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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 28.04.2010, FSRV/0040-L/07

In Finanznot befindlicher Hotelier, keine Lohnabgaben abführend bzw. entrichtend, sein Verschulden trotz drückender Beweislage leugnend; Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0040-L/07-RS1
Bezichtigt ein Beschuldigter in der Verhandlung vor dem Spruchsenat seine ehemalige Lebensgefährtin, an seiner Stelle die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen begangen zu haben und gerät diese deshalb (auch nach der Überzeugung des Senates) in entsprechend dringenden Tatverdacht, darf sie durch den auch für ihre Bestrafung zuständigen Senat nicht als Zeugin, sondern nur ebenfalls als Verdächtige bzw. Beschuldigte vernommen werden. Ihre (allenfalls formell zeugenschaftliche) Vernehmung zum strafrelevanten Sachverhalt, welcher unteilbar die sie betreffende Verdachtskonstellation beinhaltet hätte, stellte auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.3 FinStrG in Bezug auf ihre Person dar, sodass auch sie gemäß § 75 2. Satz FinStrG die für Beschuldigte im Sinne des FinStrG geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen dürfte - abgesehen davon, dass sie sich ohnehin gemäß § 104 Abs.1 lit.b FinStrG der Aussage entschlagen könnte.
FSRV/0040-L/07-RS2
Aus der Offizialmaxime in Verbindung mit dem dem Konzept der Verfahrensvorschriften innewohnenden Gebot der zu beachtenden Verfahrensökonomie ergibt sich, dass eine Verhandlung eines Spruchsenates zur ergänzenden Beweisaufnahme (hier: zur späteren Einvernahme einer Verdächtigen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens) durch den Vorsitzenden (vgl. § 128 Abs.1 FinStrG) bzw. in weiterer Folge nach vorläufiger Beendigung der Beweisaufnahme und erfolgter Schlussvorträge auch auf Beschluss des Senates (vgl. § 132 Abs.1 FinStrG, erster Satz) vertagt werden darf.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer DI Christoph Bauer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S, vertreten durch Gerhard Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 053/2005/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AD Ludwig Wolfsgruber sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten selbst, durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich Pkt. a) des seine Person betreffenden Schuldspruches sowie des Ausspruches über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.A. S ist auch schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als abgabepflichtigter Unternehmer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2003, März bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt € 3.509,00 (12/03 € 2.165,08 + 03/04 € 629,82 + 04/04 € 31,76 + 05/04 € 682,34) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn unter Bedachtnahme auf Pkt. b) des erstinstanzlichen Schuldspruches gemäß § 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.800,00

(in Worten: Euro zweitausendachthundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

sieben Tagen

verhängt wird.

S hat gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 280,00 und allfällige Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

I.B. Das gegen S beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck unter der StrNr. 053/2005/00000-001 überdies wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober und Dezember 2002 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.853,92 bzw. € 2.638,21 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom war S zur StrNr. 053/2005/00000-001 schuldig gesprochen worden, weil er vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Oktober, Dezember 2002, Dezember 2003, März bis Mai 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (UVZ) in Höhe von insgesamt € 9.001,13 (10/02 € 2.853,92 + 12/02 € 2.638,21 + 12/03 € 2.165,08 + 03/04 € 629,82 + 04/04 € 31,76 + 05/04 € 682,34) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie

b) Lohnsteuern (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschläge zu letzteren (DZ) betreffend die Zeiträume Oktober 2002 bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt € 42.580,62 (L € 26.125,35 + DB € 15.133,36 + DZ € 1.321,91) und zusätzlich für Aushilfen in Höhe von insgesamt € 16.113,70 (L € 12.676,78 + DB € 3.169,20 + DZ € 267,72) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe

und hiedurch zu a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu b) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe,

weshalb über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 11.800,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt worden ist.

Überdies wurde ihm gemäß § 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG auch der Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 auferlegt.

