Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.07.2009, RV/0757-G/06

Nachweis des halben Sachbezugswertes für die private Benützung firmeneigener Kraftfahrzeuge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung erhöhte der Prüfer für die Vorstandsdirektoren MS, DS und IM den Pkw-Sachbezug von 0,75% auf 1,5%, weil weder Fahrtenbücher noch irgendwelche anderen Beweismittel vorgelegt hätten werden können, aus denen ein Nachweis über die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Privatfahrten ersichtlich gewesen wäre. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die angefochtenen Bescheide.

In den dagegen nach Fristverlängerungsansuchen erhobenen Berufungen wurde darauf hingewiesen, dass trotz des Fehlens von Fahrtenbüchern auf Grund der persönlichen Umstände und Verhältnisse der betroffenen Personen nachgewiesen werden könne, dass das Firmen-Kfz nicht für mehr als 500 km für Privatfahrten verwendet worden sei.

MS: Die Entfernung zwischen seiner Privatwohnung und dem Dienstort betrage ca. 250 Meter. Bei 20 Arbeitstagen monatlich sei von maximal 10 Kilometer an Privatfahrten auszugehen Er hätte im Prüfungszeitraum mindestens 2 private Kfz für Privatfahrten besessen. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse und der Lebenserfahrung sei somit davon auszugehen, dass auch bei fallweiser Benutzung des Dienst-Kfz die Grenze von 500 km pro Monat nicht erreicht werden könne, da für Privatfahrten zwei Kfz zur Verfügung stehen würden und die Fahrten nach Stegersbach, dem Hauptwohnsitz von Dir. S., für Heimfahrten am Wochenende stets mit dem Privat-Kfz durchgeführt werden würden.

DS: Sein Hauptwohnsitz liege ca. in einer Entfernung von 3,5 km vom Dienstort entfernt. Bei 20 Arbeitstagen errechne sich somit eine private Kilometerleistung von 140 km pro Monat für die Fahrten vom Wohnsitz zum Dienstort. Er besitze ebenfalls 2 private Kfz, darunter einen Minivan für die Familie, dessen Benutzung aus der Lebenserfahrung und aus den Familienumständen (2 minderjährige Kinder) nahe liegen würde.

IM: Sein Hauptwohnsitz liege in einer Entfernung von ca. 6 km zum Dienstort. Bei 20 Arbeitstagen errechne sich eine private Kilometerleistung von 240 km pro Monat für die Fahrten vom Wohnsitz zum Dienstort. Sein Dienstwagen sei ein Audi A4 mit Standardausstattung, das private Kfz sei ein 5er BMW mit gehobener Ausstattung. Auf Grund seiner persönlichen finanziellen Verhältnisse, er beziehe neben den Einkünften aus seinem Dienstverhältnis beachtliche Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten, sei nicht davon auszugehen, dass Privatfahrten mit dem "kleinen" Dienst-Kfz unternommen werden würden.

Auf Grund der dargelegten Fakten und der persönlichen Umstände der drei Personen sei nach den Lebenserfahrungen und dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass bei keinem von einer privaten Kilometerleistung von mehr als 500 km ausgegangen werden könne. Die Vorlage von Fahrtenbüchern werde zwar in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegt, dies sei jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung des Sachbezuges, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies widerlegen würden ().

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.).

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 in der für den strittigen Zeitraum gültigen Fassung ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen.

Unstrittig ist, dass die drei genannten Dienstnehmer die Firmenfahrzeuge privat genutzt haben. Die Berufungswerberin hat diesem Umstand auch durch den Ansatz des halben Sachbezuges (§ 4 Abs. 2 der SachbezugsVO) Rechnung getragen.

Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der SachbezugsVO jener nach § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO zum Ansatz kommt ist entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken iSd § 4 Abs. 1 der SachbezugsVO) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der SachbezugsVO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel ( Zl. 2001/15/0083, vom , Zl. 2001/15/0191).

Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Firmenfahrzeug für weniger als 6.000 Kilometer jährlich privat verwendet worden seien, weil (ausreichend) Privatfahrzeuge zur Verfügung stünden, die Wohnorte der betroffenen Dienstnehmer nur 250 m, 3,5 km bzw. 6 km vom Arbeitsplatz entfernt sind, weiters Heimfahrten am Wochenende stets mit dem Privat-Kfz durchgeführt werden bzw. mit der Familie ein Minivan benützt werde oder Privatfahrten nicht mit dem "kleinen" Dienst-Kfz unternommen werden, weil ein 5er BMW mit gehobener Ausstattung zur Verfügung stehen würde, ist allgemein gehalten ohne die konkrete Anzahl der Kilometer aufzuzeigen, welche im berufungsgegenständlichen Zeitraum auf Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der SachbezugsVO entfallen sind. Nach Ansicht des UFS entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass ein einem Dienstnehmer uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug, gegen ein privates Fahrzeug ausgetauscht wird, wenn private Fahrten durchgeführt werden, weil damit einerseits ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist und andererseits Kosten gespart werden. Diese Intention ist auch dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu unterstellen, wenn er von "nachweislich" und nicht von allgemeinen konkret nicht nachvollziehbaren Ausführungen betreffend die Anzahl der gefahrenen Kilometer spricht. Der UFS sieht ebenso wie das Finanzamt in den dargelegten persönlichen Verhältnissen der genannten Personen keinen Nachweis darin, dass die Firmen-Kfz nur in einem Umfang von 500 km pro Monat für private Fahrten benützt wurden, weswegen zum Nachweis der Existenz der privaten Fahrzeuge bzw. der Entfernungen der Wohnorte von dem in der Vorhaltsbeantwortung vom angebotenen Lokalaugenschein Abstand genommen werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der die Vorjahre betreffenden Berufungsentscheidung des UFS, RV/0404-W/03, , verwiesen.

Der UFS gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ein Nachweis iSd § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO nicht erbracht worden ist. Der Berufung war der gewünschte Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Schlagworte
Fahrtenbücher
Privatfahrten
Kraftfahrzeug
Sachbezugswert
Nachweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at