Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 14.05.2010, FSRV/0007-K/09

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen A.B., über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 400/2009/12345, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 400/2009/12345 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Zeitraum 2005 bis Anfang 2006 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich 7.000 Stück (35 Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro und 1.000 Stück (5 Stangen) Zigaretten der Marke Memphis, hinsichtlich welcher zuvor von einem unbekannten Täter das Finanzvergehen des Schmuggels sowie von C.D. und E.F. das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei begangen wurde und auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.855,16 lasten, von E.F. gekauft, mithin an sich gebracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG in Tateinheit mit dem Finanzvergehen nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie die Zigaretten nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig an sich gebracht habe. Sie sei der Ansicht gewesen, ihr Stiefsohn habe die Zigaretten anlässlich seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte im zulässigen Ausmaß von jeweils einer Stange mitgebracht. Im Übrigen lägen mehrere Verfahrensmängel vor, da ihr vor Beginn ihrer Vernehmung nicht mitgeteilt worden sei, welcher Tat sie verdächtigt werde. Sie sei bis zum Schluss der Vernehmung der Ansicht gewesen, als Zeugin auszusagen. Weiters sei sie nicht auf ihr Recht, sich mit einem Verteidiger zu beraten, hingewiesen worden. Während ihrer Einvernahme an ihrem Arbeitsplatz sei sie zudem unter Zeitdruck gestanden, weshalb sie alles unterschrieben hätte, nur um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu können. Im Übrigen sei ihr die Niederschrift erst nach telefonischer Anforderung am persönlich ausgefolgt worden, weshalb sie ihrer rechtzeitigen Verteidigerrechte beraubt worden sei. Ihr seien nämlich Fragen gestellt worden, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wurden, insbesondere sei ihr bis jetzt unbekannt gewesen, dass man aus Slowenien legal nur ein Päckchen zu 20 Stück und nicht eine Stange Zigaretten einführen könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder aufheben, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde erster Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des ).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. , 0060, 0061). Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Untersuchungsverfahren nach §§ 115 ff. FinStrG vorbehalten (vgl. ).

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz (TabMG) ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 (Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten) erlaubt ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2005 bis Anfang des Jahres 2006 erwarb die Bf. von ihrem Stiefsohn E.F.. in unregelmäßigen Zeitabständen vier bis fünfmal 7 bis 12 Stangen ausländische unverzollte Zigaretten, insgesamt 35 Stangen (7.000 Stück) Zigaretten der Marke Marlboro und 5 Stangen (1.000 Stück) Zigaretten der Marke Memphis zum Preis von € 25,00 je Stange.

Die Bf. erklärte in der Niederschrift des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , dass sie beim Ankauf bzw. bei der Übergabe der Zigaretten gewusst habe, dass es sich um ausländische Zigaretten handle, die nur illegal nach Österreich verbracht worden sein konnten. Dies sei ihr aufgrund der ausländischen Verpackung, der Menge, der großen Lieferung, des Preises und des Geschmackes sofort klar gewesen. Ihr sei auch klar gewesen, dass man im Flugverkehr nur eine Stange Zigaretten und über die Grenze von Slowenien nach Österreich nur ein Päckchen Zigaretten frei mitnehmen dürfe. Die illegale Herkunft sei ihr daher bekannt gewesen. Ihr Stiefsohn habe ihr zudem zu verstehen gegeben, dass er die Zigaretten nach einer telefonischen Terminvereinbarung in Klagenfurt abholt.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 420000/90225/2/2007, wurden der Bf. für 7.000 Stück Zigaretten (35 Stangen) der Marke Marlboro und 1.000 Stück Zigaretten (5 Stangen) der Marke Memphis gemäß Art. 202 Abs.1 Zollkodex (ZK) iVm Art. 215 Abs.1 zweiter Anstrich ZK und § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgaben in Höhe von € 1.855,16 (Zoll: € 576,00; Tabaksteuer: € 803,30; EUSt: € 475,76) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 120,43 zur Entrichtung vorgeschrieben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund der Aktenlage und den eigenen Angaben der Bf., die den Erwerb der Zigaretten dem Grunde nach überhaupt nicht bestreitet, sowie des Abgabenbescheides des Zollamtes Klagenfurt vom , ist der Verdacht begründet, die Bf. habe vorsätzlich 35 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro und 5 Stangen Zigaretten der Marke Memphis, hinsichtlich welcher zuvor von einer unbekannten Person ein Schmuggel begangen worden war, von E.F.. gekauft.

Das Vorbringen des Bf., sie sei im Glauben gewesen, ihr Stiefsohn habe die Zigaretten anlässlich seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte für sie im zulässigen Ausmaß mitgebracht, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen vorhanden, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorlegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, die Bf. könne die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war der Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des , vom , 92/13/0275, u.a.).

Zu den behaupteten Verfahrensmängeln ist zu bemerken, dass die Niederschrift von der Bf. auf jeder Seite unterschrieben wurde und auch laufend von ihr handschriftliche Ausbesserungen vorgenommen wurden. Somit ist evident, dass die Niederschrift von ihr zumindest durchgelesen wurde. Aus der Niederschrift wiederum ergibt sich aber, dass die Bf. als Verdächtige und nicht als Zeugin einvernommen wurde, ihr die Tat, der sie verdächtigt wird, mitgeteilt wurde und, dass ihr eine Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzvergehens ausgefolgt wurde. Das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers samt der diesbezüglichen Informationspflicht in § 84 Abs.1 FinStrG wurde erst mit der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I 2007/44, mit Wirkung ab eingeführt und war diese Bestimmung somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift am nicht anwendbar. Gemäß § 114 Abs.4 FinStrG ist der vernommenen Person auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der Beweisaufnahme gestelltes Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen. Ein derartiges Verlangen der Bf. ist nicht aktenkundig. Die Ausfolgung der Niederschrift war somit nur im Rahmen der Akteneinsicht gemäß § 79 FinStrG möglich, die der Bf. durch Ausfolgung der Niederschrift am gewährt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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