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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2007, RV/1422-W/07

Keine Anstaltsunterbringung bei teilweiser Kostentragung durch den Behinderten selbst (Pflegegeld).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.T., vertreten durch Dr.S.T.(Sachwalterin), gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 6/2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeiträume (Monate) 6/2000 bis 7/2001, 9/2001, 11/2001 bis 3/2002 sowie ab 3/2003 aufgehoben.

Im Übrigen, somit für die Zeiträume (Monate) 8/2001, 10/2001 sowie 4/2002 bis 2/2003 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die im Jahr 1974 geborene Berufungswerberin (idF nur kurz Bw) leidet an paranoider Schizophrenie. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes wurde für sie eine Sachwalterin bestellt.

Die Sachwalterin beantragte mit Datum vom für die Bw erhöhte Familienbeihilfe ab 5/1995. Soweit dieser Antrag den Zeitraum 5/1995 bis 5/2000 betraf wurde er vom Finanzamt zurückgewiesen und ist nicht streitgegenständlich.

Das Finanzamt schaffte ein Gutachten des Bundessozialamtes (idF Erstgutachten) bei. In diesem Gutachten (vom ) wird festgestellt, die Bw leide an paranoider Schizophrenie, der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre, Dauerzustand, die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Bw sei dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für den Zeitraum 6/2000 bis laufend wies das Finanzamt den Antrag auf erhöhte Familienbei-hilfe ab, wobei es zur Begründung zusammengefasst ausführte, laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes sei festgestellt worden, dass die Bw erst ab 2/1999, somit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe daher nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Sachwalterin Berufung, wobei sie sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen im Erstgutachten wendet und ausführt, die Erkrankung sei bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres aufgetreten.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein weiteres Gutachten des Bundessozialamtes beigeschafft. In diesem Gutachten (vom ) wird (abweichend vom Erstgutachten) festgestellt, eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 % sei ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich, die Bw sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Rückdatierung sei aus näher genannten Gründen, ua aufgrund er Aktenlage und nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, möglich.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte, Kinder, die sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befänden, hätten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Die Bw habe sich in der Zeit von Februar 2002 bis stationär im P.-Spital befunden. Im Zeitraum bis sei sie in der Verein_X Wien und ab bis laufend im Verein Verein_Y wohnhaft. Die Berufung werde daher ab bis laufend abgewiesen.

Die Sachwalterin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie vorbrachte, die Bw habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor ihrem 18. Lebensjahr an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gelitten.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates (mit welchem der Sachwalterin auch die beiden Sachverständigengutachten übermittelt worden waren) legte die Sachwalterin verschiedene Unterlagen (Aufenthaltsbestätigungen, Pflegegeldbescheide etc) vor und erklärte, die Bw beziehe seit Pflegegeld der Stufe 2. Dieses sei mit Bescheid vom auf die Stufe 1 herabgesetzt worden. Die Bw erhalte als Bewohnerin der Trainingswohnung des Vereins Verein_Y von der Wohngemeinschaft Unterstützung, sooft und soviel sie brauche und könne auch am Wohngemeinschaftsleben teilnehmen, was sie allerdings nicht in Anspruch nehme, sie solle jedoch den Alltag weitgehend alleine meistern. Sooft es ihr Gesundheitszustand erlaube, kaufe sie selbständig ein und versorge sich selbständig mit Nahrungsmitteln, benötige aber Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme sowie bei der Instandhaltung der Wohnung, sie erhalte auch Anleitung zur persönlichen Körperpflege. In den Zeiten ab Juni 2000, in denen die Bw weder stationär in einer Krankenanstalt aufgenommen gewesen sei noch in einer der beiden angeführten Wohngemeinschaften gelebt habe, habe sie keine feste Unterkunft gehabt, zeitweise sei sie aus den Krankenanstalten entwichen und habe sich für kurze Zeit bei Verwandten oder Freunden oder ohne Unterkunft aufgehalten. Im Streitzeitraum seien die Kosten des Lebensunterhaltes der Bw durch den Sozialhilfeträger (die Stadt Wien) getragen worden. Seit (richtig wohl: ) leiste der Fonds Soziales Wien einen Zuschuss zu den Kosten der Wohnunterbringung im Verein Verein_Y. Im Verein Verein_Y werde ein Haushaltsbeitrag mittels Dauerrechnung über 220 € monatlich vorgeschrieben, welcher der Bw aufgrund der ungeklärten finanziellen Situation bis auf weiteres gestundet worden sei. Die Bw erhalte ein monatliches Taschengeld von 123 €, welches sie teilweise für ihren Unterhalt verwende. Das Pflegegeld sei zur Tragung der Kosten der Unterbringung in einer Krankenanstalt nicht herangezogen worden, zumal der Pflegegeldbezug während eines stationären Aufenthaltes ruhe. Die Forderung der Wohngemeinschaft nach dem Haushaltsbeitrag sei aufrecht. Die Eltern der Bw trügen zu ihrem Unterhalt nichts bei.

