Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 10.09.2007, ZRV/0234-Z3K/07

Tarifarische Einreihung von knochenlosen Kotelettsträngen; Sanktionsvorschreibung im Ausfuhrerstattungsverfahren


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Miterledigte GZ:
ZRV/0254-Z3K/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, vom , Zl. 600000/AE/0000/5/2000, betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Anstelle der Vorschreibung einer Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Höhe von EUR 16.663,20 tritt die Vorschreibung einer Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Höhe von

EUR 4.165,80.


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Bisherige Festsetzung (200% Sanktion):
EUR 16.663,20
Neufestsetzung (50% Sanktion):
EUR 4.165,80
Differenzbetrag:
EUR 12.497,40

Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 12.497,40 ist durch das Zollamt Salzburg auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben.

Das Berechnungsblatt zum Bescheid vom , Beilage zu Bescheidzahl 610/0000/1/2000, wurde durch die abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600000/AE/0000/5/2000, zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung hat die Position 1/4 des Berechnungsblattes zu entfallen und ist durch nachfolgende Bemessungsgrundlagen zu ersetzen:


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Pos.
Warennummer
E-Satz
Einheit
Menge
Maßeh.
Betrag/EUR
VO-Zahl
1/4
020329559110
- 20,00
DTN
20.829,00
KGM
- 4.165,80
A51-50%

Entscheidungsgründe

Am meldete die A-GmbH (Bf.) beim Zollamt A insgesamt 20 Paletten "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen, Schinken und Teile davon, gefroren" zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Im Rahmen der durchgeführten Warenbeschau wurden ein Muster und ein Gegenmuster zum Zwecke der Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) entnommen. Mit Untersuchungsbefund Nummer Y vom stellte die TUA fest, dass es sich bei dem überprüften Muster nicht um Fleisch vom Schinken, sondern um Teile vom Kotelettstrang handelt. Das Untersuchungsergebnis wurde der Bf. mit Schreiben des Zollamtes A vom mitgeteilt. Die A-GmbH reagierte auf diesen Vorhalt nicht.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen abgewiesen und in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) eine Sanktion in Höhe von EUR 16.663,20 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihren Vertreter gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde im Berufungsschreiben eingangs mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung unverkennbar bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass sich die Anfechtung gegen die Ablehnung des Antrages auf Ausfuhrerstattung sowie gegen die Sanktionsvorschreibung richtet. Im Berufungsschreiben vom fehlen jedoch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. Während die Begründung mit Schriftsatz vom nachgereicht wurde, sucht man darin vergebens eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250 Absatz 1 lit. c) BAO erließ die Zahlstelle am eine Berufungsvorentscheidung (BVE). Da sie dazu nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht befugt war, hob der Unabhängige Finanzsenat (UFS) im darauf folgenden Beschwerdeverfahren die BVE vom auf, wodurch die Berufung vom wieder unerledigt war. Der daraufhin von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde von der Bf. mit Schreiben vom frist- und formgerecht beantwortet.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde neuerlich eine abweisende BVE. Begründend wird darin ausgeführt, im Rahmen der Musteruntersuchung zum verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang wäre festgestellt worden, dass nicht die angemeldeten Erzeugnisse (Anmerkung: Teile vom Schinken), sondern nicht erstattungsfähige Teile vom Kotelettstrang exportiert worden wären. Für die Zahlstelle bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des TUA-Untersuchungsbefundes. Eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wäre zu verhängen gewesen, weil bei der Erstellung der Ausfuhrdokumente die besondere Angabe in der Ausfuhrlizenz "**Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch oder gekühlt" hätte zur Kenntnis genommen werden müssen. Als weiteren Grund nennt die belangte Behörde die Unterlassung einer Stellungnahme zum TUA-Befund Nr. Y. In Anbetracht aller Umstände, insbesondere dieser beiden Tatsachen, sei auf vorsätzliches Handeln zu schließen.