Hingegen wurde ein wegen gleicher Fakten gegen seine Lebensgefährtin R als Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten des Beschuldigten anhängiges Finanzstrafverfahren im Zweifel gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Seiner Entscheidung legte der Erstsenat u.a. folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:

Der am geborene S bezieht derzeit [zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates] eine bis auf das Existenzminimum gepfändete Berufsunfähigkeitsrente, sodass ihm monatlich € 850,00 verbleiben. Er ist sorgepflichtig für ein Kind und hat Schulden in Höhe von € 900.000,00.

S sei der "abgabenrechtlich Verantwortliche" seines Hotels gewesen und das seit vielen Jahren [seit 1972, als den Betrieb von seinen Großeltern übernommen hatte].

Unter Verletzung der Verpflichtung zur [zeitgerechten] Abgabe von ordnungsgemäßen Voranmeldungen für die Zeiträume Oktober, Dezember 2002, Dezember 2003, März, April und Mai 2004 habe er die im Spruch genannten Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 9.001,13 verkürzt [nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage entrichtet].

Die Verwirklichung dieser Taten habe er für gewiss gehalten, weil tatsächlich "auch keine Schadensgutmachung entstanden sei" [Wohl gemeint: Weil er die Vorauszahlungen auch in der Folge nicht entrichtet habe].

Weiters habe S veranlasst, dass die genannten Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für die Monate Oktober 2002 und Mai 2004 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit [und auch in der Folge nicht] entrichtet [bzw. abgeführt] worden seien, wobei er auch gewusst habe, dass es durch seine Handlungsweise dazu kommen würde, und sich damit auch jeweils billigend abgefunden habe.

In einem umfangreichen Beweisverfahren unter Einvernahme dreier ehemaliger Rezeptionistinnen des Hotels und zweier Geschäftspartner des Beschuldigten sei die Schutzbehauptung des S widerlegt worden, wonach nicht er, sondern R die steuerlichen Belange des Hotels wahrgenommen habe. Tatsächlich hätten alle fünf Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschuldigte der Hotelchef und R nur seine Angestellte gewesen sei.

Es sei keinerlei Schadensgutmachung erfolgt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des S, als erschwerend die Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates [erkennbar: gegen den ihn betreffenden Teil] hat S innerhalb offener Frist durch seine damalige Verteidigerin Berufung erhoben und dabei vorgebracht:

Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte zu überblicken und habe daher einen Steuerberater bzw. seine Angestellten mit diesen "Tätigkeiten" betraut, wobei er nicht einmal in der Lage gewesen sei, deren Arbeiten zu kontrollieren.

Warum in der Buchhaltung nicht aufgefallen sei, dass keine Lohnabgaben bezahlt wurden, obwohl die Lohnabrechnungen vom Lohnbüro an den Steuerberater übermittelt und [dort] verbucht worden seien, entziehe sich "unserer" Kenntnis [der Kenntnis der Verteidigerin]. Die Lohnverrechnung sei von H erstellt worden, der ausdrücklich beauftragt worden sei, sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die Gebietskrankenkasse und an das Finanzamt ordnungsgemäß durchzuführen. H habe zu Protokoll gegeben, dass er nur einmal (und zwar für den Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003) "mit der Meldung der Lohnabgaben" beauftragt worden sei. Alleine dieser Auftrag hätte H zu einer größeren Aufmerksamkeit in den Folgemonaten veranlassen müssen.

Die vorgelegten Beweisunterlagen seien durch den Erstsenat keiner Sichtung und Würdigung unterworfen worden.

Im Falle eines Schuldspruches und Verhängung einer Strafe wäre es wahrscheinlich, dass er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten werde müssen, was eventuell für ihn mit gesundheitlichen Schäden verbunden sei.

Er beantrage daher die Verhängung eines Freispruches [die Einstellung des Verfahrens].

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, welche mit Zustimmung der Verteidigung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (S befand sich auf einer seit längerem gebuchten Urlaubsreise in Portugal) wurde die Beweislage nochmals erörtert.