Im Gefolge eines Telefonates teilte die Sachwalterin mit Telefax dem Unabhängigen Finanzsenat weiters folgendes mit:

"1. Verein_X. ... (Die Bw) hat vom bis in der teilbetreuten Wohngemeinschaft von Verein_X. gewohnt, das monatliche Benützungsentgelt wurde von Frau ... (der Bw) bezahlt. Frau ... (die Bw) erhielt damals Sozialhilfeleistungen. Ich übersende Ihnen das Schreiben von Verein_X. vom sowie die Einzahlungsbelege über das Benützungsentgelt für Dezember 2001 und Jänner 2002. 2. Verein_Y Frau ... (die Bw) befindet sich seit Ende 2002 in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft des Vereins Verein_Y, die Kosten werden grundsätzlich von der Stadt Wien getragen. Frau ... (die Bw) müsste grundsätzlich einen Haushaltsbeitrag zahlen, der aber derzeit nicht eingehoben wird, auf Grund der finanziellen Verhältnisse von Frau ... (der Bw). Ich habe auch mit einem Mitarbeiter des Fonds Soziales Wien gesprochen, der mir mitgeteilt hat, dass das Pflegegeld zur teilweisen Deckung der Kosten des Wohnplatzes herangezogen wird und nur ein Taschengeld in Höhe von 123,25 € zu verbleiben hat. Im Augenblick wird vom Fonds Soziales Wien sowohl das Pflegegeld Stufe 1 als auch das Taschengeld in Höhe von 123,25 € auf das von mir geführte Anderkonto überwiesen. Nach Auskunft des Mitarbeiters des Fonds Soziales Wien ist es darauf zurückzuführen, dass das Referat Behindertenhilfe zwar von Änderungen der Pflegegeldauszahlungen verständigt wird, die Angelegenheit allerdings noch nicht bearbeitet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rückforderung ab Weitergewährung des Pflegegeldes vorgenommen wird und eine Forderung durch den Fonds Soziales Wien gestellt wird. Ich habe der Betroffenen auch nach dem Vergleich über die Weitergewährung des Pflegegeldes weiterhin nur das Taschengeld ausbezahlt, sodass der ausbezahlte Pflegegeldbetrag für eine Nachverrechnung zur Verfügung steht. Weiters teile ich mit, dass Frau ... (die Bw) seit Juni 2007 geringfügig beschäftigt ist, bei der ZKT GmbH, als Begleiterin vom Fahrtendienst, ihr monatlicher Nettolohn beträgt 104,00 €, ich lege die Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juli 2007 bei. Nach Auskunft des Fonds Soziales Wien ist dieses Einkommen zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft heranzuziehen."

Der Unabhängige Finanzsenat gewährte dem Finanzamt als Amtspartei zu diesen Ermittlungsergebnissen Gehör. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, aus den Schreiben der Sachwalterin und den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Familienbeihilfeakt des Finanzamtes, insbesondere die darin erliegenden Dokumente und Schriftsätze, die von der Sachwalterin im Verfahren vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen, die ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes, die Vorhaltsbeantwortung der Sachwalterin vom samt den mit dieser vorgelegten Urkunden und das Telefax der Sachwalterin vom samt Unterlagen.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw leidet an paranoider Schizophrenie. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %, sie ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Zustand besteht bereits seit , somit seit einem vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt.