Gegen die in Rede stehende BVE brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg fristgerecht eine Beschwerde ein und stellt darin den Antrag, die Bescheide des Zollamtes Salzburg vom , Zahl 610/0000/1/2000, sowie vom , Zahl 610/0000/5/2000, aufzuheben und der Bf. die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen. In der mit Schreiben vom nachgereichten Begründung verweist die Bf. zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf ihren Vortrag im bisherigen Verfahren, insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 20. Jänner und vom . In einer Zusammenfassung der im bisherigen Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Argumente wird ausgeführt, der Untersuchungsbefund der TUA über die entnommene Warenprobe sei in sich widersprüchlich, weil er einerseits eine Tarifierung unter die Warenposition 0203 2955 der Erstattungsnomenklatur vorschlägt und andererseits feststellt, dass die untersuchte Probe nicht unter diese Tarifposition fällt. Der Untersuchungsbefund sei daher nicht zu berücksichtigen. Die TUA habe es verabsäumt, für die Ware einen zutreffenden Erstattungscode zu ermitteln, unabhängig davon, ob für die zutreffende Warenposition ein Erstattungssatz von "Null" festgesetzt wurde oder nicht. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr wäre dies der MOWL-Code 0203 2913 9110 gewesen (Fleisch vom Hausschwein, gefroren, ohne Knochen, Teile vom Kotelettstrang), für den in der einschlägigen Verordnung ein gleich hoher Erstattungssatz wie für Erzeugnisse des Codes 0203 2955 9110 festgesetzt wurde. Die Versagung oder Rückforderung einer Erstattung sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, erst recht die Erhebung eines Sanktionsbetrages. Trotz einer eventuellen Abweichung der in der Ausfuhranmeldung und in der Ausfuhrlizenz angegebenen Erstattungscodes wäre nach Ansicht der Bf. eine Erstattung zu gewähren gewesen, weil die beiden genannten Positionen unter dieselbe Erzeugniskategorie fallen würden. Die Annahme eines grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handelns gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der VO 800/1999 könne nicht mit einer fehlenden Einlassung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder auch bereits im Zahlungsverfahren begründet werden - ein Schweigen habe grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen und vor allem nicht im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Im Übrigen sei die Annahme von Vorsatz hier haltlos, da die auf der Ausfuhrlizenz angegebene Warenbezeichnung der festgestellten Warenart entspreche, sodass die Bf. hier jedenfalls den Sachverhalt offen gelegt habe. Der Angabe des Erzeugniscodes, so die Bf. abschließend, liege aber eine rechtliche Bewertung - Tarifierungsentscheidung - zugrunde, bei der es sich um keine Tatsache handelt, über die man täuschen könne, sondern um eine Bewertung, in der man sich irren könne. Mit grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz habe das nicht das Geringste zu tun.

Mit Vorlagebericht vom leitete die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten des bisherigen Verwaltungsverfahrens an den UFS weiter.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, wurden 20.829,00 kg "Schinken und Teile davon, gefroren, ohne Knochen" des Produktcodes 0203 2955 9110 zur Ausfuhr angemeldet. Laut TUA-Befund handelte es sich bei der zur Abfertigung gestellten Ware aber nicht um Fleisch vom Schinken, sondern um gefrorene, knochenlose Teile vom Kotelettstrang. Diese Diskrepanz führt, wie sich zeigen wird, zu beträchtlichen erstattungsrechtlichen Auswirkungen.

Für die Einreihung der Waren in die Erstattungsnomenklatur gelten die Kombinierte Nomenklatur und die Erläuterungen dazu ().Die Erzeugnisse sind daher zunächst unter die richtige Unterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Erst dann kann unter Berücksichtigung der die Ausfuhrerstattung betreffenden Regelungen die Zuordnung zur allfälligen Unterposition der Erstattungsnomenklatur erfolgen. Dabei sind auch die zusätzlichen Anmerkungen zur Kombinierten Nomenklatur zu berücksichtigen ().

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der zitierten Verordnung umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems. Nach Artikel 2 leg cit erstellt die Kommission auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "TARIC" genannt.

Die TARIC-Codes und die dazu gehörenden Warenbezeichnungen der Warennummer 0203 lauten auszugsweise:


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"TARIC-Code
Warenbezeichnung
0203
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
...
...
- gefroren
0203 21
- - ganze oder halbe Tierkörper:
...
...
0203 22
- - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
...
...
0203 29
- - anderes:
- - - von Hausschweinen
0203 2911 00
- - - - Vorderteile und Teile davon
0203 2913 00
- - - - Kotelettstränge und Teile davon
0203 2915 00
- - - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon
- - - - anderes:
0203 2955
- - - - - ohne Knochen:
0203 2955 10
- - - - - - Kotelettstränge und Teile davon, ausgenommen Filet getrennt angemeldet.
...
...
0203 2955 92
- - - - - - Schinken
...
..."

Nach der Zusätzlichen Anmerkung 2.A. lit e) zu Kapitel 2 der KN gelten als "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen [...] 0203 2913 [...] der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mitKnochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Folglich sind gefrorene Kotelettstränge und Teile davon, ohne Knochen, unter den TARIC-Code 0203 2955 10 einzureihen.

