Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.08.2008, RV/0555-L/06

Besteuerung von deutschen Pensionseinkünften (Veranlagung 2003)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des DS, N,M, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2003 und vom betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre entschieden:

1) Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
3.161,02 €
Einkommensteuer
0,00 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
0,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.

2) Der Berufung betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre wird Folge gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre werden mit 0,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) ist deutscher Staatsbürger und seit in Österreich (N,M) wohnhaft.

Im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 bezog er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalist und Schriftsteller. Daneben flossen ihm aus Deutschland Pensionseinkünfte zu, die sich aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Pensionskasse MR zusammensetzten.

Laut "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" bzw. des Rentenbescheides der Bundesanstalt für Angestellte vom belief sich der monatliche Rentenbetrag ab auf 778,76 €. Hievon wurde ein Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 52,17 € sowie zur Pflegeversicherung von 6,62 € (gesetzliche Abzüge) einbehalten, sodass letztendlich 719,97 € monatlich zur Auszahlung gelangten. Daraus ergab sich für sechs Monate (1. Juli bis ) ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 4.319,82 €.

Die monatliche Rentenleistung aus der Pensionskasse MR belief sich nach deren vom Bw vorgelegten Schreiben bis auf 1.207,54 €. Laut Bescheinigung des HR vom betrug die Pensionskassenrente für das Jahr 2003 daher 14.490,48 €. Hievon wurden 862,20 € für Krankenversicherung und 246,36 € für Pflegeversicherung einbehalten, sodass letztendlich 13.381,92 € zur Auszahlung gelangten. Für den Zeitraum 1. Juli bis ergab dies einen Auszahlungsbetrag von 6.690,96 €.

Mit Bescheid vom wurde der Bw zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Im Rahmen dieses Bescheides wurden sämtliche von ihm erklärten deutschen Rentenbezüge (Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionskasse), die er in einer Beilage mit 21.981,36 € beziffert hatte, der österreichischen Besteuerung unterzogen.

Dagegen erhob der Pflichtige Berufung und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

"Das Finanzamt geht von der irrtümlichen Voraussetzung aus, dass ich während des gesamten Jahres 2003 in Deutschland ein Arbeitseinkommen von € 21.981,36 bezogen habe. Dies ist unrichtig. Es handelt sich um deutsche Pensionsbezüge, die in Deutschland steuerfrei gezahlt werden und daher schon nach dem Recht der Doppelbesteuerung auch in Österreich steuerfrei sind. Arbeitseinkommen ist nur der den obigen Pensionsbezug überschreitende Betrag. Außerdem übersieht der Bescheid, dass, wenn überhaupt, Steuerpflicht in Österreich erst ab dem bestehen kann, somit nur für sechs Monate.Ich schließe nicht aus, dass ich unbeabsichtigt bei der Abgabe der Steuererklärung systematische Fehler gemacht habe. Deshalb rege ich an, zu prüfen, inwieweit eine persönliche Unterredung sachdienlich ist."

Nachdem der Bw im Rahmen eines vom Finanzamt unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Vorhaltsverfahrens Art und Höhe der aus Deutschland bezogenen Pensionsbezüge an Hand der oben angeführten Unterlagen nachgewiesen hatte, erließ das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung, im Rahmen welcher es den Bruttobetrag der für den Zeitraum 1. Juli bis bezogenen Pensionskassenrente in Höhe von 7.245,24 € (50% von 14.490,48 €) der österreichischen Besteuerung unterzog und 50% der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (6 Monate) im Ausmaß von 4.319,82 € im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigte. In der Begründung verwies es auf Art. 18 Abs. 1 und 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich sowie auf den Umstand, dass die unbeschränkte Steuerpflicht mit der Begründung des Wohnsitzes am begonnen habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw mit Schreiben vom abermals "Berufung", die als Vorlageantrag zu werten war. Begründend führte er Folgendes aus:

"Das Finanzamt geht im obigen Bescheid von der irrtümlichen Voraussetzung aus, dass ich während des zweiten Halbjahres des Jahres 2003 in Deutschland ein Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von € 7.245,24 bezogen habe. Dies ist unzutreffend. Es handelt sich um den Bezug einer deutschen Betriebspension, der "Pensionskasse MOR", eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit. Die Mittel für die Pensionsleistungen werden nur zu einem begrenzten - in meinem Fall geringen - Teil von der Anstalt als Auftraggeber der freien Mitarbeiter und zum überwiegenden Teil von diesen selbst aufgebracht. Sie werden in Deutschland steuerfrei gezahlt. Ich füge die jährlichen Beitragsbestätigungen seit 1980 bei, aus denen sich die Verteilung der Mittelaufbringung ergibt. Arbeitseinkommen ist nur der den obigen Pensionsbezug überschreitende Betrag."

