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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.05.2010, RV/3031-W/09

Werbungskosten einer AHS-Professorin für Kunst- und Werkerziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist AHS-Professorin und unterrichtet die Fächer Kunst- und Werkerziehung.

Sie machte in der Einkommensteuererklärung für 2006 unter anderem Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 199,50 € (Hatje Cantz, Kunsttheorie im 20. Jahrhundert, 51,40 €; Teisch, Jessica/Barr, Tracy, Leonardo da Vinci für Dummies, 20,60 €; John Clements, Digitale Schwarzweiß-Fotografie, 15,40 €; Peter Rossmann, Einführung in die Entwicklungspsychologie des Kindes, 20,50 €; Thieme, Psychologie, 10,30 €; Verrückte Liebe, Ausstellungskatalog - Kunstforum, 30,00 €; Christoph Wetzel, Das Reclam Buch der Kunst, 51,30 €) und EDV-Kosten (einschließlich der AfA für einen Laptop) in Höhe von 1.002,38 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Die Berufungswerberin beantragte weiters den Abzug von Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 3.195,12 € sowie Aufwendungen für Wohnraumschaffung in Höhe von 584,28 € als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988).

Nach Ergehen eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes und dessen Beantwortung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2006 fest. Hiebei wurden nur zwei der geltend gemachten Bücher als Werbungskosten anerkannt, die EDV-Kosten um einen Privatanteil von 40 % (400,95 €) gekürzt und die Sonderausgaben nur in Höhe von 619,14 € (ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 1.892,28 € und Wohnraumschaffung in Höhe von 584,28 €) in Abzug gebracht.

In der Bescheidbegründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Literatur, die nicht nur für die Berufssparte der Berufungswerberin bestimmt sei, gehöre zu den nichtabzugsfähigen Kosten, die gemäß § 20 EStG 1988 selbst dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie die berufliche Stellung mit sich bringe. Dies sei bei Literatur, die sich an eine breitere an Kunst interessierte Bevölkerungsschicht richte, der Fall. Es hätten daher nur Aufwendungen in Höhe von 30,80 € (die Bücher "Entwicklungspsychologie des Kindes" und "Psychologie") berücksichtigt werden können.

Laptop und EDV-Mittel seien Wirtschaftsgüter, die beruflich und privat genutzt werden könnten. Sie unterlägen nicht dem Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung sei auf Grund der breiten Einsatzmöglichkeiten - sofern die berufliche Verwendung grundsätzlich feststehe - von einer mindestens 40 %-igen Privatnutzung auszugehen. Ein geringerer Anteil müsste konkret nachgewiesen werden. Die Berufungswerberin habe den Vorhalt hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Anteile nicht beantwortet. Da die berufliche Verwendung glaubhaft sei, sei der berufliche Anteil der EDV-Kosten mit 60 % angesetzt worden.

Von den Versicherungen seien nur Beträge in Höhe von 1.892,28 € nachgewiesen worden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher sie beantragte, die Aufwendungen für Fachliteratur sowie die EDV-Kosten zur Gänze anzuerkennen.

Als Begründung für die berufliche Veranlassung der Anschaffung der Fachbücher führte sie an, nach § 2 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz dazu verpflichtet zu sein.

Die Berufungswerberin führte weiters aus, sie habe im Jahr 2006 zwei Festnetzcomputer inklusive Internetanschluss, einen Laptop, einen Scanner, einen Tintenstrahldrucker, diverse Software, EDV-Materialien und eine eigene Bibliothek mit über 1000 Büchern beruflich verwendet. Sie schreibe daher aus Erfahrung, dass sie die als Werbungskosten geltend gemachten Arbeitsmittel zu 0 % privat nutze. Des Öfteren sei das Gegenteil der Fall gewesen; sie habe ihre privaten Wirtschaftsgüter und ihre privaten Bücher dienstlich verwendet.

