Abgabenhinterziehung, Provisionseinnahmen und deren Storno nicht oder unrichtig erklärt
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
FSRV/0121-W/04-RS1 | wie FSRV/0079-W/02-RS1 Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., Wien, vertreten durch Herrn Dr. Jaro Sterbik-Lamina, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 1090 Wien, Bauernfeldplatz 4/4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 003/2003/00201-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 003/2003/00201-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als steuerlich Verantwortlicher der Firma K-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO durch Abgabe einer unrichtigen Körperschaftsteuerjahreserklärung eine Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von ATS 498.952,00/€ 36.260,26
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Begründend wurde auf die am abgeschlossene Betriebsprüfung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wird ausgeführt, dass die im Bescheid angeführte Körperschaftsteuer NZ 2000 fast ausschließlich auf die im Schätzungswege erfolgte Verminderung der Verbindlichkeiten für stornierte Provisionen beruhe. Diese Verminderung sei deswegen erfolgt, weil die der Bilanz beiliegende Aufstellung der Stornobelastungen sich in manchen Fällen als unrichtig, in vielen Fällen aber als nicht nachvollziehbar herausgestellt habe. Die mit Namen, Beträgen und Stornodaten als Bilanzbeilage vorgelegte Berechnung der Verbindlichkeit wäre hauptsächlich wegen der Schwierigkeiten bei der Erfassung der genauen Höhe der Provisionsgutschriften, die in diesem Jahr in vielen Fällen noch über den Bf. gutgeschrieben worden seien, nicht als Nachweis geeignet gewesen. Die Stornobelastung der Versicherung wäre richtig erfasst gewesen, die Belastung der GesmbH aber nicht.
Formelle und materielle Mängel der Buchhaltung bzw. der Belegunterlagen könnten jedoch nach Ansicht des Bf. nicht zu einer vorsätzlichen Verkürzung von Abgaben führen, wenn die Belegunterlagen nicht absichtlich gefälscht worden seien, was in diesem Falle nicht stimme. Sie seien richtigerweise ein Grund im Schätzungsweg ein Ergebnis abzuändern, aber kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ein hinreichender Verdacht ist bereits dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen rechtfertigen (). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, formelle und materielle Mängel der Buchhaltung bzw. der Belegunterlagen können nach Ansicht des Bf. nicht zu einer vorsätzlichen Verkürzung von Abgaben führen, wenn die Belegunterlagen nicht absichtlich gefälscht worden seien, was in diesem Falle nicht stimme, ist zu entgegnen, dass dem Bf. keineswegs Absichtlichkeit vorgeworfen wird. Absicht liegt vor, wenn der Täter gerade deshalb tätig wird, damit der beabsichtigte Erfolg eintritt; wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechtes also zum Ziel gesetzt hat. Für die Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG reicht jedoch schon das Vorliegen von bedingtem Vorsatz als Untergrenze des Vorsatzes aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglich hält und diesen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich allein - insoweit ist dem Bf. zuzustimmen - noch nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben ().
Aus der Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichtes vom betreffend die Firma K-GmbH ist dazu zu ersehen, dass aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung von der geprüften GmbH Versicherungsverträge für das Einzelunternehmen M.K. abgeschlossen bzw. vermittelt wurden. Die im Jahr 2000 abgeschlossenen bzw. vermittelten Verträge wurden jedoch 2001 zu cirka 90 % storniert. Demnach wurden die stornierten Verträge fast ausschließlich vom geprüften Unternehmen und nicht von M.K. vermittelt. Die in Folge der Vertragsstorni im Jahr 2001 zurückzuzahlenden Provisionen wurden per in Höhe von ATS 3,422.526,14 als "Verbindlichkeit Provisionsrückzahlung" ausgewiesen.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Ermittlung dieser Verbindlichkeit weit überhöht erfolgte. Es wurden einerseits Provisionsstorni berücksichtigt, für die keine Provisionseinnahmen erzielt wurden. Andererseits wurden die Provisionsrückzahlungen in Höhe der von den Versicherungsgesellschaften ausgewiesen Stornobeträge berücksichtigt, obwohl der geprüften GesmbH diesbezüglich geringere Provisionseinnahmen zugeflossen sind. Die zum auszuweisende "Verbindlichkeit Provisionsrückzahlung" wurde daher laut Prüfung im Schätzungsweg um ATS 1,500.000,00 vermindert.
Durch die teilweise unrichtige Aufnahme der erzielten Provisionseinnahmen und die Berücksichtigung von überhöhten Stornobeträgen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2000 besteht der Verdacht, dass unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Körperschaftsteuer 2000 vorsätzlich verkürzt und dadurch eine Abgabenhinterziehung begangen wurde, wobei die Mängel der Buchhaltung nur ein Indiz für die vorsätzliche Handlungsweise darstellen.
Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung unrichtige Provisionseinnahmen Storno |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at