Seit bis dato bezieht die Bw Pflegegeld (zuletzt 148,30 €). Das Pflegegeld wird zur teilweisen Deckung der Kosten des Wohnplatzes beim Verein Verein_Y herangezogen, der Bw verbleibt nur ein Taschengeld vom Fonds Soziales Wien von zuletzt 123,25 €.

Im Verein Verein_Y wird der Bw ein Haushaltsbeitrag über 220 € monatlich mittels Dauerrechnung vorgeschrieben, welcher aufgrund der ungeklärten finanziellen Situation der Bw bis auf weiteres gestundet worden ist.

Seit Juni 2007 ist die Bw geringfügig bei der ZKT GmbH als Begleiterin vom Fahrtendienst beschäftigt, ihr monatlicher Nettolohn beträgt 104,00 €. Dieses Einkommen ist zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft heranzuziehen.

Die Bw war im Streitzeitraum zum Teil obdachlos, zum Teil war sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus, zum Teil lebte sie in Wohngemeinschaften.

In der Zeit von bis und von bis war die Bw polizeilich nicht gemeldet. Von bis scheint als Unterkunftgeber der Bw im Melderegister "Verein_X.", ab "Verein_Y" auf.

Von bis lebte sie in der betreuten Wohngemeinschaft des Vereines Verein_X. Die Bw hat für die Monate Dezember 2001 und Jänner 2002 ein Benützungsentgelt von 5.216 S bzw 342,93 € an den Verein Verein_X geleistet.

Es ist nicht feststellbar, wo die Bw am gelebt hat. An diesem Tag (am ) wurde die Bw jedenfalls nicht gänzlich auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt.

Seit lebt die Bw in einer Trainingswohnung des Vereins Verein_Y, die einer Wohngemeinschaft angeschlossen ist. Ebenfalls seit unterzieht sich die Bw einer "tagesstrukturierenden Behandlung" im P.-Spital. Im Einzelnen bestand folgende Chronologie:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis
obdachlos
bis
P.-Spital
bis
obdachlos
bis
P.-Spital
bis
P.-Spital
bis
obdachlos
bis
P.-Spital
bis
nicht feststellbar
bis
Verein_X
bis
P.-Spital
bis
obdachlos
bis
P.-Spital
bis
Verein_Y
bis
P.-Spital
bis
Verein_Y
bis
S.-Spital
bis
laufend
Verein_Y

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung.

Die Feststellungen über die Aufenthalte im P.-Spital und im S.-Spital gründet sich auf die vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen.

Die Feststellung, es sei nicht feststellbar, wo die Bw am gelebt hat, gründet sich auf den Umstand, dass die Bw laut Aufenthaltsbestätigung nur bis im P.-Spital untergebracht war und auf der von der Sachwalterin vorgelegten Bestätigung der Wohngemeinschaft Verein_X der Aufenthalt der Bw erst am begann.

Die Feststellung, dass die Bw am jedenfalls nicht gänzlich auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt wurde gründet sich auf den Umstand, dass laut Aufenthaltsbestätigung die Bw nur bis im P.-Spital untergebracht war.

Die Feststellungen über den Bezug des Pflegegeldes, den zu leistenden Haushaltsbeitrag, die Heranziehung des Pflegegeldes zur teilweisen Deckung der Kosten des Wohnplatzes, das verbleibende Taschengeld und das Benützungsentgelt beim Verein Verein_X gründen sich auf die unwidersprochen gebliebenen Angaben der Sachwalterin und die von dieser vorgelegten Unterlagen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). § 6 Abs 2 lit d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Erheblich behinderte Kinder haben Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 FLAG). Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl Nr 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Abs 4 bis 6 gelten gemäß § 8 Abs 7 FLAG sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monates, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Formulierung im § 10 Abs 2 FLAG über den Beginn und das Ende des Anspruches auf Familienbeihilfe bringt es mit sich, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ohne Unterbrechung besteht, wenn hinsichtlich dieses Kindes die Anspruchsvoraussetzungen in nur einem Kalendermonat nicht erfüllt sind (Wittmann/Papecek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Abschnitt C - Kommentar, § 10, 2).

