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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.09.2005, RV/1016-W/05

Haftung des Scheingeschäftsführers bei strafgerichtlichem Freispruch, Prokurist als tatsächlicher Machthaber

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH für die in der Höhe von € 167.630,65 aushaftende Umsatzsteuer 4-12/1999 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätte eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er nie Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre. Die Stellung als Geschäftsführer wäre rein fiktiv gewesen, da er mit der Firmenführung und den finanziellen Angelegenheiten der Firma nie etwas zu tun gehabt hätte. Dafür wäre der Prokurist M.K.S. verantwortlich gewesen, was dieser auch in der Verhandlung vor dem Landesgericht zugegeben hätte. Hingegen wäre der Bw. von allen Vorwürfen freigesprochen worden.

Da es im Jahr 1999 keine andere Möglichkeit gegeben hätte, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, hätte ihm Herr S. vorgeschlagen, ihn pro forma als Geschäftsführer anzumelden, um später leichter eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Der Bw. wäre lediglich einfacher Arbeiter an verschiedenen Baustellen gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Geschäftsführer gemäß § 18 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten würde. Laut Lehre und ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sei eine Vereinbarung, die einen im Firmenbuch namhaft gemachten Geschäftsführer von jedweder Tätigkeit entbinden würde, somit eine Vertretung ohne Geschäftsführung, die eine Vollmacht ohne Auftrag darstellen würde, nichtig.

Wer sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stellen würde, hätte seinen gesetzlich vorgeschriebenen Obliegenheiten im Sinne des § 80 BAO Rechnung zu tragen und müsse ein Mindestmaß an Überwachung über denjenigen, der der tatsächliche Machthaber der Gesellschaft wäre, ausüben. Werde ihm dies verwehrt, so könne der Geschäftsführer durch eine schriftliche Erklärung seinen Austritt mitteilen.

Im gegenständlichen Fall wäre es so gewesen, dass der Bw. bewusst eine Scheingeschäftsführertätigkeit in Kauf genommen hätte, ohne sich darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen könne. Die belangte Behörde jedoch hätte als Gläubiger keine Möglichkeit gehabt, in die Vertragsgestaltung zwischen den Vertragspartnern Einfluss zu nehmen.

Weiters gab das Finanzamt an, dass der Umstand, dass der Bw. bei einer Verhandlung beim Landesgericht freigesprochen worden wäre, abgesehen davon, dass kein Beweis vorgelegt worden wäre, keinesfalls haftungsentlastend sei, da hierbei über einen strafrechtlichen Tatbestand geurteilt werde. Ein Freispruch im Sinne des Strafgesetzbuches würde jedoch nicht bedeuten, dass der belangte Geschäftsführer keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Bundesabgabenordnung begangen hätte.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass er lediglich unter dem Gesichtspunkt, einen Arbeitsplatz zu bekommen, eingewilligt hätte, pro forma als Geschäftsführer im Firmenbuch aufzuscheinen. Tatsächlich wäre er immer nur als Arbeiter bechäftigt gewesen, der entsprechende Direktiven des Herrn S. auszuüben gehabt hätte. In die Geschäftsführung selbst habe der Bw. nie eingegriffen und hätte er auch de facto nicht eingreifen können.

Betreffend das gerichtlich abgeführte Verfahren erläuterte der Bw., dass er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unter Anklage gestellt worden sei. Anlässlich der am durchgeführten Hauptverhandlung wäre M.K.S.schuldig erkannt worden, im Zeitraum März 1999 bis Juli 2000 als selbständig vertretungsbefugter Prokurist der GmbH in Wahrnehmung deren abgabenrechtlicher Belange vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt worden wäre, nämlich für den Zeitraum 4-12/1999 in der Höhe von € 105.766,81 sowie für die Monate 1-4/2000 von € 38.730,00. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die dort festgestellte Abgabenhinterziehungsschuld mit der nunmehr im Haftungsbescheid ausgedrückten Abgabenschuld nicht ident erscheine, dürfe nicht übersehen werden, dass es sich hierbei um idente Zeiträume handeln würde.

Jedenfalls hätte das Gericht festgestellt, dass davon auszugehen wäre, dass der Bw. keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsgebarung, insbesondere die Steuerproblematik gehabt hätte.

Ziehe man in Betracht, dass der Bw. zum Zeitpunkt dieser Situation knapp über 20 Jahre alt und in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren gewesen wäre, insbesondere auch über keinerlei Lebenserfahrung im geschäftlichen Verkehr verfügt hätte, so sei es umso leichter verständlich, dass ihm einerseits das Angebot gelegen gekommen wäre und er andererseits nicht wissen hätte können, durch die Annahme dieser Möglichkeit in Haftungsprobleme kommen zu können, zumal sich für ihn als Arbeiter nichts daran geändert hätte, bei geringem Lohn überdurchschnittliche Arbeit zu leisten.