Dem gegenständlichen Schreiben legte der Bw Bescheinigungen der Pensionskasse MR ab 1980 bei, aus denen die Aufteilung der Pensionskassenbeiträge zwischen Bw und Anstalt (Eigenanteil/Anstaltsanteil) hervorging. Danach belief sich der Eigenanteil auf 83%, der Anstaltsanteil nur auf 17%.

Gleichzeitig mit der oben zitierten Berufungsvorentscheidung war seitens des Finanzamtes am ein Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2006 undFolgejahre ergangen, mit welchem jährliche Vorauszahlungen in Höhe von 1.083,20 € vorgeschrieben worden waren. Laut Begründung hatte sich dieser Betrag unter Anwendung eines 14%-igen Zuschlages gemäß § 45 EStG 1988 auf die sich aus der Berufungsvorentscheidung ergebende Einkommensteuerschuld für das Jahr 2003 in Höhe von 950,18 € ergeben.

Gegen diesen Bescheid (zugestellt am ) erhob der Bw mit Schreiben vom ebenfalls Berufung, indem er Folgendes ausführte:

"Wie die Besprechung der Sachlage vom im FA R ergeben hat, ist ein neuerlicher Berufungsantrag erforderlich, der nach Berücksichtigung bisher nicht wirksam gewordener Fakten voraussichtlich keine Steuerschuld mehr und damit auch keine Vorauszahlungen ergeben wird. Deshalb wird die Aussetzung der auf dieser Grundlage berechneten Vorauszahlungen bis zur Entscheidung beantragt."

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt sowohl die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als auch jene gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2006 und Folgejahre an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Berufung betreffend Einkommensteuer 2003:

a) Zur Wertung der Berufung vom als Vorlageantrag:

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle kann gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Im gegenständlichen Fall erließ das Finanzamt auf Grund der Berufung vom am eine Berufungsvorentscheidung. Bezugnehmend auf diesen Bescheid erhob der Bw am abermals "Berufung".

Da eine abermalige Berufung gegen eine Berufungsvorentscheidung gesetzlich aber nicht möglich bzw. vorgesehen ist, war dieses Schreiben als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu werten, zumal es sich beim Vorlageantrag um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO handelt. Für die Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im gegenständlichen Fall auch geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des Parteienschrittes an (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 25 zu § 276; Tz 1 zu § 85 u. die dort zit. Jud.). Diese Ziel war im gegenständlichen Fall eindeutig erkennbar und das "Berufungsschreiben" vom daher als Vorlageantrag zu werten.

b) Zur Besteuerung der Pensionsbezüge:

Strittig war im gegenständlichen Fall die Besteuerung jener Pensionsbezüge, die der Bw im berufungsgegenständlichen Zeitraum aus Deutschland bezogen hatte.

Fest steht und wird dies von keiner Partei des Berufungsverfahrens in Abrede gestellt, dass der Bw seit in Österreich seinen Wohnsitz hat bzw. ansässig ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der Bw unterlag sohin nach dieser innerstaatlichen (österreichischen) Gesetzesbestimmung ab mit seinem gesamten Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich.

Allerdings existieren für Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften in verschiedenen Staaten bilaterale Verträge - sog. Doppelbesteuerungsabkommen -, die das Besteuerungsrecht an den Einkünften jeweils nur einem Staat zuteilen.

Voraussetzung für die Durchsetzung innerstaatlicher Normen ist, dass auch der jeweilige Vertrag (das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den betroffenen Staaten das Besteuerungsrecht anerkennt.

Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und Österreich ist im gegenständlichen Fall das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl. III Nr. 182/2000 (in der Folge kurz DBA).

