Berufung gegen Einkommensteuerbescheid wegen Krankheitskosten für Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch PARTNERCONSULT WirtschaftstreuhandgesmbH, 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit € 35.855,49 festgesetzt. Bisher war vorgeschrieben € 35.922,94
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom wurde die Einkommensteuer gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A mit € 35.922,94 festgesetzt. Krankheitskosten für die Ehegattin wurden in Höhe von 94,34% der beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. In der Begründung wurde hinsichtlich der Kürzung der Krankheitskosten auf die Begründung zum Vorjahresbescheid (Einkommensteuer für 2004) verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Vorlage derselben an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich 94,34 % der beantragten Krankheitskosten in Höhe von € 11.819,74 anstatt 100 % dieser Kosten anerkannt wurden. Es werde daher die Stattgabe des Rechtsmittels beantragt, sowie der Antrag, auch diese Berufung an den unabhängigen Finanzsenat weiterzuleiten, gestellt.
Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall alleine in welcher Höhe die geltend gemachten Krankheitskosten für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Dem Grunde nach wurden diese vom Finanzamt anerkannt. Unstrittig blieben die für die Berechnungen der außergewöhnlichen Belastung zugrundeliegenden Zahlen, nämlich das Familieneinkommen, die Einkünfte der Ehegattin, sowie die Höhe geltend gemachten Krankheitskosten selbst.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in einem Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0049, klar zum Ausdruck, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung von Kindern) bezieht, ist der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen.
Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. ). Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben. Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann ().
Feststeht, dass die Zwangsläufigkeit von Belastungen ein gemäß § 34 Abs. 1 EStG für die Absetzbarkeit gefordertes Kriterium ist und diese im konkreten Fall hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten vor dem Hintergrund der für den Bw gegenüber seiner Ehegattin bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu beurteilen ist.
In dem bereits zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ. 99/11/0010, brachte dieser überdies zum Ausdruck, dass gegenüber einen infolge eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs zur Deckung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten angenommenen Unterhaltsanspruch in Höhe von 50% des Familiennettoeinkommens keine Bedenken bestehen und führte weiters aus, dass von der Hälfte dieses Familieneinkommens das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen ist, sodass sich daraus die Unterhaltsleistung des Unterhaltsverpflichteten errechnet. Bei medizinischem Sonderbedarf, der aufgrund der schweren Erkrankung der Gattin des Bw anzunehmen ist, kann daher von einem erhöhten Unterhalsanspruch von 50% des Familieneinkommens ausgegangen werden wobei hiezu auch auf die ständige Rechtsprechung des UFS (z.B. vom , RV 1253-W/07) zu verweisen ist.
Im vorliegenden Fall beträgt das Familieneinkommen im Jahr 2005 € 59.057,70, davon 50 % sind € 29.528,85, abzüglich der eigenen Einkünfte der Ehegattin von € 1.336,66 besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Bw in Höhe von € 28.192,19, das entspricht 95.48% des 50 % Unterhaltsanspruches. In diesem Ausmaß, somit in Höhe von € 11.285,49 (bisher € 11.150,74) können daher Krankheitskosten der Ehegattin anerkannt werden. Die gesamten außergewöhnlichen Belastungen betragen daher € 14.285,49.
In dem oben dargestellten Ausmaß sind für den Bw die geleisteten Zahlung für die beantragten Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen. Hinsichtlich der konkreten Steuerberechung für das gegenständliche Jahr wird auf das Berechnungsblatt verwiesen.
Dem Berufungsbegehren war somit teilweise Folge zu geben.
Wenn der Bw vermeint dass die gesamten Krankheitskosten zu 100% anzuerkennen seien ist dazu auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH und UFS zu verweisen. Insofern der Bw auf die Anwendung der Einkommensteuerrichtlinien verweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da der UFS nicht an diese Richtlinien gebunden ist (siehe auch dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH).
Auf die gleichgelagerte Entscheidung für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 wird ebenfalls hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at