TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.07.2009, RV/0912-W/09

1) Zulässigkeit einer Änderung nach § 295 Abs. 1 BAO - Wirksamkeit des Grundlagenbescheides 2) Verjährung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K. R., P., vertreten durch Mag. Franz Müller, 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs zu St.Nr. 123/4567 erlassenen Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2001 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid der Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab.

In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw. vor,

- die nunmehr vorgeschriebene Einkommensteuer sei am zur Zahlung fällig gewesen; der Anspruch sei daher, da seit diesem Zeitpunkt mehr als fünf Jahre verstrichen seien, gemäß § 207 BAO verjährt;

- ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs existiere nicht bzw. sei rechtsunwirksam zugestellt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Verjährung

Gemäß § 207 Abs.1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgaben festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist "bei allen übrigen Abgaben", also auch bei der Einkommensteuer, fünf Jahre. Die Verjährung beginnt diesfalls mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).

§ 209 Abs. 1 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lautet:

"Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."

Für den Berufungsfall bedeutet dies Folgendes:

1.1 Die Verjährung betreffend Einkommensteuer 2001 wäre per eingetreten gewesen.

1.2 Innerhalb der Verjährungsfrist wurden mehrere Verlängerungshandlungen gesetzt, so zB die Erlassung des Erstbescheides vom . Die Verjährungsfrist wurde dadurch bis verlängert.

1.3 Innerhalb der Verlängerungsfrist, also im Jahr 2007, wurden ebenfalls mehrere Verlängerungshandlungen gesetzt, so zB die Erlassung der abweisenden Berufungsentscheidung RV/0236-K/06. Die Verjährungsfrist wurde dadurch bis verlängert.

1.4 Der angefochtene Bescheid ist am , also innerhalb der Verjährungsfrist, erlassen worden.

2. Wirksamkeit des Feststellungsbescheides

Dass der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2001 wirksam erlassen und zugestellt wurde, wurde in der diesbezüglichen an die Bw. ergangenen Entscheidung des , ausführlich dargelegt, weshalb auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen wird.

Das Finanzamt hat daher den angefochtenen Bescheid, mit dem eine Änderung nach § 295 Abs. 1 BAO erfolgt ist, zu Recht erlassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
RV/0236-K/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at