Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater einer Volksschullehrerin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0203-W/12-RS1 | Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater ist nicht mit der Tätigkeit als Volksschullehrerin artverwandt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 ergeht vorläufig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung des Jahres 2010 wurden von der Bw. (welche ihre Tätigkeit mit Pädagogin und Sozialberaterin angibt) € 2.758,98 für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt versagte den Aufwendungen die Abzugsfähigkeit, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum und den Diplomlehrgang für Lebens- und Sozialberatung nicht um berufsnotwendige Kurse für den ausgeübten Beruf als Lehrerin handle.
In ihrer Berufung stellt die Bw. die Ausbildung als berufsnotwendig dar, weil diese es erlaube mit dem schwierigen sozialen Umfeld der Schüler (größtenteils mit Migrationshintergrund) zu arbeiten. Der Berufung beigelegt waren Publikationen die u.a. Problemkinder und die zukünftige Ausrichtung der Schule zum Thema hatten. Mit Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, es handle sich bei den gegenständlichen Bildungsmaßnahmen nicht um solche, welche sich nicht vorwiegend an Lehrer wenden und deren Lehrinhalte nicht ausschließlich im Lehrberuf anwendbar seien. Nach den Ausführungen im Vorlageantrag widersprechen die Ausführungen des Finanzamtes den Erfahrungen im täglichen Leben. Die Pädagogen seien mit immer schwierigeren Themen der Schüler und Eltern konfrontiert (wie Gewalt, Drogen, Missbrauch, Depression, Verwahrlosung, wobei kulturelle und soziale Kommunikationsschwierigkeiten noch die geringsten Schwierigkeiten machen. Zudem sei zu erwarten, dass sich aufgrund der erworbenen Qualifikation eine Erweiterung der bisherigen Tätigkeit ergibt, entweder durch den Aufstieg in der bisherigen Dienststruktur oder durch zusätzliche selbständige pädagogische Beratungen.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung (Schriftsatz vom ) führt die Bw. aus die Tätigkeit als klassenführende Lehrerin mit voller Lehrverpflichtung (22 Stunden pro Woche) beinhalte neben dem Elternsprechtag auch eine Vernetzung mit der Beratungslehrerin an der Schule und dem Jugendamt, sowie weitere Gespräche mit den Eltern. Wöchentlich fallen ca. 2-3 Stunden solcher Gesprächszeiten an.
Eine Einnahmensteigerung durch die Bildungsmaßnahmen sei nicht zu erwarten. Die LSB-Ausbildung sei abgeschlossen und werde im April 2012 die Prüfung absolviert. Ein Fachschwerpunkt sei nicht zu wählen.
Geplant werde eine Tätigkeit als Praxislehrerin, wofür die abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen von größter Bedeutung seien, weil darin auch eine wichtige Beratungs- und Coachingfunktion inngehabt werde. Als Ausblick sei auch eine selbständige Tätigkeit als LSB möglich (etwa für Pädagoginnen).
98 % der Schülerinnen haben Migrationshintergrund. Sowohl Eltern als auch Kinder bedürften Unterstützung in Erziehungsfragen. Bei einem Flüchtlingskind war eine Initiative mit der Mutter, der Beratungslehrerin und wegen Gewaltproblemen mit dem Jugendamt erforderlich und konnte für dieses Kind ein Platz in einer Kleinstförderklasse gefunden werden.
Auch für familiäre Probleme sind Hilfestellungen direkt vor Ort oder durch Verweisung auf weitere Unterstützung bietende Stellen zu geben. Neben der reinen Wissensvermittlung ist der Lehrer zu einem Coach geworden, der auch den sozialen Lernzuwachs mitgestalten muss. Die erlernte Gelassenheit ermögliche einen besseren Umgang mit Stresssituationen (ausrastende Kinder, Konflikte mit Eltern).
Die Ausbildung wird von der Schulleiterin befürwortet und deren Nutzen für die täglichen Gespräche bestätigt.
Im Jahr 2010 wurden laut Teilnahmebstätigung die Seminare AF Mediation und Bildhafte und körperorientierte Methoden: Einführung in Focusing, Gestalt und nonverbale Beratungsansätze bestätigt. Dem Schriftsatz war auch die Abschlussarbeit im Rahmen der LSB-Ausbildung beigelegt, mit welcher eine über die reine Wissensvermittlung hinausgehende Rolle der Pädagogen angedacht wird.
Im Zuge einer weiteren Vorhaltsbeantwortung (Schriftsatz vom ) führte die Bw. aus Elternberatung in allgemeinen Lebens- und Erziehungsfragen (etwa bezüglich der Schulwahl) gehöre zur täglichen Arbeit. Bevor ein Gewerbeschein beantragt werden kann, ist ein Praktikum im Ausmaß von 750 Stunden zu absolvieren. Derzeit werde eine solche Praktikumsstelle gesucht, um später selbständig arbeiten zu können. 2010 sind 2 LSB Seminare und 25 Propädeutikumsseminare absolviert worden. Das Seminar Mediation (Konfliktlösung) und die Inhalte des Seminars Bildhafte und Körperorientierte Methoden (Methoden zur Körperwahrnehmung und Ausdruck) konnten im schulischen Alltag umgesetzt werden. Jedes Seminar hat ca. € 95,52 gekostet.