Hinsichtlich der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des S führte der nunmehr vor dem Berufungssenat einschreitende Verteidiger unter Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel ergänzend aus:

Im strafrelevanten Zeitraum hätten sich beim Beschuldigten massive psychische Beschwerden des Beschuldigten manifestiert (Burn-out-Syndrom mit zweimaligem Zusammenbruch), welche laut Information des Verteidigers noch bis heute fortwirkten. S leide außerdem unter schwerer Diabetes.

Der Beschuldigte erhalte nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von brutto € 1.436,85, wobei er bis zum Existenzminimum gepfändet sei, sodass derzeit tatsächlich monatlich € 927,48 zur Auszahlung gelangten.

Stünden ihm entsprechende Geldmittel zur Verfügung, wäre er sorgepflichtig für einen studierenden Sohn.

Seit dem sei er nunmehr wieder verheiratet. Seine Gattin beziehe Notstandshilfe.

Er lebe mit seiner Gattin an der Ladungsanschrift in einer Mietwohnung (Kosten insgesamt € 568,00).

Der in keiner Weise mehr unternehmerisch tätige Beschuldigte habe kein Aktivvermögen.

Hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten sei anzumerken, dass ein ursprünglich vorgeschlagener Zahlungsplan, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 1,19 % ihrer Forderungen erhalten sollten, nicht angenommen und nunmehr am ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei.

Im Schlussvortrag verwies der Verteidiger noch auf den Umstand hin, dass nach der verspäteten Eineichung der Voranmeldung für Dezember 2003 noch in weiterer Folge ein Umsatzsteuerguthaben für Jänner 2004 geltend gemacht wurde, welches vom strafrelevanten Betrag abzuziehen sei.

Auch wäre verfahrensrechtlich bedenklich, dass R vor dem Erstsenat nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte vernommen worden sei: Als Zeugin hätte sie die Wahrheit sagen müssen, als Beschuldigte hätte sie lügen dürfen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zu den verfahrensrechtlichen Aspekten:

Soweit der Verteidiger des Berufungswerbers die Einbeziehung der R als Beschuldigte ins erstinstanzliche Verfahren bekrittelt, ist ihm zu entgegnen, dass der Beschuldigte selbst für diese Vorgangsweise verantwortlich ist, indem er seine eigene Verantwortung in der Finanzstrafsache leugnete und seine ehemalige Lebensgefährtin - offenbar zu Unrecht - entsprechender finanzstrafrechtlicher Fehlverhalten bezichtigte.

Der Verlauf des Beweisverfahrens (bereits Bl. 22 des Finanzstrafaktes des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend den Beschuldigten) brachte es daher auf Betreiben des S selbst mit sich, dass diese in entsprechenden Verdacht geriet.

Wollte die Finanzstrafbehörde R zum strafrelevanten Sachverhalt, welcher unteilbar die sie betreffende Verdachtskonstellation beinhaltete, befragen, stellte diese Einvernahme somit auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.3 FinStrG in Bezug auf R dar.

Gemäß § 75 2. Satz FinStrG wären aber die für Beschuldigte im Sinne des Finanzstrafgesetzes geltenden Bestimmungen auch auf R als Verdächtige anzuwenden gewesen, selbst wenn gegen sie kein Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom eingeleitet worden wäre.

Wenngleich Beschuldigte und solcherart auch Verdächtige an der Sachverhaltsklärung in Finanzstrafverfahren mitzuwirken haben (vgl. E 8 ff zu § 75 FinStrG in Tannert, Finanzstrafgesetz), dürfen sie zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen auch nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden (vgl. für viele: - ÖStZB 1995, 608; - ÖStZB 1996, 228; - ÖStZ 2002/879 = ÖStZB 2003/233).

Verdächtige, gegen welche eine Verfolgungshandlung in Form einer derartigen Befragung vorgenommen wird, und Beschuldigte haben daher in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Die Äußerung steht ganz im Belieben der Verdächtigen bzw. der Beschuldigten.

In diesem Sinne wäre es nicht zulässig gewesen, eine derartige Rechtslage dadurch umgehen zu wollen, dass - wie vom Verteidiger gewünscht - R formell - ihre Verteidigungsrechte verletzend - statt als Verdächtige oder konkret als Beschuldigte als Zeugin befragt worden wäre (vgl. bereits - JBl 1988, 805 = SWK 1988 R 134 = ÖJZ 1989, 505, 198 F = ÖStZ 1988, 263 = ÖStZB 1988, 560 = StInd 1988/1636, 1687).

