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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.08.2008, RV/1557-W/08

Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. Datum, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Berufungswerberin (in der Folge mit Bw. abgekürzt) für ihre am Tag geborene Tochter BC Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 erhalten hat.

Am langte beim Finanzamt das von der Bw. ergänzte Formular betreffend die "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" ein. Demnach habe B ständig bei der Bw. gewohnt und sei "Beim AMS für Jugend gemeldet als Lehrstellen suchend". Den weiteren Angaben zufolge beziehe B Einkünfte vom AMS in Höhe von 150 €. In dem für die abverlangten Unterlagen (Lehrabschlussprüfungszeugnis bzw. Schreiben der Kammer bez. Bekanntgabe des Prüfungstermins für B ) vorgesehenen Feld findet sich folgender handschriftliche Vermerk: "kein Lehrabschlusszeugnis vorhanden Lehrverhältnis wurde vorzeitig aufgelöst arbeitsuchend gemeldet wenn Lehre vorhanden erfolgt Fortsetzung".

Zufolge der beigelegten Bezugsbestätigung vom wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (AMS) bestätigt, dass für BC folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von
Bis

Tagsatz in EUR
Arbeitslosengeld
6,14
Arbeitslosengeld
6,14
Arbeitslosengeld
6,14
Arbeitslosengeld
6,14
Arbeitslosengeld-Schulung
6,14
Beih. Deckung Lebensunterhalt
12,36
Arbeitslosengeld-Schulung
6,14
Beih. Deckung Lebensunterhalt
12,36
Arbeitslosengeld-Schulung
6,14
Beih. Deckung Lebensunterhalt
12,36
Arbeitslosengeld
6,14
Notstandshilfe
5,35
Notstandshilfe
5,35
Notstandshilfe
5,35
Notstandshilfe-Schulung
5,35
Beih. Deckung Lebensunterhalt
13,15
Notstandshilfe-Schulung
5,35
Beih. Deckung Lebensunterhalt
13,15

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom wurde die Bw. unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen von insgesamt 3.591,60 € verpflichtet und der Rückforderungsbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
VNR/Geb.dat.
Art der Beihilfe
Zeitraum von - bis
bc
Monat
FB
Aug. 2006 - Dez. 2007


KG
Aug. 2006 - Dez. 2007
Der Rückforderungsbetrag beträgt



Art der Beilhilfe


Summe in €
FB


2.726,30
KG


865,30
Rückforderungsbetrag:


3.591,60

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da sich B seit in keiner Berufsausbildung befindet (Abbruch der Lehre), war wie im Spruch zu entscheiden".

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom Berufung und begründete dies zusammenfassend wie folgt:

Nach Ansicht der Bw. seien die von August 2006 bis Dezember 2007 ausbezahlten Summen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen nicht zu Unrecht bezogen worden, es sei ihr nämlich von der Behörde mehrfach versichert worden, dass die Beihilfe weiter bezahlt werde, wenn sich ihre Tochter ordnungsgemäß beim AMS als "Lehrstellen suchend" melden würde. Aus der beigelegten Vormerkbestätigung gehe hervor, dass ihre Tochter seit am AMS für Jungendliche als Lehrstellen suchend gemeldet gewesen sei. Wie die Bw. unter Verweis auf ein beigelegtes "Schreiben von der Arbeiterkammer" betonte, habe B ihre Lehre nicht selbst abgebrochen, das Lehrverhältnis sei vielmehr "unberechtigt im Krankenstand vom Lehrberechtigten" aufgelöst worden. Die Bw. versicherte, dass sich ihre Tochter jede Woche bei mindestens zwei Lehrstellen vorgestellt, etliche Schnuppertage und sogar zwei berufsorientierte Schulungen absolviert habe. Vom bis zum habe sich B außerdem im Krankenstand befunden. Abschließend hielt die Bw. ergänzend fest, sie habe dem Finanzamt gemeldet, dass der Lehrvertrag ihrer Tochter unberechtigt und vorzeitig aufgelöst worden, B jedoch beim Arbeitsamt gemeldet sei. Man habe ihr gesagt, dass diesfalls die Beihilfe weiter gehe. Auch am Arbeitsamt habe sich die Bw. diesbezüglich erkundigt, es sei ihr aber das Gleiche gesagt worden.

