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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.09.2009, RV/1183-W/08

Werbungskosten (Reisekosten) eines Personalvertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1183-W/08-RS1
Aufwendungen für Reisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter können im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und ist Personalvertreter.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte er Reisekosten in Höhe von € 1.214,81 geltend. Davon entfielen € 671,86 auf "S-GPA-Fahrten - Differenz von Km-Geld zu Bahnspesen. Diese Kosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, hingegen wurden Werbungskosten in Höhe von € 7.089,90 sowie € 560,87 anerkannt.

Die Begründung hiefür lautete:

"Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Funktion als Gewerkschafter führen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis. Erfolgt die Ausübung der Funktion unentgeltlich, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle dar, sodass die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden können (, ). Eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis ist bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Funktion als Personalvertreter, als Gewerkschafter () oder als Betriebsrat () stehen, nicht gegeben. Die Reisespesen für Fahrten zwischen SH und GPA in Höhe von € 671,86 konnten daher nicht anerkannt werden."

Dagegen brachte der Bw. Berufung mit folgender Begründung ein:

"Nachdem eine Online-Berufung am nicht möglich war, gelangt meine Berufung mit heutigem Tag zur Post. Konkret geht es um jene Fahrten als Personalvertreter, die ich nicht mit dem von der GPA ersetzten öffentlichen Transportmittel, sondern im dienstlichen Interesse und auf eigene Kosten mit dem KFZ getätigt habe. Die dafür notwendigen Unterlagen bringe ich am Dienstag, den persönlich in Ihrem geschätzten Amt vorbei".

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei den vom Bw. beantragten Werbungskosten handelt es sich ausschließlich um Reisekosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Aufwendungen eines Beamten für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind (vgl. , ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom , 89/14/0212 ausgeführt, dass, auch wenn der Bund die Kosten der Inlandsreisen von Mandataren der Personalvertretung trage und über den Anspruch der Leiter der Dienststelle unter Anwendung der Vorschriften der RGV 1955 zu entscheiden habe, diese Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Bediensteten seien, und zwar selbst dann nicht, wenn der Personalvertreter gemäß § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG vom Dienst frei gestellt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einerseits und der Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Dienstnehmer einer bestimmten Fachrichtung förderlich ist, andererseits zu unterscheiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0301, zur Vorsitzenden des Österreichischen Sekretärinnenverbandes). Die Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Funktion bei einer solchen Vereinigung führen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus dem genannten Dienstverhältnis, sind aber, wenn die Funktionsausübung für sich zu Einkünften führt, bei diesen Einkünften aus der Funktionsausübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2000/14/0084 vom ).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Bw. als Personalvertreter eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Pensionsversicherungsanstalt getrennte Tätigkeit darstellt. Somit sind auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

In Anbetracht der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein und es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at