens die Straffreiheit nicht verloren gehen würde, auch wenn dieses verspätet eingebracht worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 30.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II Nr. 171/2010).

Gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 ist für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.

Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten (unter anderem) für Fristen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Der Berufungswerber A ist seit 1993 als XY unternehmerisch tätig.

Der Berufungswerber hätte am die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2011 zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist.

Beim Berufungswerber fand zu AB-Nr. B (Prüfungsbeginn: ) eine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer für 02/2010 bis 06/2011 statt.

Zu Prüfungsbeginn hat der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers für diesen eine Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer für 04-06/2011 erstattet und eine Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorgelegt, mit der eine Zahllast von € 9.879,52 erklärt wurde.

Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass bei der Berechnung dieser Zahllast eine a-conto-Zahlung der M-GmbH enthalten war, welche bereits 2010 erfasst und versteuert worden war. Die Zahllast war daher auf € 6.259,96 zu vermindern (vgl. Tz. 2 im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zu AB-Nr. B vom ).

Die Nachforderung an Umsatzsteuer für 04-06/2011 in Höhe von € 6.295,96 wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom vorgeschrieben.

Es steht daher fest, dass der Berufungswerber die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Berufungswerber war dies schon aufgrund seiner langjährigen steuerlichen Erfahrungen bekannt. Im gegenständlichen Quartal hat er Umsätze von insgesamt mehr als € 42.000,00 erzielt; er wusste demnach, dass er durch Unterlassen der Erklärung dieser ihm zweifellos bekannten Umsätze bzw. die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber bereits mit Strafverfügungen des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , StrNr. S2, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2002 und 01-11/2003 sowie vom , StrNr. S3, wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 02-12/2005 und 01-11/2006 bestraft wurde. Die für eine Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer Verkürzung" können als gegeben angenommen werden, wenn über denselben Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem früheren Zeitraum bereits eine Vorstrafe verhängt wurde (vgl. ).

Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Berufungswerber das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Im vorliegenden Fall wäre es aber unzulässig, A allenfalls eine (versuchte) Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen, weil die gegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung zwar verspätet, aber noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Jahresumsatzsteuer für 2011 eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem Tatvorwurf nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Die Selbstanzeige vom wurde form- und fristgerecht erstattet und entspricht auch inhaltlich den in § 29 FinStrG vorgegebenen Voraussetzungen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist letztlich nur strittig, ob auch die für Eintritt der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige erforderliche Voraussetzung der rechtzeitigen Entrichtung der geschuldeten Beträge gegeben ist.

Nach der bis geltenden Fassung des § 29 Abs. 2 FinStrG trat die Straffreiheit, wenn mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldete oder für die er zur Haftung herangezogen werden konnte, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet wurden. Wurden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so durfte der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist begann bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hatte für denjenigen, der die Abgabe schuldete oder für sie zur Haftung herangezogen werden konnte, zur Voraussetzung, dass die Abgabe den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend - es durften also die Zahlungsfristen der BAO ausgenützt werden - entrichtet wurde. Wurde Selbstanzeige wegen der Verkürzung einer Selbstbemessungsabgabe erstattet, war relevant, ob es in der Folge zu einer bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgabe gekommen ist; im Falle einer solchen Festsetzung stand die Zahlungsfrist von einem Monat nach § 210 Abs. 4 BAO zur Verfügung (vgl. ).

§ 29 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010, in Geltung seit , lautet wie folgt: "War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit."

Mit BGBl. I Nr. 112/2012 wurde der zweite Satz des § 29 Abs. 2 FinStrG geändert; dieser lautet nunmehr. "Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden." Dies diente zur Klarstellung, dass die für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige einzuhaltende Zahlungsfrist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit der Bekanntgabe des betreffenden Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen beginnt (vgl. ErlRV 1960 BlgNR, 24. GP, zu Art. 26).

Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu dürfen. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO (Rundung) bzw. im Verhältnis zu § 201 BAO speziellere Normen, wie z.B. (für Umsatzsteuervorauszahlungen) § 21 Abs. 3 UStG 1994 (Ritz, BAO4, § 201 Tz. 1f; vgl. auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 54 zu § 33 FinStrG).