Soweit der Verteidiger des Berufungswerbers die Einbeziehung der R als Beschuldigte ins erstinstanzliche Verfahren bekrittelt, ist ihm zu entgegnen, dass der Beschuldigte selbst für diese Vorgangsweise verantwortlich ist, indem er seine eigene Verantwortung in der Finanzstrafsache leugnete und seine ehemalige Lebensgefährtin - offenbar zu Unrecht - entsprechender finanzstrafrechtlicher Fehlverhalten bezichtigte.

Der Verlauf des Beweisverfahrens (bereits Bl. 22 des Finanzstrafaktes des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend den Beschuldigten) brachte es daher auf Betreiben des S selbst mit sich, dass diese in entsprechenden Verdacht geriet.

Wollte die Finanzstrafbehörde R zum strafrelevanten Sachverhalt, welcher unteilbar die sie betreffende Verdachtskonstellation beinhaltete, befragen, stellte diese Einvernahme somit auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.3 FinStrG in Bezug auf R dar.

Gemäß § 75 2. Satz FinStrG wären aber die für Beschuldigte im Sinne des Finanzstrafgesetzes geltenden Bestimmungen auch auf R als Verdächtige anzuwenden gewesen, selbst wenn gegen sie kein Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom eingeleitet worden wäre.

Wenngleich Beschuldigte und solcherart auch Verdächtige an der Sachverhaltsklärung in Finanzstrafverfahren mitzuwirken haben (vgl. E 8 ff zu § 75 FinStrG in Tannert, Finanzstrafgesetz), dürfen sie zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen auch nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden (vgl. für viele: - ÖStZB 1995, 608; - ÖStZB 1996, 228; - ÖStZ 2002/879 = ÖStZB 2003/233).

Verdächtige, gegen welche eine Verfolgungshandlung in Form einer derartigen Befragung vorgenommen wird, und Beschuldigte haben daher in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Die Äußerung steht ganz im Belieben der Verdächtigen bzw. der Beschuldigten.

In diesem Sinne wäre es nicht zulässig gewesen, eine derartige Rechtslage dadurch umgehen zu wollen, dass - wie vom Verteidiger gewünscht - R formell - ihre Verteidigungsrechte verletzend - statt als Verdächtige oder konkret als Beschuldigte als Zeugin befragt worden wäre (vgl. bereits - JBl 1988, 805 = SWK 1988 R 134 = ÖJZ 1989, 505, 198 F = ÖStZ 1988, 263 = ÖStZB 1988, 560 = StInd 1988/1636, 1687).

Aus der Offizialmaxime in Verbindung mit dem dem Konzept der Verfahrensvorschriften innewohnenden Gebot der zu beachtenden Verfahrensökonomie ergibt sich weiters, dass eine Verhandlung eines Spruchsenates zur ergänzenden Beweisaufnahme (hier: zur späteren Einvernahme einer Verdächtigen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens) durch den Vorsitzenden (vgl. § 128 Abs.1 FinStrG) bzw. (wie im gegenständlichen Fall am , genannter Finanzstrafakt, Bl. 104) in weiterer Folge nach vorläufiger Beendigung der Beweisaufnahme und erfolgter Schlussvorträge selbstverständlich auch auf Beschluss des Senates (vgl. § 132 Abs.1 FinStrG, erster Satz) vertagt werden darf.

Aus der Offizialmaxime in Verbindung mit dem dem Konzept der Verfahrensvorschriften innewohnenden Gebot der zu beachtenden Verfahrensökonomie ergibt sich weiters, dass eine Verhandlung eines Spruchsenates zur ergänzenden Beweisaufnahme (hier: zur späteren Einvernahme einer Verdächtigen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens) durch den Vorsitzenden (vgl. § 128 Abs.1 FinStrG) bzw. (wie im gegenständlichen Fall am , genannter Finanzstrafakt, Bl. 104) in weiterer Folge nach vorläufiger Beendigung der Beweisaufnahme und erfolgter Schlussvorträge selbstverständlich auch auf Beschluss des Senates (vgl. § 132 Abs.1 FinStrG, erster Satz) vertagt werden darf.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.