Wissen aus den Teilbereichen Persönlichkeitstheorien, Rehabilitation von Kindern, Einführung in der Sonder- und Heilpädagogik (beispielsweise Diagnose von Lese-Rechtschreib-Schwächen) 4 Seminare Diagnostik und Begutachtung (Erkennen von Verhaltensauffälligkeiten), Sucht, Erste Hilfe, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (etwa durch Gestaltungsspiele Beziehungen zu schwierigen Kindern knüpfen) konnten in der täglichen Arbeit etwa mit einem traumatisierten Flüchtlingskind und Problemkindern eingesetzt werden.
Mehrere Publikationen zeigen, dass auf Probleme (Aggressivität, Migrationshintergrund, Mobbing) nur mit vermehrter Sozialarbeit und psychologischer Hilfe reagiert werden sollte und sich wie eine neue Lernkultur auch auf die Anforderungen im Lehrberuf auswirken.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage 21766 BlgNr XX, GP, 37).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt (daher) jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (siehe ).
Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (siehe Taucher, "Abzugsfähige Bildungsaufwendungen", in FJ, Nr. 11/2005, S 341 ff, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs 1 Z 10 Tz 2 sowie ).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (siehe betreffend psychologische Weiterbildung eines HAK-Lehrers und sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 1 und 2 zu § 16 Abs 1 Z 10).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch Erkenntnis des ).
Grundsätzlich sind Kosten für Bildungsmaßnahmen u.a. abzugsfähig, sofern sie in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Im gegenständlichen Fall haben einzelne Seminare (welche im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums zur Vorbereitung der Ausbildung zum Lebens- und SozialberaterIn besucht wurden) im Einzelfall konkreten Nutzen (vgl. hierzu die Vorhaltsbeantwortung vom ) im Rahmen der Tätigkeit der Bw. als Volksschullehrerin.
Der Veranlassungszusammenhang der Bildungsmaßnahmen ergibt sich bereits durch die umfassende Umschulung zur nicht artverwandten Tätigkeit einer Lebens- und SozialberaterIn (vgl. U/FS , RV/0083-L/06). Zudem sind die Bildungsmaßnahmen nicht vergleichbar etwa mit dem Lehrgang Beratungslehrer für Kinder und Jugendliche mit sozial- emotionalen Förderbedürfnissen - sozialpädagogische Interventionen im Schulbereich (vgl. betreffend Lehrgang zum Erziehungsberater eines Volksschullehrers und betreffend Anerkennung von Bildungsmaßnahmen bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote); und auch nicht auf den Teilnehmerkreis von Lehrern eingeschränkt, sondern werden einem Teilnehmerkreis mit allgemeinen Interesse angeboten und sind für die Tätigkeit einer Volksschullehrerin auch nicht notwendig, weil der vermittelte therapeutische Wissensinhalt nicht in das Berufsbild einer Volksschullehrerin fällt (vgl. betreffend Lebens- und Sozialberaterausbildung eines Hauptschullehrers).
Mit anderen Worten ist ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben. Die Rechtsprechung erkennt derartige Aufwendungen für die Ausbildung zum Lebens- und SozialberaterIn regelmäßig nur dann an, wenn etwa eine Tätigkeit als Sozialpädagogin ausgeübt wird (vgl. , , RV/0694-W/10 und ) oder die Tätigkeit sonderpädagogischen Förderbedarf etwa im Rahmen einer Integrationsklasse abdeckt ( betreffend Volkschullehrer mit Unterricht im Zusammenhang mit besonderem Förderbedarf) und nicht wie im gegenständlichen Fall, bereits ein Veranlassungszusammenhang zu einer künftig beabsichtigten (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , wonach eine Praktikumsstelle gesucht wird, um selbständig tätig sein zu können), anderen, nicht artverwandten, selbständigen Tätigkeit gegeben ist.
Da Werbungskosten und Betriebsausgaben bei der Einkunftsquelle zu berücksichtigen sind, bei der sie erwachsen, können die Aufwendungen nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, resultierend aus der Tätigkeit als Volksschullehrerin berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die noch nicht beendete Ausbildung (Absolvierung desPraktikums) und der noch nicht erfolgten Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob die geltend gemachten Ausbildungskosten tatsächlich im Zusammenhang mit der Erschließung einer Einkunftsquelle (d.h. mit der Erzielung positiver Einkünfte) stehen.
Im Sinne einer einheitlichen Entscheidungspraxis wird der Ungewissheit (fehlende, konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf die tatsächliche Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit) mit der Erlassung eines vorläufigen Bescheides Rechnung getragen (vgl. UFSjournal April 2012, Seite 157 ff.; UFS Entscheidungen zum Verfahrensrecht, Mag. Johann Fischerlehner).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at