Die "Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen" regelt dieses Abkommen in seinem Artikel 18.

Danach dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenanntenStaat besteuert werden (Art. 18 Abs. 1 DBA).

Davon abweichend dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderenStaat besteuert werden (Art. 18 Abs. 2 DBA).

Fest steht, dass die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der zitierten Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 DBA in Österreich nicht der Besteuerung zu unterziehen sind, und wurde diesem Umstand auch schon seitens des Finanzamtes im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen, indem die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (laut Bundesanstalt für Angestellte) von der Besteuerung ausgenommen wurden. Sie wurden lediglich im Ausmaß von 4.319,82 € (6 Monatsbeträge ab ) nach Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes bei der Bemessung des auf das österreichische Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt. Nach der zitierten Bestimmung dürfen nämlich Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Was nun die Leistungen aus der "Pensionskasse MR " anlangt, so war hier die allgemeine Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 DBA anzuwenden, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten" zusteht.

Das Ausmaß der österreichischen Besteuerung wird durch die Normen des innerstaatlichen Rechts - konkret des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) - bestimmt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 geltenden Fassung stellen auch Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Derartige Bezüge sind allerdings nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.

Die auf den Rechtsgrund der einstigen Beitragsleistungen abstellende unterschiedliche steuerliche Behandlung ausländischer Pensionskassenleistungen basiert auf dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl. ). Danach dürfen Beitragsleistungen zu ausländischen Pensionsversicherungen, die aus bereits der Einkommensteuer unterzogenem Einkommen erbracht wurden, nicht nochmals einer Besteuerung unterzogen werden. Somit sind diese Pensionskassenbezüge nur in jenem Ausmaß einkommensteuerlich relevant, in dem die Beitragsleistungen steuerlich abzugsfähig waren.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 sind gesetzlich verpflichtend zu leistende Arbeitnehmerbeiträge zu ausländischen Pensionskassen zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen und daher die aus einem solchen Versicherungsverhältnis bezogenen Leistungen voll zu besteuern. Im Unterschied dazu werden freiwillig oder auf Grund dienstvertraglicher Verpflichtung geleistete Arbeitnehmerbeiträge an ausländische Pensionskassen lediglich im Rahmen des § 18 EStG und somit betragsmäßig beschränkt abgabenrechtlich berücksichtigt, weshalb damit in Zusammenhang stehende Bezüge bloß mit 25% zu erfassen sind.

Im gegenständlichen Verfahren war demgemäß zu klären, inwieweit es sich bei den an die Pensionskasse MR abgeführten Beiträgen um solche gehandelt hatte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung entrichtet worden waren. Bestand für die Zugehörigkeit zur Pensionskasse keine gesetzliche Verpflichtung, dann waren die Pensionsleistungen bis zum Wirksamwerden der Novellierung des § 25 EStG durch BGBl I Nr. 8/2005 - also auch im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 - nur mit 25% zu erfassen (siehe auch EAS 2978 vom ).

Fest steht, dass auch in Deutschland die betriebliche Altersversorgung, zu der auch das Pensionskassensystem gehört, als zweite Säule des Alterssicherungssystems die gesetzliche Rente ergänzt (siehe hiezu auch Müller, Die Besteuerung der drei Säulen der Altersversorgung im Vergleich, in: SWI 11/1998, S. 518ff). Allerdings besteht hier - im Gegensatz etwa zur Schweiz - keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2001 ging ein Unternehmen erst mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber einem Beschäftigten eine bindende Verpflichtung ein. Seit Anfang 2002 (also bereits nach Eintritt des Bw's ins Pensionsalter) haben Arbeitnehmer auf Grund des § 1a des deutschen Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) zwar einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Es steht jedoch auch in ihrem Ermessen, ob sie einen solchen geltend machen. Insgesamt kann sohin nicht von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zugehörigkeit zur Pensionskasse bzw. Leistung von ausländischen (deutschen) Pensionskassenbeiträgen gesprochen werden, sodass nach der im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 diese Bezüge nur mit 25% zu erfassen waren.

Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, beliefen sich die aus der deutschen Pensionskasse ab bezogenen Leistungen nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzliche Abzüge) auf 6.690,96 €. 25% hievon sind 1.672,74 €.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - wie bereits erwähnt - die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 mit BGBl. I Nr. 8/2005 (mit Wirkung ab der Veranlagung2005) insofern abgeändert wurde, als nunmehr Voraussetzung für die Anwendung der 25%-Besteuerung der Pensionskassenleistungen ist, dass die ausländischen Einkünfte durch entsprechende Beitragsleistungen an die Pensionskasse nicht vermindert wurden.

Insgesamt konnte dem die Einkommensteuer für das Jahr 2003 betreffenden Berufungsbegehren insofern teilweise stattgegeben werden, als die Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Ausmaß von 4.319,82 € nur bei der Bemessung des österreichischen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt - siehe oben) zu berücksichtigen und die Leistungen aus der Pensionskasse mit 25% (1.672,74 €) der österreichischen Besteuerung zu unterziehen waren.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer war, da es sich - wie der Bw mehrmals dargetan hat und dies auch unzweifelhaft ist - bei dessen Einkünften um Pensionsbezüge und nicht solche aus einem aktiven Dienstverhältnis handelte, entgegen dem angefochtenen Bescheid gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 der Pensionistenabsetzbetrag, nicht jedoch der Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 (diese stehen nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu!) zu gewähren.

2) Zur Berufung gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2006 und Folgejahre:

Gemäß § 45 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten....Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht....." (Abs. 1).

Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren..... (Abs. 3).

Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird..... (Abs. 4).

Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entspricht. Diese Ermessensentscheidung hat die Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 würde sich nach der sich nunmehr für das letztveranlagte Jahr auf Grund der Berufungsentscheidung ergebenden Einkommensteuer von 0,00 € ebenfalls ein prozentmäßiger Zuschlag von 0,00 € ergeben.

Auf Grund der Gesetzesänderung ab 2005 (siehe oben, Pkt. 1b), wonach bei der Besteuerung von Bezügen aus ausländischen Pensionskassen nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nunmehr auf das Ausmaß der Minderung der ausländischen Einkünfte durch die Beitragsleistungen abzustellen ist, könnte sich ab 2006 allenfalls eine österreichische Steuerbelastung (insbesonders hinsichtlich der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenleistungen) ergeben. Diese Feststellung wird unter Umständen umfangreicher Ermittlungsschritte (etwa Bedarf nach einer Aufgliederung der deutschen Pensionskasse, aus der hervorgeht, in welchem Ausmaß die Rente aus steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen und Arbeitnehmerbeiträgen resultiert) bedürfen.

Nun ist aber Zweck der Bestimmung betreffend die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommensteuer zu ermitteln (). Außerdem muss angenommen werden können, dass mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung zu erwarten ist.

Nun war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass auf Grund der sich aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebenden geringen Arbeitgeberanteile (ca. 17% - siehe Ausführungen des Bw's und Bescheinigungen über Beitragsleistungen) von der Wahrscheinlichkeit einer relevant höheren Steuer auszugehen ist. Außerdem würden die erforderlichen Ermittlungsschritte bezüglich Feststellung der auf die durch Beitragsleistungen bedingte Einkünfteminderung entfallenden Pensionskassenbeträge einen Umfang annehmen, der nicht mehr der dargelegten Intention einer pauschalen und möglichst einfachen Ermittlung der Einkommensteuer im Rahmen eines Vorauszahlungsverfahrens entspricht. Derartige Ermittlungen sind für gewöhnlich dem Veranlagungsverfahren vorbehalten.

Die ho. Abgabenbehörde sah daher im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens keinen Grund, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen abweichend von der generellen Regelung des § 45 Abs. 1 EStG 1988 (die im Übrigen auch im angefochtenen Bescheid angewendet worden war!) in einer anderen Höhe festzusetzen. Infolge der Reduzierung der Einkommensteuer auf Grund der Berufungsentscheidung für das Jahr 2003 auf 0,00 € ergab der entsprechende Zuschlag von 14% nunmehr auch den Betrag von 0,00 €. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2006 und Folgejahre waren daher mit 0,00 € festzusetzen und dem Berufungsbegehren insofern stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Pensionskasse
gesetzliche Verpflichtung
Deutschland
deutsche gesetzliche Rentenversicherung
Einkommensteuer-Vorauszahlungen

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