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OGH vom 21.05.2013, 1Ob61/13x

OGH vom 21.05.2013, 1Ob61/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH + Co KG, *****, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, wegen 32.448,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 118/12v 99, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 3/07z 93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass die für die Jahre 1998 und 1999, erlassenen Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festsetzung eines Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag (BGBl II 1997/366, 1998/386) gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG idF BGBl I 1997/107 gesetzeskonform waren (idS auch VfGH, G 39/05 ua). Dies setzt allerdings notwendigerweise eine zutreffende Beurteilung der voraussichtlichen Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres (vgl § 12 Abs 2 und 3 IESG) voraus, bei der nicht nur der voraussichtliche Leistungsaufwand, sondern auch der aktuelle Vermögensstatus zu berücksichtigen ist. Wurde nun aber der Zuschlag unbestrittenermaßen richtig festgelegt, ist nicht erkennbar, inwieweit die behauptete übermäßige Einhebung von Beiträgen in den Jahren 1992 bis 1996 Einfluss darauf gehabt haben könnte, dass sich in den Jahren 2001 bis 2005 Überschüsse ergeben hätten, die (in verfassungswidriger Weise) „abgeschöpft“ worden wären. Allenfalls vorhandene Überschüsse durch überhöhte Zuschläge in der Vergangenheit waren ja in den Verordnungen von 1997 und 1998 zu berücksichtigen, deren Gesetzmäßigkeit gerade nicht in Frage gestellt wird. Die Möglichkeit einer späteren „Abschöpfung“ von zustandegekommenen Überschüssen kann sich daher nicht aus überhöhten Zuschlägen in den Jahren 1992 bis 1996 ergeben. Im Übrigen legt die Revisionswerberin auch nicht dar, welche (unvertretbaren) Beurteilungsfehler dem Verordnungsgeber in diesen Jahren unterlaufen sein sollen. Sie begehrt auch nicht Schadenersatz für möglicherweise gesetzwidrige Zuschlagsdifferenzen von 1992 bis 1996.

2. Der offenbar die Verordnungen für die Jahre 2000 bis 2006 betreffende Vorwurf der Revisionswerberin, das bloße Abstellen auf eine „bessere Presseaussendung des KSV“ über die prognostizierten Insolvenzen sei keinesfalls taugliche Grundlage für eine volkswirtschaftlich relevante Wirtschaftsverordnung über die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, hat keine Grundlage in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Danach waren die wesentliche Grundlage aller Vorschaurechnungen Prognosen von zwei Gläubigerschutzverbänden, wobei insbesondere die seinerzeit schwer einschätzbare Sonderproblematik im Zusammenhang mit der EDV Umstellung zur Jahrtausendwende für das Jahr 2000 die Zugrundelegung der pessimistischsten Variante der unterschiedlichen Prognoserechnungen gerechtfertigt habe.

Vor allem missachtet die Revisionswerberin die getroffene Feststellung, dass unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber im Jahr 2000 angeordneten (und vom Verordnungsgeber hinzunehmenden) Abschöpfung der Zuschlagssatz für 2000 zwar nur mit 0,5 % festgesetzt hätte werden können, für die Folgejahre aber mit 0,75 % (2001, 2004, 2005), 0,8 % (2002, 2003) bzw 0,7 % (für 2006). Wie der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sein sollte, dass der Zuschlagssatz für die Jahre ab 2001 durchgehend mit 0,7 % festgesetzt wurde, wird in der Revision nicht dargelegt.

3. Insgesamt vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, der Verordnungsgeber habe bei der Festlegung der Zuschlagssätze in vertretbarer Rechtsanwendung gehandelt, eine krasse und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl nur RIS Justiz RS0110837 [T2]).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).