Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.05.2010, RV/0944-L/09

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld auch dann rechtmäßig, wenn keine Verständigung des Kindesvaters über den Bezug durch die Kindesmutter erfolgte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.J., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2002 und 2003 entschieden:

1) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

2) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 wird teilweise stattgegeben, die Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG für das Jahr 2003 wird mit 3% von € 17.166,63, somit iHv. € 515,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom übermittelte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) jeweils eine "Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz" (KBGG) für 2002 und 2003 und führte in diesem Schreiben sinngemäß Folgendes aus: Für sein Kind H.P. (im Folgenden kurz: H.P.) sei ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) ausbezahlt worden. Dabei handle es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen sei. Er werde als Rückzahlungsverpflichteter ersucht, die beiliegenden Erklärung des Einkommens gem. § 23 KBGG für 2002 und 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu schicken.

Als Reaktion auf die Übersendung der eben angeführten Abgabenerklärungen übermittelte der Bw. die beiden Erklärungsformulare (KBG 1) an das Finanzamt mit jeweils folgender Anmerkung zurück: "Erhebe Einspruch gegen die Vorschreibung, da ich zu keiner Zeit von diesem Bezug bzw. von der Rückzahlungsverpflichtung verständigt wurde."

In weiterer Folge erließ das Finanzamt die im Spruch genannten Bescheide (datiert mit jeweils ) in welchem es für 2002 auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. € 15.994,23 einen Rückzahlungsbetrag von € 479,83 festsetzte (3% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG). Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlter Zuschuss bis
................................................1.521,06 €
Rückzahlung laut Spruch
...................................................479,83 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
................................................1.041,23 €

Für das Jahr 2003 wird auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. € 17.998,55 ein Rückzahlungsbetrag von € 539,96 festsetzt (3% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG). Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlter Zuschuss bis
.......................................3.545,10 €
bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge Rückzahlung laut Spruch
..........................................479,83 € ..........................................539,96 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
.......................................2.525,32 €

Begründend wurde in den angeführten Bescheiden im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw. (Einfügung der Berufungsbehörde: für H.P., geb. xxyyzzzz) seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. In den Jahren 2002 und 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen die erwähnten Rückzahlungsbescheide Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe (über den Bezug des strittigen ZKBG) weder seitens der GKK noch seitens der Kindesmutter eine Verständigung erhalten.

Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater der am xxyyzzzz geborenen H.P., die mit der Kindesmutter seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der Kindesmutter und dem Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides hat die Kindesmutter für das genannte Kind im Jahr 2002 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 1.521,06 ausbezahlt erhalten; für 2003 erhielt sie laut den Daten des Abgabeninformationssystemes (auf Grundlage der Mitteilung der N.Ö. GKK) einen derartigen Zuschuss iHv. € 2.024,04 (in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt somit € 3.545,10). Die Kindesmutter bezog nach den im Abgabeninformationssystem enthaltenen Daten im Jahr 2002 ein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 von € 537,65, im Jahr 2003 ein solches iHv. € 814,81. Das Einkommen des Bw. gem. § 2 Abs. 2 EStG betrug laut Bescheiden über die Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2002 € 15.994,23 und im Jahr 2003 € 17.166,63 (Anmerkung: im angefochtenen Bescheid für 2003 wird als Einkommen gem. § 19 KBGG unrichtigerweise ein Betrag von 17.998,55 angeführt). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung) und aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes enthaltenen Daten sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum 2002 lediglich über ein Einkommen iHv. € 537,65 und im Anspruchszeitraum 2003 über ein solches von € 814,81 verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung in der für 2002 und 2003 geltenden Fassung war ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von € 3.997,00 überstieg. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in den Jahres 2002 und 2003 (2002 in Höhe von € 1.521,06 und 2003 im Betrag von € 2.024,04) durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 bis zu einem Einkommen von € 18.000 € jährlich 3 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter der minderjährigen H.P. 2002 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.521,06 € und 2003 ein solcher von € 2.024,04 ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2002 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 15.994,23, für 2003 betrug das Einkommen im genannten Sinne laut Einkommensteuerbescheid vom € 17.166,63. Die davon für das Jahr 2002 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher € 479,83, jene für das Jahr 2003 € 515,00 (laut angefochtenen Bescheid für 2003 betrug der festgesetzte Abgabenbetrag € 539,96; der Rückforderungsbetrag für 2003 ist daher gegenüber dem angefochtenen Bescheid um € 24,96 zu reduzieren). Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seiner minderjährigen Tochter H.P. im Jahr 2002 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.521,06 im Ausmaß von € 479,83 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage. Der Rückforderungsbescheid vom für 2003 entspricht grundsätzlich ebenfalls der dargestellten Rechtslage, der Rückzahlungsbetrag ist jedoch auf Grund einer fehlerhaften Bemessungsgrundlage (Einkommen iSd. § 19 KBGG wurde mit € 17.998,55 anstatt richtig mit € 17.166,63 angesetzt - Grund war die Nichtberücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten iHv. € 132,00, sowie der Sonderausgaben im Betrag von insgesamt € 699,92) um € 24,96 auf € 515,00 (bisher € 539,96) zu vermindern.

Der Bw. argumentiert, er habe über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die Kindesmutter nichts gewusst, weil er weder von der Gebietskrankenkasse, noch von der Kindesmutter selbst darüber informiert worden sei. Zutreffend ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG eine Informationspflicht über die Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung eines Zuschusses gegenüber dem gem. § 18 lg. cit. zur Rückzahlung Verpflichteten hat. Gemäß dieser Bestimmung hat nämlich der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von H.P einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Doch selbst dann, wenn der Bw. entgegen der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft; § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verständigt wurde oder nicht (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.v.a). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung zu überprüfen.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Informationspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at