Der Grad der Behinderung der Bw beträgt 50 %, sie ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Zustand besteht bereits seit , somit seit einem vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt. Die Bw hat daher grundsätzlich Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, soweit nicht Gründe hinzutreten, dies diesen Anspruch ausschließen.

Sachverhaltsbezogen kommt dabei der Ausschließungsgrund der Anstalts- bzw Heimunterbringung im Zusammenhang mit den stationären Krankenhausaufenthalten und im Zusammenhang mit den Aufenthalten in Wohngemeinschaften in Frage.

Soweit die Bw im Streitzeitraum obdachlos war besteht mangels eines Ausschließungsgrundes Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies gilt für die Zeiträume 6/2000 bis 7/2001, 9/2001 sowie 2/2002 bis 3/2002.

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d oder § 6 Abs 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an ().

Am wurde die Bw nicht gänzlich auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt. Gemäß § 10 Abs 2 FLAG besteht daher für den Monat 11/2001 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

In der Zeit von bis war die Bw in der Wohngemeinschaft des Vereines Verein_X untergebracht. Die Bw hat in diesem Zusammenhang Kostenbeiträge geleistet. Es besteht daher ein Anspruch der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 12/2001 bis 1/2002.

Die Bw war seit Beginn ihrer Unterbringung im Verein Verein_Y am nicht länger als einen Kalendermonat stationär in einer Krankenanstalt aufhältig. Im Verein Verein_Y wird ein Haushaltsbeitrag mittels Dauerrechnung über 220 € monatlich vorgeschrieben, welcher der Bw aufgrund der ungeklärten finanziellen Situation bis auf weiteres gestundet wurde. Seit bezieht die Bw Pflegegeld, wobei ihr lediglich ein Taschengeld verbleibt. Die Bw muss somit für ihre Unterbringung im Verein Verein_Y einen Kostenbeitrag leisten, die Kosten werden nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen. Eine Anwendung des Ausschließungsgrundes der Anstalts- bzw Heimunterbringung im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft scheidet daher aus. Es kann somit dahinstehen, ob es sich bei der Trainingswohnung des Vereins Verein_Y , die einer Wohngemeinschaft angeschlossen ist materiell um eine Anstaltsunterbringung handelt bzw ob diese einer solchen gleichzuhalten ist. Es besteht daher ein Anspruch der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe ab 3/2003.

Hinzu kommt ab Juni 2007 die geringfügige Erwerbstätigkeit der Bw bei der ZKT GmbH, wobei die Bw ihren monatlichen Nettolohn beträgt 104,00 € zur Abdeckung der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft verwenden muss. Von einer gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand kann ab diesem Zeitraum um so weniger gesprochen werden.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit für folgende Zeiträume:


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Grund
6/2000
bis
7/2001
obdachlos bis
9/2001
bis
9/2001
obdachlos von bis
11/2001
bis
11/2001
Aufenthaltsort nicht feststellbar
12/2001
bis
1/2002
Verein_X von bis
2/2002
bis
3/2002
obdachlos von bis
6/2003
bis
laufend
Verein_Y ab

Die Bw war vor teilweise länger als durchgehend einen Kalendermonat im P.-Spital untergebracht, ohne dass sie in diesem Zeitraum Pflegegeld bezogen hätte oder einen Kostenbeitrag geleistet hätte. Es handelt sich bei diesen Aufenthalten um Fälle einer Anstaltsunterbringung iSd § 6 Abs 2 lit d iVm § 6 Abs 5 FLAG. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher für die Zeiträume 8/2001, 10/2001 sowie 4/2002 bis 2/2003.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für folgende Zeiträume:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grund
8/2001
bis
8/2001
durchgehender Aufenthalt im P.-Spital von bis
10/2001
bis
10/2001
durchgehender Aufenthalt im P.-Spital von bis
4/2002
bis
2/2003
durchgehender Aufenthalt im P.-Spital von bis17.3.2003

Sache des Verfahrens ist der Spruch des Abweisungsbescheides. Bei einer teilweisen Stattgabe ist im Spruch anzuführen, dass dem "Begehren teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid für die Monate (Zeitraum) aufgehoben wird".

Es war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kostentragung
Anstaltsunterbringung
Pflegegeld
Wohngemeinschaft
Familienbeihilfe
Behinderung
Trainingswohnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at