1. Zuflusszeitpunkt einer Pensionsnachzahlung, Alleinverdienerabsetzbetrag 2. Grundsatz von Treu und Glauben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0188-I/09-RS1 | Der schriftlichen Mitteilung des Finanzministers an einen Abgabepflichtigen (die offensichtlich anlässlich der damals unmittelbar bevorstehenden Nationalratswahlen 2008 erfolgte), dass das zuständige Finanzamt nach den vorliegenden Informationen für ihn eine Steuergutschrift für das vergangene Jahr in einer bestimmten (im Schreiben angeführten) Höhe errechnet hat und er sich dieses Geld abholen kann, kommt keinerlei bindende Wirkung zu, zumal der Finanzminister weder sachlich noch örtlich für die Arbeitnehmerveranlagung des Abgabepflichtigen zuständig ist.
Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte schriftliche Auskunft kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechende Auskunft bzw. Zusage erteilt hat (). Das Finanzamt als zuständige Behörde hat aber diese Auskunft nicht erteilt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Pensionist. Wie den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln der Jahre 2005 und 2006 zu entnehmen ist, hat die pensionsauszahlende Stelle bei der Berechnung des laufenden Lohnsteuerabzuges den Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht.
Das Finanzamt führte mit den am erlassenen Einkommensteuerbescheiden (unter anderem) für die Jahre 2005 und 2006 erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagungen durch, die zu Abgabennachforderungen von 331,82 € (2005) und 331,78 € (2005) führten.
Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen diese Bescheide Berufung mit der Begründung, er habe es verabsäumt, den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen. Seine Ehegattin beziehe ein Jahreseinkommen von ca. 1.300 €, somit werde der Betrag von 2.200 € nicht überschritten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, aufgrund der Pensionsbezüge der Ehegattin sei die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Einkommensgrenze von 2.200 € überschritten.
In dem am eingebrachten Vorlageantrag bringt der Bw vor, seine Gattin habe mit Bescheid vom eine Invaliditätspension für die Zeit ab zugesprochen bekommen. Gleich nach Erhalt des Bescheides habe er bei den ÖBB den Alleinverdienerabsetzbetrag abgemeldet. Er sehe daher ein, dass er für das Jahr 2007 den Alleinverdiener nicht bekommen könne, da seit dem Jahre 2007 seine Gattin eine Invaliditätspension bekomme, die den Betrag von 2.200 € übersteige. Der Zufluss ihrer Pension sei aber erst im Jahre 2007 erfolgt. Wie aus der Bezugsbestätigung des AMS vom hervorgehe, habe seine Ehegattin für die Jahre 2005 und 2006 einen Pensionsvorschuss bezogen. Selbst beim höchsten Tagessatz von 3,77 € sei sie damit weit unter der Grenze von 2.200 €. Er stelle daher den Antrag, ihm den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 2005 und 2006 zu gewähren, da dies den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Weiters liege seines Erachtens eine Unbilligkeit der Einhebung vor und er ersuche das Finanzamt, von einer Einhebung aus diesem Grund Abstand zu nehmen. Aufgrund des geringen Pensionsvorschusses, der ja kein für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädliches Einkommen darstelle, habe er seine Gattin auch dementsprechend unterstützt. Seine Gattin sei im Jahr 2002 an Krebs erkrankt und dies sei auch der Grund für ihre Invaliditätspension. Seine eigene Pension betrage monatlich nur knapp über 1.000 €. Eine weitere Unbilligkeit liege seines Erachtens darin, dass er vom damaligen Bundesminister für Finanzen Dr. W. M am ein Schreiben erhalten habe, in dem er ihm unmissverständlich eine Steuergutschrift in der Höhe von 181,99 € zugesichert habe. Erst auf Grund dieses Schreibens habe er im Vertrauen auf die Auskunft des Herrn Ministers den Jahresausgleich für das Jahr 2007 beantragt. Im Info-Center des Finanzamtes sei ihm dann der Rat gegeben worden, diesen gleich für die letzten 5 Jahre zu beantragen. Ihm habe seine Gattin zwar mitgeteilt, dass sie ab 2007 eine Invaliditätspension beziehe, sie habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass sie für die Jahre 2005 und 2006 eine Nachzahlung bekommen habe. Diesen Umstand habe er nicht wissen können und auch hier liegt seines Erachtens eine Unbilligkeit vor. Zusammen mit der Zusicherung vom Info-Center, er solle in jeden Fall eine Veranlagung für die Vorjahre beantragen, es könne nur zu einer Gutschrift kommen, habe er den Angaben des Herrn Finanzministers und des Info-Centers vertraut. Jetzt heiße es im Nachhinein, da wäre das Finanzamt nie draufgekommen (Aussage des Infocenters).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00 jährlich zu, wenn sein (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich (ohne Kind) erzielt.
Gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Durch diese Gesetzesbestimmung sind Pensionsnachzahlungen im jeweiligen Jahr, für die die Pension rückwirkend gewährt wurde, zu versteuern. Mit dieser Zuflussfiktion in den Kalenderjahren, in denen der Anspruch entstanden ist, soll für den Pensionsempfänger eine ungünstige hohe Progression im Jahr der Nachzahlung vermieden werden (Doralt, EStG10, § 19 Tz 30/2).
Daraus ergibt sich, dass nach der bescheidmäßigen Zuerkennung der Pension an die Ehegattin des Bw - ungeachtet des Umstandes, dass die Pensionsnachzahlung für die Zeit ab Mai 2005 erst im Jahr 2007 zur Auszahlung gelangt ist - die Nachzahlung für die Jahre 2005 und 2006 steuerlich nicht im Jahr 2007 sondern in den Jahren 2005 und 2006 zu erfassen war.
Entsprechend dieser Regelung wurden in den von der Pensionsversicherungsanstalt für die Ehegattin des Bw für die Jahre 2005 und 2006 ausgestellten Lohnzetteln, die sich aus der Pensionsnachzahlung ergebenden steuerpflichtigen Bezüge für das Jahr 2005 mit 3.628,85 € und für 2006 mit 5.570,84 € ausgewiesen.
Da somit die von der Ehegattin des Bw bezogenen Einkünfte in den Jahren 2005 und 2006 über den Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 liegen, wurde dem Bw vom Finanzamt der Alleinverdienerabsetzbetrag für die strittigen Jahre zu Recht nicht gewährt.
Der Einwand des Bw, wonach er auf die Angaben des damaligen Vizekanzlers und Finanzministers vertraut habe und er erst auf seine Anregung hin die Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe, der ihm nach den vorliegenden Schreiben vom mitgeteilt hat, dass das zuständige Finanzamt aus den vorliegenden Informationen für ihn eine Steuergutschrift für das vergangene Jahr in der Höhe von 181,99 € errechnet hat und er sich dieses Geld abholen kann, vermag das Berufungsbegehren nicht zu stützen.
Abgesehen davon, dass sich die im Brief des Finanzministers angeführte angebliche Steuergutschrift auf das Jahr 2007 bezieht (in dem es zwar ebenfalls wie in den strittigen Berufungsjahren letztlich zu einer Abgabennachforderung gekommen ist), kommt diesem Schreiben (das offensichtlich anlässlich der damals unmittelbar bevorstehenden Nationalratswahlen 2008 an potentielle Wähler versendet worden ist), keinerlei bindende Wirkung zu, zumal der Finanzminister weder sachlich noch örtlich für die Arbeitnehmerveranlagung des Bw zuständig ist. Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte schriftliche Auskunft kann aber immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechende Auskunft bzw. Zusage erteilt hat (). Das Finanzamt als zuständige Behörde hat aber eine derartige Auskunft jedenfalls nicht erteilt.
Aber auch das Vorbringen, wonach dem Bw im Info-Center des Finanzamtes angeblich mitgeteilt worden sein soll, dass ohne die von ihm gestellten Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung das Finanzamt nicht "draufgekommen" wäre, dass zu Unrecht der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden ist, kann nicht zu einer Verwaltungshandlung contra legem führen, zudem wäre im gegenständlichen Fall nach § 41 Abs. 1 Z 5 EStG jedenfalls eine Pflichtveranlagung durchzuführen gewesen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 41 Rz 14).
Das Vorliegen der vom Bw genannten "Unbilligkeiten der Einhebung" hat der Unabhängige Finanzsenat nicht zu beurteilen, weil ein Antrag im Sinne des § 236 BAO nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pensionsnachzahlung Zuflusszeitpunkt Grundsatz von Treu und Glauben |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | AFS 2012/7, 254 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at