Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.08.2008, RV/0256-G/08

Verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0256-G/08-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberatung, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) brachte mit , beim Finanzamt eingelangt am , zwei Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer ein, welche mit Bescheiden vom als verspätet zurückgewiesen wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995 Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, welche unter die Bestimmungen dieser Verordnung fielen, binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen seien, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass den Anträgen in vollem Umfange trotz der bestehenden Fristversäumung im Wege der Billigkeit stattzugeben sei. Unter Hinweis auf die in Kopie beigelegte Berufungsentscheidung des sei durch das Finanzamt Graz entschieden worden, dass das eingeleitete Umsatzsteuererstattungsverfahren für das Kalenderjahr 2003 statthaft sei. Erst nach Klärung der Rechtslage sei es daher für die Folgejahre geboten gewesen, das Erstattungsverfahren in die Wege zu leiten. Es erscheine daher in erheblichem Maße unbillig, wenn die am eingereichten Anträge wegen Fristversäumnis abgewiesen würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995. Der Hinweis, dass erst nach Klärung der Rechtslage für das Vorsteuererstattungsverfahren 2003 für die Folgejahre ein Erstattungsantrag eingebracht worden sei, bleibe für die Erstattung ohne Auswirkung. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.

Im rechtzeitigen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die zweite Instanz wurde ausgeführt, dass die Ausschlussfrist versäumt worden sei, weil das Finanzamt bezüglich des Vorsteuererstattungsverfahrens für 2003 eine rechtsirrtümliche Auffassung vertreten habe. Erst nachdem durch das Verfahren in der zweiten Instanz die irrtümliche Auffassung des Finanzamtes widerlegt worden sei, waren die Anträge für die Folgejahre 2004 und 2005 beim Finanzamt eingereicht worden. Die nunmehrige Rückweisung durch das Finanzamt unter Hinweis auf die Ausschlussfrist bedeute einen Ermessensfehlgebrauch, der nach billigem Ermessen den Anträgen nicht entgegengesetzt werden könne. Hilfsweise werde beantragt, dass den Anträgen im Wege eines Billigkeitserlasses zu entsprechen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003 (im Folgenden: Verordnung) sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch ).

Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung der Vorsteuererstattungsanträge für den Erstattungszeitraum 2004 (2005) gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung am (2006). Nach der Aktenlage und unbestritten sind die mit datierten berufungsgegenständliche Anträge am beim Finanzamt eingegangen.

Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist auch um nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor ().

Das von der Bw. angesprochene, ihr nicht zurechenbare Verschulden an der Versäumnis (Zuwarten mit der Einbringung der Anträge bis zur Klärung der offenen Rechtsfrage durch die zweite Instanz für das Vorjahr) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die Achte Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der Achten Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde (in diesem Sinne auch die Judikatur des BFH vom , V R 76/98).

Wie schon angesprochen, lässt die diesbezügliche Verordnungsbestimmung den Finanzbehörden für die Ausübung von billigem Ermessen (wie von der Bw. beantragt) keinerlei Spielraum und enthält die Verordnung für die Berücksichtigung von (fehlenden) Verschuldensmomenten keine geeigneten Grundlagen.

Zur Beseitigung von Rechtsnachteilen, die die Partei durch die Versäumung einer Frist erleidet, ist bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vorgesehen. Ein solcher Antrag, der nach § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses einzubringen gewesen wäre, wurde nach der Aktenlage aber nicht gestellt.

Es konnte daher aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes nur wie im Spruch ersichtlich entschieden werden, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesetzeslage hier auch dem UFS keine Entscheidung nach billigem Ermessen ermöglicht.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
verspäteter Antrag auf Vorsteuererstattung
Zurückweisung
Verschulden
Verspätung
Erstattungsverfahren
Verweise
VwGH, 2000/15/0132
VwGH, 2000/15/0032
Haunold/Widhalm, ÖStZ 1995, 235
BFH , V R 76/98

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at