Gemäß § 21 Abs.1 lit.a UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Abgabepflichtigen bzw. die Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Die Unternehmer hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Abweichend von § 1 der Verordnung konnten Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt hatten, bescheidmäßig zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet werden (hier nicht relevant).

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002) bzw. bis Ende April oder bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich stattdessen derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit.d leg.cit.).

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

In Anbetracht der Umstände, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Voranmeldungszeiträume Voranmeldungen eingereicht worden sind (am , , , , und am ), die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 (hinsichtlich welcher kein Indiz zu finden ist, dass etwa die Zahllasten der Monate Oktober und Dezember 2002 darin nicht erfasst wären) am , von S unterfertigt, bei der Abgabenbehörde eingereicht und antragsgemäß am gebucht worden ist, die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 vom Masseverwalter - zwar mit dem Hinweis, dass die Erklärung auf Basis des Rechenwerkes der Steuerberatungskanzlei, aber mangels verfügbarer Mittel ohne weitere Abstimmungsarbeiten, erstellt worden sei - am bei der Abgabenbehörde eingereicht und trotz des Hinweises antragsgemäß am gebucht worden ist, im Übrigen über das Vermögen des S am neuerlich ein Konkurs eröffnet worden war, sohin hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2004 noch vor Ende des Veranlagungszeitraumes und noch weit vor Ende der Erklärungsfrist die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des S hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den Masseverwalter übergegangen war, und wiederum unter den gleichen Prämissen wie für 2003 eine Jahresumsatzsteuererklärung für 2004 am eingereicht und am verbucht wurde (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt), ist eine allenfalls versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Gemäß § 79 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber im strafrelevanten Zeitraum auch aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und allenfalls Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang wiederum einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben oder Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei hätte strafbefreiend gewirkt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben worden wäre.

In Nachvollziehung der dem Erstsenat zur Verfügung stehenden Beweislage (die schlüssigen und mit der übrigen Aktenlage und der Verantwortung der R übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A, B, C, D und E am , Finanzstrafakt, Bl. 183 bis 185) besteht auch für den Berufungssenat kein Anlass, an der Wahrung der eigenen steuerlichen Interessen durch S selbst trotz seiner Unpässlichkeiten und an der von ihm auch nach Bezug einer Invaliditätspension ab (Bericht des Masseverwalters vom , Finanzstrafakt, Bl. 39) im strafrelevanten Zeitraum ausgeübten Geschäftsführertätigkeit zu zweifeln.

Mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen im strafrelevanten Zeitraum ab betreffend Dezember 2002 ist die F GmbH betraut gewesen, wobei verspätete Übermittlungen der Voranmeldungen an die Abgabenbehörde jeweils aus dem Umstand resultierten, dass die diesbezüglichen Belege auch erst verspätet in der Steuerberatungskanzlei eingelangt waren, so für Dezember 2003 am , für März 2004 am , für April 2004 am und für Mai 2004 am (Aussage des G vom , Finanzstrafakt, Bl. 69).

Die Belege wiederum waren von R gesammelt worden (ihre Aussage am , Finanzstrafakt, Bl. 183).

Betreffend die für die Voranmeldungszeiträume Oktober und Dezember 2002 am und am fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 2.853,92 und € 2.638,21 (Voranmeldungen verspätet übermittelt am und am , Zahllasten verspätet entrichtet im April bzw. Mai 2003) ist anzumerken, dass sich vorher, dazwischen und nachher für die einzelnen Monate Umsatzsteuergutschriften ergeben haben (März, April, November 2002, Jänner bis Mai 2003) bzw. Voranmeldungen, wenn auch leicht verspätet, eingereicht wurden (August, September, November 2002) oder rechtzeitige Entrichtungen von Vorauszahlungen (Mai, Juni, Juli 2002) stattfanden (Buchungsabfrage betreffend den Beschuldigten vom ).