Somit stellt sich in weiterer Folge die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Waren des KN-Codes 0203 2955. In der Erstattungsnomenklatur waren zum fraglichen Zeitpunkt dort folgende Produkte im Feld Warenbezeichnung genannt: Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (Anmerkung: alle gefroren und ohne Knochen). Da "Kotelettstränge und Teile davon" in der für den verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang maßgeblichen Fassung der Erstattungsnomenklatur unter dem KN-Code 0203 2955, Zusatzcode 9110, nicht genannt sind, kann für "gefrorene Kotelettstränge und Teile davon, ohne Knochen" keine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt und demzufolge auch keine Ausfuhrerstattung bezahlt werden.

Darin ist auch der Grund für den Vermerk der lizenzerteilenden Stelle in Feld 20 der Ausfuhrlizenz Nr. AT 000000 (**Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch oder gekühlt) zu sehen. In Feld 15 sind die von der Lizenz umfassten Waren mit "Fleisch von Hausschweinen mit/ohne Knochen, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge und Teile davon, frisch oder gekühlt, gefroren" (pauschal) umschrieben. Bei den Kotelettsträngen wird mit zwei Sternchen unmissverständlich auf die Anmerkung in Feld 20, die sich wie dargelegt aus der Erstattungsnomenklatur ergibt, hingewiesen. Die Warennummer 0203 2955 9110 findet sich zwar in Feld 16 der Ausfuhrlizenz, sie kann aber nur für in der Erstattungsnomenklatur unter diesem Produktcode genannte Waren gelten.

Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu der von der Bf. ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-136/04 (Deutsches Milch-Kontor GmbH). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat darin - vereinfacht wiedergegeben - entschieden, dass für ein bestimmtes Produkt eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, sofern es in einen der im Anhang der entsprechenden Festsetzungsverordnung enthaltenen Erzeugniscodes eingereiht ist, wie sie in der Erstattungsnomenklatur definiert sind. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist aber gerade aus der Erstattungsnomenklatur ersichtlich, dass unter dem Produktcode 0203 2955 9110 Kotelettstränge nicht erfasst sind. Daher gilt der in der hier relevanten Festsetzungsverordnung (EG) Nr. 364/2000 beim Produktcode 0203 2955 9110 genannte Erstattungssatz in Höhe von EUR 40,00/100 kg eben nur für Schinken, Vorderteile, Schultern und Teile von diesen Produkten.

Der in Rede stehende TUA-Untersuchungsbefund ist auch nicht, wie dies die Bf. zu erkennen glaubt, in sich widersprüchlich. Der Tarifierungsvorschlag der TUA, Position 0203 2955 der Kombinierten Nomenklatur (Anmerkung des Senates: nicht der Erstattungsnomenklatur!), ist richtig. Zudem führt die TUA im Untersuchungsbefund in einer abschließenden Bemerkung treffend an: In der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Schweinefleisch REX 06 ist in der Position 0203 2955 9110 der Begriff "Kotelettstränge, auch Teile davon" (Anmerkung: ohne Knochen, gefroren) nicht genannt. Es gibt somit keinen Grund, den Untersuchungsbefund Y nicht zu berücksichtigen. Es ist auch nicht Aufgabe der TUA, für die untersuchte Ware einen zutreffenden Erstattungscode zu ermitteln. Dies obliegt, so wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist, einzig der Zahlstelle. Der Produktcode 0203 2913  9110, den die Bf. in der Beschwerdeschrift nennt, trifft verfahrensgegenständlich nicht zu, weil unter diesen Produktcode nur "Kotelettstränge und Teile davon mit Knochen" zu subsumieren sind.

Ein Eingehen auf die Ausführungen der Bf. zu Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der VO 800/1999 erübrigt sich, weil der Erzeugniscode der ausgeführten Ware nicht von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Er ist zwar in der Lizenz genannt, gilt aber aus den dargelegten Gründen nicht für "gefrorene Kotelettstränge und Teile davon, ohne Knochen".

Zur Sanktion Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht gemäß Artikel 51 Absatz 1 VO 800/1999 die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Die belangte Behörde begründet die Verhängung einer Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) VO 800/1999 in Höhe von 200 Prozent der Bemessungsgrundlage einerseits mit dem Argument, der Beschwerdeführerin hätte bei gebotener Sorgfalt der Vermerk "**Kotelettstränge ohne Knochen nur frisch oder gekühlt" in Feld 20 der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrlizenz auffallen müssen, anderseits führt die Zahlstelle die Unterlassung einer Stellungnahme zu dem in Rede stehenden TUA-Untersuchungsbefund offenbar auf ein vorsätzliches Handeln im Rahmen der Ausfuhr zurück. In Betrachtung aller Umstände, meint die belangte Behörde, sei im verfahrensgegenständlichen Fall auf vorsätzliches Handeln zu schließen. Zur Frage der Vorsätzlichkeit vertritt jedoch der UFS im verfahrensgegenständlichen Fall einen von der belangten Behörde abweichenden Standpunkt.

