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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.08.2008, RV/0217-L/07

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung in Deutschland.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0217-L/07-RS1
Der Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung an einer Bildungseinrichtung der Handwerkskammer Niederbayern ist keine Berufsfortbildung an einer Fachschule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes und vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin stellte für den Zeitraum ab Jänner 2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn A wegen Besuchs mehrerer Vorbereitungslehrgänge für die Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker am Lehristitut der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz. Es wurden folgende Kurse besucht: Praktischer und fachtheoretischer Lehrgang zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker-Meister, Teil III Technischer Fachwirt, Teil IV Ausbildereignungslehrgang. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da diese Berufsfortbildung nicht in einer Fachschule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes erfolgte.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde sinngemäß ausgeführt: Es möge berücksichtigt werden, dass sich die nächste österreichische Schule in L befinde, was mit zusätzlichen Wohnungs- und Lebenshaltungskosten verbunden gewesen wäre. Es sei daher naheliegend gewesen, dass sich der Sohn für einen Schulbesuch im wesentlich näher gelegenen X entschieden hätte. Die Fortbildung sei auch eine anerkannte Bildungsveranstaltung förderbar durch das Bildungskonto des Landes Oberösterreich gewesen. Die Kosten des Lehrganges hätten 5.500 € bis 6.000 € betragen und aus eigenen Ersparnissen des Sohnes finanziert werden müssen, obwohl dieser erst 9 Monate beruflich tätig war. Die Familie sei auch dringend auf Hilfe angewiesen, da sie für die Dauer des Lehrganges die Lebenshaltungskosten für den Sohn mitübernehmen musste.

Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte der Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin mittels Vorhalt auf, die unterrichteten Gegenstände bzw. den Lehrplan der besuchten Kurse bekanntzugeben, da eine Fortbildung in einer ausländische Bildungseinrichtung nur dann zu einem Familienbeihilfenbezug führen könne, wenn sie nach Inhalt und Umfang einer Fortbildung in einer inländischen Fachschule entspreche. Die Berufungswerberin übermittelte hierauf sämtliche Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Fortbildung sowie über die abgeschlossene Meisterprüfung und ersuchte neuerlich auf Grund der finanziellen Belastung um Gewährung der Familienbeihilfe.

Im weiteren Verfahren wurde an die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz das Ersuchen gerichtet, die Lehrpläne bzw. den Inhalt der strittigen Lehrgänge zu übermitteln. Dem Ersuchen wurde nachgekommen und eine Aufstellung aller Lehrgangsinhalte samt Stundenanzahl übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Berufsausbildung" und "Berufsfortbildung". Während nach ständiger Rechtsprechung unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, liegt "Berufsfortbildung" vor, wenn die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf verbessert werden. In diesem Sinn stellt der Besuch einer Meisterschule Berufsfortbildung dar, da mit der Ablegung der Meisterprüfung eine gehobene Position in der gleichen beruflichen Laufbahn erreicht werden kann, dies insbesondere dann, wenn der Beruf bereits einige Zeit ausgeübt wurde.

Im Fall einer Berufsfortbildung besteht nach der oben zitierten gesetzlichen Regelung Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn diese in einer Fachschule erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0034, bestätigt, dass der Begriff "Fachschule" nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu beurteilen ist. In diesem Sinn sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass es gemäß § 5 lit.c Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung zwar obliege, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten bzw. dass die berufliche Aus- und Weiterbildung eine der in § 61 Abs. 2 lit.f leg.cit. angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute sei. Diese Vorschriften qualifizieren jedoch eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes.

Der Sohn der Berufungswerberin hat die Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung an der Bildungseinrichtung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz in X absolviert. Nun können ausländische Bildungseinrichtungen grundsätzlich nicht als Fachschule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes angesehen werden. Lehre und Verwaltungspraxis vertreten jedoch die Ansicht, dass der Besuch einer ausländischen Schule dann als Fortbildung an einer Fachschule gewertet werden kann, wenn diese Schule nach Art und Umfang der Wissensvermittlung einer inländischen Fachschule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes gleichwertig ist (vgl. Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, und Durchführungsrichtlinien zum FLAG, Abschnitt 02.01 Tz. 15).

Diese Ausnahmesituation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Während nach den vorgelegten Unterlagen die vom Sohn der Berufungswerberin besuchten Vorbereitungslehrgänge innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 10 Monaten in kompakter Form ein umfangreiches fachspezifische Wissen vermittelten, werden in den inländischen Werkmeisterschulen, die Fachschulen im Sinn des Schulorganisationsgesetzes sind und ebenfalls der Vorbereitung auf die Ablegung der Meisterprüfung dienen, in einem zweijährigen Lehrgang neben dem Fachwissen auch allgemein bildende Fächer unterrichtet. Die Vorbereitungslehrgänge der Handwerkskammer Niederbayern sind daher keiner inländischen Fachschule gleichzusetzen, sondern entsprechen eher den auch von der österreichischen Wirtschaftskammer angebotenen Vorbereitungskursen, welchen jedoch, wie oben ausgeführt, ebenfalls nicht der Status einer "Fachschule" im Sinn des Schulorganisationsgesetzes zukommt.

Aus den angeführten Gründen kann der Besuch der Vorbereitungslehrgänge keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsfortbildung
Meisterprüfung
Fachschule
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/06
UFSaktuell 2009, 30

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at