Nach der auf den hier vorliegenden Fall anzuwendenden Neufassung des § 29 Abs. 2 FinStrG begann somit die Frist zur Entrichtung der mit der Selbstanzeige vom bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgabe (Umsatzsteuer für 04-06/2011) an eben diesem zu laufen und endete am (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 2 BAO).

Innerhalb dieser Frist erfolgte auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers, StNr. C, keine Entrichtung. Bei Ablauf der Frist haftete die Umsatzsteuer für 04-06/2011 zur Gänze unberichtigt aus.

Erstmals am , sohin nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beantragte der Berufungswerber eine Ratenzahlung (unter anderem) hinsichtlich der Umsatzsteuer für 04-06/2011, welche mit Bescheid vom bewilligt wurde.

Dem Berufungsvorbringen, es würde nach der Neufassung des § 29 Abs. 2 FinStrG nur auf die Entrichtung der Abgaben innerhalb der Monatsfrist oder der auf Grund einer gewährten Zahlungserleichterung bis zu zwei Jahren verlängerten Zahlungsfrist ankommen, nicht aber darauf, wann das Zahlungserleichterungsansuchen gestellt oder bewilligt worden sei, kann nicht gefolgt werden:

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG idgF beginnt "die Monatsfrist (...) bei selbst zu berechnenden Abgaben (...) mit der Selbstanzeige (...) zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungsansuchen (...) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden."

Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann aber begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (vgl. ; ; , 0047; siehe auch Ritz, aaO, § 110 Tz. 4; Stoll, BAO-Kommentar, 1188). Daher ist auch eine Verlängerung der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG nur dann möglich, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen vor deren Ablauf gestellt wurde.

Da das Zahlungserleichterungsansuchen vom erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG gestellt wurde, konnte dieses keine Verlängerung der Monatsfrist bewirken.

Somit kann die Selbstanzeige mangels rechtzeitiger Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Der Schuldspruch wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erging daher zu Recht.

Anzumerken ist, dass dem Berufungswerber im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine einzige Tathandlung zur Last gelegt wird. Da somit ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich nicht vorliegen kann, war im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses das Wort "fortgesetzt" aufzuheben. Im Übrigen war der Schuldspruch hingegen zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher € 12.591,92.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus den der Berufungsbehörde vorliegenden Straf- und Veranlagungsakten sowie dem Abgabenkonto des Beschuldigten, StNr. C, dass dieser für drei Kinder sorgepflichtig ist. Für das Jahr 2010 (letztveranlagtes Jahr) wurden Einkünfte von € 16.515,20 erklärt.

Die Vorinstanz hat als mildernd die Selbstanzeige, die teilweise Schadensgutmachung sowie den kurzen Tatzeitraum, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe (zu StrNr. S3; die Bestrafung zu StrNr. S2 ist bereits getilgt) berücksichtigt.

Bei den Milderungsgründen ist nunmehr zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Schaden mittlerweile zur Gänze gutgemacht wurde.

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie unter Bedachtnahme darauf, dass nur ein vorübergehender Abgabenausfall eingetreten ist, eine Geldstrafe von € 1.500,00 (das sind rund 11,9% des Strafrahmens) als ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke sicherzustellen.

Eine weitere Herabsetzung dieser ohnehin schon nahe der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessenen Geldstrafe kommt schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.

Unter diesen Aspekten ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen auszumessen.

Die Verfahrenskosten von € 150,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Selbstanzeige
Zahlungserleichterungsansuchen
Stundungsansuchen
Stundung
Frist
Verlängerung
Ablauf
Verweise





Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 54 zu § 33 FinStrG
Ritz, BAO, 4. Aufl., § 110 Tz. 4
Ritz, BAO, 4. Aufl., § 201 Tz. 1f
Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Kommentar, 2. Aufl., 193
Stoll, BAO-Kommentar, 1188

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