Die Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (sinngemäß: Artikel 51 VO 800/1999) hat laut VwGH keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch keine erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde zur Überzeugung zu gelangen hat, ob in einem bestimmten Fall ein Verhalten vorsätzlich gesetzt wurde oder nicht (). Da gemäß § 1 Absatz 5 Ausfuhrerstattungsgesetz 1994 (AEG) auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richten sich in Österreich in einem Ausfuhrerstattungsverfahren die Regeln der Beweiswürdigung nach den Bestimmungen der BAO (siehe dazu auch bzw ). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn Tatsachen bei der Abgabenbehörde nicht offenkundig sind, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Absatz 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3, § 167, Tz 8 mit Judikaturhinweisen). Diese Kriterien für die Beweiswürdigung gelten uneingeschränkt auch für den UFS.

Wurden wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht, so der Verwaltungsgerichtshof, dann ist von einem vorsätzlichen Verhalten des Ausführers im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (sinngemäß: Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) VO 800/1999) auszugehen (). Die Rechtsmittelbehörde erster Instanz schreibt in der Begründung zur BVE vom , der Vermerk in Feld 20 der Ausfuhrlizenz hätte bei der Erstellung des Ausfuhrdokuments von der Bf. zur Kenntnis genommen werden müssen. Nach Ansicht des UFS ist das im verfahrensgegenständlichen Fall nicht von Relevanz, weil laut Verkaufsrechnung Nr. 314 vom und auch laut der Warenanmeldung vom selben Tag, WE-Nr. X, nicht Kotelettfleisch, sondern Schinkenfleisch zur Ausfuhr angemeldet wurde. Zur Erkennung auf Vorsätzlichkeit fehlt aber ein Hinweis, dass die Falschanmeldung wissentlich erfolgte. Zudem ergeben sich aus der Aktenlage mehrere Hinweise auf eine Falschlieferung! Laut der "Einkaufsbestätigung für Russland" der FHG vom [Blatt 45 des Verwaltungsaktes (VA)] wurde von der Käuferin bei der A-GmbH Schinkenfleisch bestellt. Auf der Wiegeliste (Blatt 44 des VA) ist eine Etikette mit der Aufschrift "Frozen Pork Parts From Ham 80/20" abgebildet. "Ham" ist bekanntlich die englische Bezeichnung für Schinken. Und aus dem Unterlassen einer Stellungnahme zum TUA-Befund Nr. Y kann keinesfalls ein etwaiges Schuldeingeständnis abgeleitet werden. Genauso gut kann die Bf. den Tarifierungsvorschlag der TUA (0203 2955) fehlinterpretiert haben. Die von der belangten Behörde hinsichtlich der Vorsätzlichkeit ins Treffen geführten Argumente sind daher insgesamt nicht stichhaltig genug, um die Verhängung einer Sanktion in Höhe von 200 Prozent der Bemessungsgrundlage zu rechtfertigen.

Da die A-GmbH zum TUA-Befund nicht Stellung bezog und auch keine Gegenmusteruntersuchung beantragt hat und es ihr im weiteren Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, das Untersuchungsergebnis zu entkräften, hat sie dieses uneingeschränkt gegen sich gelten zu lassen. Folglich ist zu Recht davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall nicht Schinkenfleisch, sondern gefrorenes knochenloses Kotelettfleisch zur Ausfuhr gelangte.

Aufgrund der eben geschilderten Aktenlage überwiegt für den UFS die Wahrscheinlichkeit, dass im verfahrensgegenständlichen Fall irrtümlich Kotelettfleisch anstelle von Schinkenfleisch zur Ausfuhr gelangte. Ein Irrtum schließt vorsätzliches Handeln begriffsinhaltlich aus. Da jedoch verfahrensgegenständlich trotz allem eine höhere Erstattung (EUR 40,000/100 kg) als die geltende (null) beantragt wurde und der Irrtum nicht als offensichtlich im Sinne der Bestimmung des Artikels 51 Absatz 3 Buchstabe c) VO 800/1999 zu beurteilen ist, ist eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) VO 800/1999 zu verhängen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 51 Abs. 1 Buchstabe b VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
§ 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Sanktion
Vorsatz
Beweiswürdigung
knochenlose Kotelettstränge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at