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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.04.2011, RV/2410-W/10

Aussetzungszinsen mit Argumenten gegen die zugrunde liegende Berufungsentscheidung angefochten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2410-W/10-RS1
wie RV/1279-W/03-RS1
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden über N.N. (in weiterer Folge: Bw.) Aussetzungszinsen in Höhe von € 56,26 mit der Begründung festgesetzt, dass Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom verweist der Bw. auf seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, wonach er dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt habe, dass er von der Firma im Jahr 2007 keinen Lohn erhalten hätte. Weitere Gründe, die gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen sprechen, wurden nicht vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in einem Zahlungsaufschub, Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oderb) Berufungsentscheidung oderc) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeitena) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oderb) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Der Bw. ersuchte für die Nachforderung an Einkommensteuer des Jahres 2007 in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 um Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Auf Grund dieser Antragstellung war für die bereits fällige, vollstreckbare und nicht entrichtete Einkommensteuernachforderung die Einbringung ab diesem Zeitpunkt gehemmt und damit für diese festgesetzte Abgabenschuld vorerst Zahlungsaufschub auf Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO gegeben.

Außer Streit steht, dass aufgrund dieser Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung für den Bw. für die Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 2.933,79 ab ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, für den nunmehr nicht nur der Ablauf der Aussetzung der Einhebung, sondern auch die Aussetzungszinsen festzusetzen waren. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (). Dabei ist auf § 212a Abs. 5 lit. a BAO zu verweisen, wonach der Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist.

Da die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO dem Gesetzeswortlaut folgend von der Erteilung einer Aussetzungsbewilligung und einem dadurch bei den betroffenen Abgaben eingetretenen Zahlungsaufschub abhängig gemacht wird, sind Aussetzungszinsen nach dieser Bestimmung immer nur dann und insoweit vorzuschreiben, als der Abgabepflichtige mit seinem Berufungsbegehren nicht (zur Gänze) durchgedrungen ist, es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub gekommen ist und der von der Aussetzung betroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig entrichtet wurde.

Aussetzungszinsen stellen nach der Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die mit Berufungserledigung letztlich unverändert gebliebene Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird (Ritz, BAO-Kommentar3, § 212a Tz. 32). Der Zinsenbemessungszeitraum erstreckt sich im Falle einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages biszur bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzunehmen; insoweit steht der Behörde kein Ermessen zu.

Im Anlassfall wurden dem Bw. aus Anlass der Erledigung seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom mit Bescheid vom selben Tag Aussetzungszinsen in Höhe von € 56,26 für den Zeitraum (Fälligkeitstag der Einkommensteuer 2007) bis (Berufungsvorentscheidung) vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei der im Aussetzungsantrag (bzw. in der Berufung vom ) angeführt gewesene und antragsgemäß bewilligte einhebungsausgesetzte Einkommensteuerbetrag von insgesamt € 2.933,79 herangezogen. Dieser Zinsenbescheid wird dem Grunde nach deshalb bekämpft, weil es sich bei der darin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten Einkommensteuerschuld laut Berufungsvorbringen um eine rechtsunwirksame Steuervorschreibung (ein Lohnzettel wäre zu unrecht ausgestellt worden) gehandelt hätte.

Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung aus Anlass jeder Art von Berufungserledigung zu verfügen ist (), wurde mit Recht der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom für die gegenständliche Einkommensteuer erlassen. Ebenso war es auch nicht gesetzwidrig, dass dem Berufungs- und Aussetzungswerber am als Folge dieser Berufungsvorentscheidung, mit der seinem Rechtsmittelbegehren nicht Rechnung getragen worden und deshalb auch keine betragliche Auswirkung für die strittige Einkommensteuerschuld verbunden war, Aussetzungszinsen auf Basis des gesamten von der Einhebung ausgesetzten und damit vom Zahlungsaufschub umfasst gewesenen Einkommensteuerbetrages vorgeschrieben wurden ().

Aus § 212a Abs. 1 iVm. § 212a Abs. 9 BAO ist nämlich unmissverständlich abzuleiten, dass Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen (vgl. § 212a Abs. 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt daher die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar (). Dass dieser als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogene Einkommensteuerbetrag im Anlassfall aufgrund des Vorlageantrages noch nicht rechtskräftig ist, steht der Rechtmäßigkeit des bekämpften Zinsenbescheides nicht entgegen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2007 gerichteten Einwendungen sind richtigerweise im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 geltend zu machen und dort entsprechend zu berücksichtigen. Aus Anlass der Berufung gegen den auf der derzeit festgesetzten Einkommensteuervorschreibung basierenden Aussetzungszinsenbescheid kann ein solches Vorbringen jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden.

In Anbetracht dieser Sachlage erweist sich der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid als rechtmäßig, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at