Insoweit hat also die Erstellung der Voranmeldungen bzw. die Entrichtung der Zahllasten vorerst möglicherweise - aus der Sicht eines gestressten und mit Arbeit überlasteten Hotelmanagers wie S möglicherweise durchaus funktioniert.

Auch erfolgten Zahlungen an die Abgabenbehörde (Buchungsabfrage).

So gesehen - die bedenkliche Umsatzsteuerrestschuld für das Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von € 18.804,96 laut erklärungsgemäßer Veranlagung am (Veranlagungsakt betreffend S, Veranlagung 2004, Erläuterungen siehe Finanzstrafakt, Bl. 7) wurde vom Erstsenat nicht aufgegriffen - kann mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit in Anbetracht der von S geschilderten Arbeitsüberlastung im nachhinein die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ihm hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Oktober und Dezember 2002 vor Ablauf der Fälligkeiten bzw. bis zum fünften Tag danach nicht aufgefallen ist, dass er bis dahin keine Informationen über die diesbezüglichen Umsatzsteuerzahllasten gehabt hat und auch die Voranmeldungen der Abgabenbehörde nicht übermittelt worden waren (weil die F GmbH überhaupt noch keine diesbezüglichen Unterlagen erhalten hatte), weshalb diesbezüglich das Verfahren im Zweifel einzustellen ist.

Anders hinsichtlich der Vorauszahlungsfälligkeiten im Jahre 2004:

Hier war die Finanzlage des Unternehmens bereits in einer derartigen Schieflage, dass sich der Beschuldigte entschloss hatte, keinerlei Zahlungen an den Fiskus mehr durchzuführen (letzte Überweisung laut Buchungsabfrage bereits am : Saldozahlung von € 11,82), obwohl der Hotelbetrieb noch bis zum fortgeführt wurde, was die Bezahlung von Lieferanten und Arbeitnehmern bedingte.

Den von R vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass S bis zur Beendigung seines unternehmerischen Abenteuers dabei (notgedrungen) die Entscheidung treffen musste, welche Zahlungen zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden sollten: So ergibt sich beispielsweise aus einem Ausdruck des vom Beschuldigten geführten elektronischen Terminkalenders (TaskTimer 2.0 {S}) vom , dass er täglich erfasst hatte die Kassenstände des Betriebs, die an den Vortagen erfolgten und die für den nächsten Tag vorzunehmenden Zahlungen, welche durchzuführen er jeweils R angewiesen hatte.

Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass der tatsächlich weiterhin als Geschäftsführer tätige S sich - trotz seiner angegriffenen Gesundheit - aktiv um das Überleben des Betriebs gekümmert hat, wenngleich erfolglos (siehe beispielsweise sein Schreiben vom an D über die Kündigung des Kooperationsvertrages).

Dazu kommt, dass gerade es in einer Lebenssituation wie die des S im strafrelevanten Zeitraum für einen Kaufmann im Kampf um den Fortbestand seines Unternehmens bei unzulänglichen Mitteln zur Bezahlung sämtlicher andrängenden Gläubiger unabdingbar ist, genaue Kenntnisse über die jeweils fällig werdenden Forderungen zu haben.

In einer gesamthaften Würdigung der Beweislage ergibt sich daher für den Berufungssenat bei lebensnaher Betrachtung die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte vor den Fälligkeitszeitpunkten der strafrelevant verbleibenden Umsatzsteuerzahllasten zumindest darüber in Kenntnis gewesen ist, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten wären, dies aber nicht geschehen wird, was von ihm billigend in Kauf genommen wird, weil ohnehin dringlichere Schulden wie Lebensmittel- und Getränkelieferungen etc zu bezahlen waren, welche bei Nichtbegleichung den raschen Betriebsstillstand herbeigeführt hätten.