Die Berufungswerberin legte zudem zwei Versicherungsbestätigungen über Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von insgesamt 3.638,88 € vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Die Aufwendungen für Fachliteratur (199,50 €) und die Versicherungsprämien (3.638,88 €) wurden antragsgemäß als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben berücksichtigt. Der berufliche Anteil der EDV-Kosten wurde auf 80 % erhöht.

Das Finanzamt führte in der Begründung dazu aus, Wirtschaftsgüter, die typischerweise beruflich und privat genutzt würden, seien nur im Ausmaß der beruflichen Verwendung abzugsfähig. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht angenommen werden. Bei den Ausgaben für Arbeitsmittel (EDV-Kosten in Höhe von 1.002,38 €) sei auf Grund der breiten Einsatzmöglichkeiten dieser Wirtschaftsgüter ein geschätzter Privatanteil von 20 % ausgeschieden worden.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie beantragte, die EDV-Kosten zu 100 % als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Schreiben vom (der Berufungswerberin laut Rückschein zugestellt am ) ersuchte der unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin, innerhalb von vier Wochen

- den beruflichen und privaten Einsatz ihrer Computer darzustellen und entsprechende Nachweise für die 80 % übersteigende berufliche Nutzung der Computer zu erbringen bzw. die von ihr geltend gemachte 100 %-ige berufliche Nutzung glaubhaft zu machen;

- die Ausgabenbelege über die geltend gemachten EDV-Kosten vorzulegen.

Ein entsprechender Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung ist seitens der Berufungswerberin jedoch nicht erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. EDV-Kosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden. Bei der Schätzung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich im Haushalt des Steuerpflichtigen noch weitere Computer befinden und ob das Gerät von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen für Ausbildungszwecke verwendet wird (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 24, "Computer").

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB ).

Nach Rz 339 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - welche für den unabhängigen Finanzsenat allerdings nicht bindend sind - ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 Prozent beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr etc) sowie auf Grund der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich ().

Auch wenn weitere private Computer zur Verfügung stehen, entspricht es der Lebenserfahrung, primär mit einem, meist dem neueren und leistungsstärkeren Gerät zu arbeiten und nur bestimmte Tätigkeiten mit dem älteren Gerät zu verrichten. Es ist auch unwahrscheinlich, Arbeitsabläufe zu unterbrechen, zum Beispiel während der beruflichen Arbeit zur Abfrage von Mails zu einem anderen, "privaten" Gerät zu wechseln und dann wieder zum "hauptberuflichen" Gerät zurückzukehren (vgl. ; , RV/0300-L/07).

Der unabhängige Finanzsenat geht bei Lehrern von Privatanteilen bei einem PC zwischen 20 Prozent und 40 Prozent aus (vgl zB ; , RV/0056-G/05; , RV/0333-G/07; , RV/0009-L/08; , RV/1102-L/08; , RV/1079-L/08).

Da im vorliegenden Fall die berufliche Verwendung der Computer glaubhaft ist, jedoch kein konkreter Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung der ausschließlichen beruflichen Nutzung der Computer erfolgte, wird in der Berufungsentscheidung - wie in der Berufungsvorentscheidung - ein Privatanteil an den EDV-Kosten von 20 % in Abzug gebracht.

2. Fachliteratur

Aufwendungen für Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, sind zwar im Regelfall nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert, ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten (vgl. zB , betreffend Aufwendungen für französische Werke der Belletristik, Werke der französischen Literatur, über französische Landschaften und über das französische Theater einer Universitäts-Vertragslehrerin für die französische Sprache am Institut für Romanistik).

Nach der Aktenlage ist im Fall der Berufungswerberin von einem überdurchschnittlichen Aufwand für Literatur auf dem Gebiet der Kunst auszugehen (vgl. zB die Sachverhaltsdarstellung in der für das Jahr 2001 ergangene Berufungsentscheidung des ).

Die betreffenden Aufwendungen werden daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - als Werbungskosten anerkannt.

3. Sonderausgaben

Die Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 3.638,88 € wurden im Berufungsverfahren belegmäßig nachgewiesen.

Sie werden daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - als Sonderausgaben berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at