Der Berufung wurden folgende Unterlagen beigelegt:

a) Bezugsbestätigung des AMS Wien Jugendliche vom über die für den Berufungszeitraum vorgemerkten Ansprüche bzw. Beihilfenbezüge Bs aus der Arbeitslosenversicherung bzw. nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, die sich inhaltlich nicht von der bereits vorgelegten Bestätigung vom unterscheidet.

b) Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom betreffend BC über die folgenden Zeiten der Vormerkung als "Arbeit suchend":


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Von
Bis

c) "Auszahlungsbestätigung für den Versicherten" der Wiener Gebietskrankenkasse vom , wonach an die laut weiteren Angaben arbeitslose und seit zudem arbeitsunfähige BC unter anderem für folgende Zeiträume Krankengeld ausbezahlt worden sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von
Bis
Tgl. Satz brutto
Gesamt brutto
5,35 €
80,25 €
5,35 €
128,40 €

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid bereffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt nach vorheriger Darstellung der bezughabenden Rechtslage folgendes aus:

"Ihre Tochter B war vom bis bei der Firma als Lehrling im Lehrberuf x beschäftigt. Zufolge einer unberechtigten vorzeitigen Auflösung durch den Dienstgeber endete das Dienstverhältnis mit . Laut vorgemerkter Vormerkbestätigung des AMS Wien Jugendliche war ihre Tochter B im berufungsgegenständlichen Zeitraum, außer in den Monaten Oktober 2006 bzw. Dezember 2007 immer wieder mit Unterbrechung als Arbeit suchend vorgemerkt. Der als Beiblatt gleichzeitig vom AMS vorgelegten Bezugsbestätigung ist zu entnehmen, dass Ihre Tochter B , analog der Vormerkbestätigung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bezogen hat. Für die Monate Oktober 2006 und Dezember 2007 sind die Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe mangels Vorliegens einer Berufsausbildung sowie einer Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend nicht gegeben. Mit Ausnahme der Monate Oktober 2006 und Dezember 2007 wurde in allen anderen Monaten des berufungsgegenständlichen Zeitraumes eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen, sodass ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand...."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung vom und führte ins Treffen, dass sie hinsichtlich des Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe sowohl vom Finanzamt als auch vom AMS mehrmals falsch informiert worden sei. So sei sie weder von der Finanzbehörde noch vom AMS darüber unterrichtet worden, dass man nur dann Beihilfe beziehen könne, wenn man keine Leistung oder eine Deckung des Lebensunterhaltes bekomme. Es sei ihr lediglich gesagt worden, dass eine Jugendlicher Beihilfe bekomme, solange er als Arbeit suchend gemeldet sei. Es sei ihr vom Finanzamt versichert worden, dass sie jederzeit einen Antrag auf Familienbeihilfe einreichen könne und nur die Meldung vom AMS beilegen müsse. Die Bw. betonte, dass sie bestimmt nicht eingereicht hätte, wenn sie das vorher gewusst hätte und warf der Behörde vor, dass es doch nicht angehe, Leute zunächst falsch zu informieren und danach die bezogene Beihilfe wieder zurückzufordern. Wie die Bw. weiters klar stellte, habe sich B im Dezember 2007 im Krankenstand befunden und sei deshalb vom AMS abgemeldet worden. Im Oktober 2006 habe sie damit gerechnet, eine Lehrstelle gefunden zu haben, wurde abermals vom AMS abgemeldet, dann aber trotz vorheriger Zusage des "Chefs" nicht angenommen.

In der Folge wurde die Berufung gegen den Bescheid vom dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung der für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2007 zunächst an die Bw. ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am Tag geborene Tochter B zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Es gilt daher zu überprüfen, ob im berufungsgegenständlichen Zeitraum jene gesetzlich normierten Voraussetzungen vorgelegen sind, die der Bw. einen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträge vermitteln.

Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 (im folgenden jeweils in der hier maßgebenden Fassung) abschließend geregelt.

Danach haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;..."

Durch BGBl. I Nr. 90/2007 wurden der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 mit Wirksamkeit ab folgende Sätze angefügt:

"dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht"

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idgF wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der Fassung des Berufungszeitraumes bestimmt folgendes:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der hier geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

"3.a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden."

Gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der hier maßgebenden Fassung werden als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem Arbeitslosengeld (Ziffer 1) und Notstandshilfe (Ziffer 2) gewährt.

Nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) zuerkannt werden.

Auf Basis der Aktenlage sowie auf Grund des Parteienvorbringens ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung zu Grunde zu legen:

Die Bw. hat für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 Familienbeihilfe für ihre im Berufungszeitraum bereits volljährige Tochter B bezogen. Laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen endete das im Dezember 2005 begonnenen Lehrvertragsverhältnis im Wege einer vorzeitigen Auflösung bereits vor August 2006. Den weiteren Angaben der Bw. nach ist kein Lehrabschlusszeugnis vorhanden. Fest steht außerdem, dass B im berufungsgegenständlichen Zeitraum weder eine Berufsausbildung begonnen noch eine solche fortgesetzt hat. Laut Angaben des Bw. gab es insbesondere keinen Ausbildungs- bzw. Dienstvertrag. Der Bestätigung des Arbeitsmarktservices vom zufolge war B von Juli 2006 bis September 2006 und von November 2006 bis November 2007 als "Arbeit suchend" vorgemerkt. Aus der ebenfalls mit 8 . Februar 2008 datierten Bezugsbestätigung des AMS geht hervor, dass die Tochter der Bw. im Berufungszeitraum entweder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Darüber hinaus wurde B unter anderem von November 2007 bis Dezember 2007 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgezahlt.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage kann im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber bestehen, dass im Berufungszeitraum keine einzige der im Gesetz normierten Voraussetzungen gegeben war, die der Bw. einen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter B verschafft hätte:

So liegt für den Zeitraum zwischen und zum einen kein Nachweis über eine Berufsausbildung vor, sodass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hier keinen Anspruch für Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag zu begründen vermag. Darüber hinaus wurde von der Bw. auch kein Lehrabschlusszeugnis beigebracht, weshalb ein derartiger Anspruch auch nicht auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gestützt werden kann. Während die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 betreffend die Monate August 2006 und Dezember 2007 bereits infolge der fehlenden Vormerkung Bs als "Arbeit suchend" nicht als Anspruchsgrundlage zum Tragen kommt, steht der Anwendung dieser Gesetzesstelle betreffend den übrigen Zeitraum der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes entgegen.

Da zudem feststeht, dass für die Monate August 2006 bis inklusive Dezember 2007 auch kein anderer, der weiters im Gesetz angeführten Anspruchsgründe vorgelegen hat, erweisen sich die für diese Monate ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen insgesamt als zu Unrecht bezogen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, der ist aber auf Grund der Gesetzesbestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 verpflichtet, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Daran vermag auch das Vorbringen der Bw. nichts zu ändern, wonach das Arbeitsverhältnis im Jahr 2006 vom Lehrberechtigten vorzeitig aufgelöst worden sei. Selbst der Umstand, dass B im Oktober 2006 wegen einer in Aussicht gestellten Lehrstelle vom Arbeitsmarktservice abgemeldet worden bzw. im Dezember 2007 infolge Erkrankung keine Vormerkung als "Arbeit suchend" erfolgt ist, kann der Bw. im Berufungsfall auf Grund der geltenden Gesetzeslage nicht zum Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträge verhelfen. Ein volljähriges Kind, das nicht als Arbeit suchend gemeldet ist bzw. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezieht, erfüllt nämlich jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967. Die in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 angeführte Aufzählung der Anspruchsgrundlagen ist aber eine taxative und darüber hinaus kommen keine weiteren, anspruchsbegründenden Tatbestände in Betracht.

Dass dies der Fall wäre behauptet schließlich auch die Bw. selbst nicht. Die Bw. richtet ihre Einwendungen jedoch gegen die von ihr behauptete Fehlinformation der Abgabenbehörde erster Instanz. Dieses Vorbringen kann der Berufung aber aus folgendem Grund nicht zum Erfolg verhelfen: Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist daher von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. oder , 96/15/0001).

Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage entspricht, hatte der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Notstandshilfe
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
Arbeitsmarktservice

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at