Im Zweifel zu seinen Gunsten nicht erweislich ist aber in Anbetracht der Arbeitsüberlastung des S, dass er vor den Fälligkeiten der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen ernsthaft damit gerechnet hat, dass diese nicht oder nicht zeitgerecht der Abgabenbehörde übermittelt werden würden.

S hat daher hinsichtlich der Monate Dezember 2003, März bis Mai 2004 im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.

Soweit der Verteidiger darauf verweist, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2003 dem Beschuldigten zur Entrichtung eine Nachfrist im Sinne des § 210 Abs.6 BAO bis zum gewährt worden sei, weshalb die an dem genannten Tage erfolgte Übermittlung der Voranmeldung für Jänner 2004, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € 1.426,48 ausgewiesen war, zu einer entsprechenden Reduzierung des strafbestimmenden Betrages führen hätte müssen, übersieht er u.a., dass - abgesehen von dem Umstand, dass diesbezüglich schon aus anderen Gründen keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vorgelegen hat (kein entsprechendes Prozessanbringen, S war in die Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung in keiner Weise involviert, keine Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige erstattet hätte werden sollen: für die F GmbH, für G, für R oder doch für S?) - die Gutbuchung einer Abgabenerklärung (hier: der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2004) dem Steuerpflichtigen zwar gemäß § 214 Abs.4 BAO die Berechtigung einräumt, eine Verrechnungsweisung zu erteilen, eine derartige aber der Aktenlage nicht zu entnehmen ist und auch nicht behauptet wurde.

Hinsichtlich der strafrelevanten Lohnabgaben (tatsächlich bis einschließlich jeweils Mai 2004) ist die Beweislage eindeutig:

Dem Beschuldigten, einem seit 1972 als Hotelier tätigen, erfahrenen Kaufmann, ist wohl nicht entgangen, dass er in seinem Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt hat und diese auch bezahlt hat, sodass also umfangreiche Lohnabgaben angefallen sind, die von ihm abzuführen bzw. zu entrichten gewesen wären.

Dennoch wurden von ihm ab betreffend September 2002 (zuletzt am ) keinerlei Lohnabgaben mehr an das Finanzamt bezahlt (Buchungsabfrage).

Soweit der Beschuldigte einwendet, er wäre der irrigen Annahme gewesen, dass diese von einem von ihm beauftragten Lohnverrechner (H) berechnet und auch dem Fiskus gemeldet worden wären, ist dies vorerst insoweit ohne Belang, als - siehe oben - eine zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben lediglich einen strafaufhebenden Umstand darstellte, der eben nicht eingetreten ist.

Im Übrigen ist den glaubwürdigen Angaben des H zu entnehmen, dass dieser den Auftrag hatte, für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2003 bis Mai 2004 die Lohnabrechnungen für das Hotel des S durchzuführen, wobei er auftragsgemäß die Abrechnung an S - wenngleich aufgrund von unvollständiger Datenübermittlung oft lediglich verspätet - per Fax oder E-Mail übersandte und die monatlichen Beitragsnachweisungen an die OÖ Gebietskrankenkasse per ELDA abfertigte bzw. die An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse vornahm. Ein Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Meldung der lohnrelevanten Abgaben an das Finanzamt oder an die Gemeinde hat nicht vorgelegen (Finanzstrafakt Bl. 63).

Wohl jedoch war H vom Beschuldigten nachträglich sogar aufgefordert worden, Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum Dezember 2002 bis März 2003 zu erstellen, was auch geschah. Dabei wurden die Originale dem S am zwecks Weiterleitung an das Finanzamt übermittelt (Finanzstrafakt Bl. 63).

Eine Übermittlung dieser Lohnsteueranmeldungen an die Abgabenbehörde hat aber ebenfalls nicht stattgefunden (Buchungsabfrage).

Erst im Zuge einer Lohnsteuerprüfung Anfang 2005 konnte die Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuern und nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen durch den Fiskus festgestellt werden.