Es müsse daher festgehalten werden, dass der Bw. vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen worden wäre, weshalb seine Rechtsansicht nicht geradezu absurd erscheinen würde.

Dem Vorwurf der Abgabenbehörde, dass er als Geschäftsführer, dem der Eingriff in die Geschäftsführung verwehrt gewesen wäre, seinen Austritt schriftlich hätte erklären müssen, hielt der Bw. entgegen, dass er dies auch getan hätte, hätte er dies gewusst. Im konkreten Fall aber müsse er seine absolute Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge und Verpflichtungen ins Treffen führen. Es wäre müßig ihm im Nachhinein vorzuwerfen, bewusst eine Scheingeschäftsführertätigkeit in Kauf genommen zu haben ohne sich darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen könnte. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er in einem Land aufgewachsen wäre, in dem alles im Umbruch gewesen wäre, sodass er in seiner Heimat an derartigen Dingen keine wie immer geartete Gestaltungsmöglichkeit hätte haben können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da der am eröffnete Konkurs über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom mangels Vermögens aufgehoben und die Gesellschaft mit Beschluss vom im Firmenbuch auch bereits gelöscht wurde.

Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum vom bis zum im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH war. Vom Bw. bestritten wird jedoch, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, oblag.

Das Vorbringen des Bw., dass er zwar im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen wäre, die Agenden aber de facto von M.K.S. (Prokurist vom bis zum ) wahrgenommen worden wären, was auch durch den gerichtlichen Freispruch bestätigt worden wäre, wird nicht in Abrede gestellt.

Aus dem Einwand des Bw., er wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung ebendieser haftungsgegenständlichen Abgaben exkulpiert worden, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt oder nicht, ein Freispruch den Abgabepflichtigen somit nicht von der Verpflichtung entbindet, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung hinderten ().

Nach der Verantwortung des Bw. war dieser tatsächlich niemals mit Geschäftsführungsaufgaben jedweder Art betraut. Wirksam bestellte Geschäftsführer ohne Tätigkeitsbereich sind aber weder denkbar noch nach den gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG zulässig, da auch eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann.

Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen (). Aus welchen Gründen der Bw. seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dass er ohne seine Zustimmung zum Geschäftsführer bestellt worden oder zurechnungsunfähig gewesen wäre, hat der Bw. nie behauptet. Als bestellter Geschäftsführer hatte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er das nicht getan, dann muss er die Konsequenzen tragen ().

Der Einwand des Bw. hinsichtlich seiner auf Grund seiner jugendlichen Unerfahrenheit und Herkunft bestehenden absoluten Unkenntnis gewisser gesetzlicher Vorgänge und Verpflichtungen geht ins Leere. So wenig wie den Vertreter Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen exkulpieren vermag, da ein Vertreter schon deshalb schuldhaft handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann, wenn er dessenungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers übernimmt, liegt Verschulden auch dann vor, wenn sich ein Vertreter schon bei der Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich macht (). Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Das Vorbringen des Bw., dass die Geschäftsführungsaufgaben durch den Prokuristen M.K.S. wahrgenommen worden wären, vermag ihn nicht zu entlasten, da gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 Abs. 1 BAO aber tatsächlich die Geschäfte führende Prokuristen nicht zur Haftung herangezogen werden können, sondern nur die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen wirksam bestellten Geschäftsführer.

Bedient sich der Gesellschafter zur Wahrnehmung der steuerlichen Agender Dritter, so besteht eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit den steuerlichen Angelegenheiten Befassten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung dargelegt, dass der Geschäftsführer, der einen Prokuristen mit den steuerlichen Agenden betraut, ihn in zumindest solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (). Da Steuerrückstände bestanden, war daher davon auszugehen, dass der Bw. seiner Überwachungspflicht nicht (in ausreichendem) Maße nachkam. Dies wurde in seiner Rechtfertigung, wonach er weder Einblick noch einen Einfluss auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft gehabt hätte, auch gar nicht abgestritten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Der Vetreter hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Da der Bw. dazu kein Vorbringen erstattete und sich auch aus dem Akteninhalt kein deutliches Anzeichen fehlender Mittel ergab, war vom Bestehen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen.

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war ().

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von € 167.630,65 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Haftung
Scheingeschäftsführer
Prokurist
Abgabenhinterziehung
strafgerichtlich
Freispruch
Unkenntnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAD-05509