Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., nunmehr vertreten durch Masseverwalter Dr. M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes (10.758,35 €) zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (111,48 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Pfändung und Überweisung der der Bw. als Abgabenschuldnerin gegenüber der N-GmbH (Drittschuldnerin) zustehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid schrieb das Finanzamt der Bw. für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr (107,58 €) zuzüglich eines Auslagenersatzes (3,90 €) vor.
In der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter am erfolgt sei. Eingewendet wurde lediglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 AbgEO dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Weiters sei nicht ersichtlich, welche Barauslagen dem Finanzamt ersetzt werden sollen. Die Voraussetzungen für eine ersatzlose Aufhebung des Bescheides seien somit gegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 5 AbgEO ab.
Der Vorlageantrag vom beschränkt sich auf das Vorbringen, dass die Frage, "wie die Gebühren getilgt bzw. entrichtet werden", von der Frage ihrer Entstehung zu unterscheiden sei. Weiters seien "postalische Kosten" nicht Gebühren oder Auslagen im Sinn der Abgabenexekutionsordnung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgestellt, dass mit Gerichtsbeschluss vom (LG....., ...S...) über das Vermögen der Bw. das Insolvenzverfahren eröffnet und der im Spruch genannte Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
§ 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz 5).
Die der Bw. als Vollstreckungsschuldnerin vorgeschriebenen Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens setzen sich zusammen aus der Pfändungsgebühr (107,58 €) einerseits und dem Barauslagenersatz (3,90 €) andererseits. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 5 AbgEO sind diese Kosten, bei denen es sich um Nebengebühren i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. d BAO handelt, mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO). Da die zuletzt genannte Bestimmung im Berufungsfall nicht eingreift, weil keine Kosten aus einem Versteigerungserlös zu decken waren, ergibt sich die bescheidmäßige Anforderung der Kosten der Vollstreckung aus § 26 Abs. 3 AbgEO.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist aus dem angefochtenen Bescheid klar ersichtlich, dass der eingangs angeführte Vollstreckungsakt, nämlich die Forderungspfändung vom jene Amtshandlung darstellt, welche die Bw. zum Kostenersatz verpflichtet.
Das Vorbringen im Vorlageantrag, es müsse zwischen dem Entstehungsgrund und der Entrichtung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens unterschieden werden, mag zwar durchaus zutreffen. Allerdings ist nicht zu erkennen, inwiefern eine solche Unterscheidung für den Berufungsfall von Bedeutung sein könnte.
Entgegen der Ansicht der Bw. zählen Portogebühren zu den vom Vollstreckungsschuldner zu ersetzenden Barauslagen für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Liebeg, a. a. O., § 26, Tz 10). Von dem der Bw. vorgeschriebenen Betrag entfallen 3 Euro auf die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin mit Rückscheinbrief und 0,90 Euro auf die Zustellung des Verfügungsverbotes an die Bw. mit normaler Briefsendung.
Da der Berufung aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändungsgebühr Barauslagenersatz |
Verweise | Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 26, Tz 10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at