Der Berufungssenat hegt daher keine Zweifel, dass S in Anbetracht seiner drückenden Finanznot absichtlich die zeitgerechte (bzw. die auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte) Abfuhr bzw. Entrichtung der strafrelevanten Lohnabgaben unterlassen hat: Dass solche zu begleichen gewesen wären, war ihm selbstredend bekannt; er war derjenige, der disponiert hat, was welchem Gläubiger bezahlt werden sollte; er hat die Abfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben hintangestellt, wobei es für ihn zusätzlich noch den Anreiz gehabt hat, dass erstaunlicherweise (wie sich im nachhinein herausstellte, aufgrund eines EDV-Fehlers) das Finanzamt diesbezüglich keine Anstalten gemacht hat, deren Bezahlung einzufordern.

Der Beschuldigte hat daher - wie ihm vom Spruchsenat vorgeworfen - hinsichtlich der Lohnabgaben für die Zeiträume Oktober 2002 bis Mai 2004 (die Benennung des Dezember 2004 bei den Lohnabgaben für die sogenannten Aushilfen durch den Erstsenat ist lediglich ein Vergreifen im Ausdruck ohne betragliche Relevanz) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Hat jemand - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte - durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen, was mit von strafbestimmenden Wertbeträgen abhängigen Geldstrafen bedroht wird, ist gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei hinsichtlich des Strafrahmens die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei darf zusätzlich gemäß § 23 Abs.4 FinStrG in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , die Bemessung der Geldstrafe ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Strafe nur unterschreiten, wenn besondere Gründe vorliegen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht anlässlich ihrer Fälligkeit in Einem bzw. möglicherweise jedenfalls nicht mit der für den Strafzweck gebotenen Zeitnähe entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. z.B. bereits ).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Selbstbemessungsabgaben geahndet.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher neu nur mehr € 31.101,66.

Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 15.500,00.

Nicht außer Ansatz gelassen werden darf aber die ebenfalls zu beachtende Generalprävention, welche bei einem abgabenrechtlichen Fehlverhalten wie im gegenständlichen Fall eine ausreichende Bestrafung fordert, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten nicht zu der irrigen Annahme zu verleiten, es sei von keiner besonderen Bedeutung, dem Fiskus Selbstbemessungsabgaben auf Dauer vorzuenthalten - ein Vorgang, der in seiner Gesamtheit durchaus budgetäre Auswirkungen zeitigt.

Dem auch vorliegenden Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über eineinhalb Jahre hinweg stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des S, seine finanzielle Notlage, welche ihn zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, sowie der nunmehrige Wegfall des spezialpräventiven Aspektes (siehe die obigen Angaben des Verteidigers über die nunmehrigen Lebensumstände des Beschuldigten), sodass in Abwägung dieser Argumente der Ausgangswert auf € 12.000,00 abzumildern ist.

Der angegriffene Gesundheitszustand des S ist mit einem Abschlag um ein Viertel auf € 9.000,00 zu bedenken.

Die (theoretisch gegebene) Sorgepflicht für den studierenden Sohn führt zu einer Verringerung auf € 7.000,00.

Die nunmehrige prekäre Einkommens- und Vermögenslage des S berechtigt zu einem weiteren Abschlag um die Hälfte auf € 3.500,00.

Davon ist noch überdies für die überlange Verfahrensdauer eine Verringerung um ein Fünftel vorzunehmen, sodass in gesamthafter Erwägung nunmehr eine Geldstrafe von lediglich € 2.800,00 zu verhängen ist; das sind - (teilweise bereits) unter Anwendung der außerordentlichen Strafminderung im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG - lediglich 9,01 % des Strafrahmens (gegenüber ursprünglich 24,93 % des vormaligen Strafrahmens).

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten unbeachtet zu bleiben hat.

Diese war - auch unter Beachtung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG - verhältnismäßig ebenfalls zu verringern.

Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00, festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 75 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 128 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 132 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 210 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Hotelier
Burn-out-Syndrom
Umsatzsteuervorauszahlungen
Lohnabgaben
Verrechnungsweisung
Selbstanzeige
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Strafbemessung
Zeuge
Verdächtiger
Tatverdacht
Verfolgungshandlung
Vernehmung
Vertagung
Verfügung des Vorsitzenden
Senatsbeschluss
Verweise

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