Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.02.2013, RV/1415-L/11

Mittelpunkt der Lebensinteressen und überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0127 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für den Zeitraum Februar 2010 bis Mai 2011 in Höhe von insgesamt € 3.530,30 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 in Höhe von € 3.530,30 (FB: € 2.595,90; KAB: € 934,40) zurückgefordert. Trotz Aufforderung seien die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht worden. Nach Zitierung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird angeführt, dass der Sohn der Berufungswerberin seit nicht mehr im Haushalt der Berufungswerberin wohne und lebe. Daher entfalle ab der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Hiermit berufe ich gegen den Bescheid zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages meines Sohnes xx. Ich konnte den Bescheid nicht persönlich entgegennehmen, da ich mich von bis in der Türkei befunden habe. Der Bescheid wurde am hinterlegt. Die Abholfrist wurde mit datiert. Nach meiner Ankunft hat sich meine Tochter unverzüglich mit Frau K. in Verbindung gesetzt und konnte erst am einschlägige Informationen zum Sachverhalt von Frau W. erhalten. Nun zum Sachverhalt: Mein Sohn O. hat bei der Fa. yy eine Lehre als Sanitär-und Klimatechniker -Gas-und Wasserinstallation Sanitär-und Klimatechniker -Heizungsinstallation begonnen. Die Lehrzeit wurde von bis vereinbart. In der von Ihnen in Frage gestellten Zeitrahmen 2/2010 bis 5/2011 kann ich Ihnen folgende Beweise vorlegen: xxx hat die vierte Fachklasse seines Lehrberufes von bis absolviert. Beilagen: - Kopie des Reisepasses mit Einreise-und Ausreisestempel der türkischen Grenzbeamten - Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments - Lehrvertrag - Schulbesuchsbestätigung BS für Sanitär-, Heizungs-und Klimatechnik. Von Jänner 2010 bis zum Schulbeginn im September 2010, war xxx beim AMS Wien lehrstellensuchend gemeldet Dazu lege ich Ihnen die Ladungen zu den Kontrollterminen gem. § 49 AIVG vor. Da xxx seine Schulpflicht beendet hat, bereitet er sich auf die Lehrabschlussprüfung vor. Er wird sich in den nächsten Wochen für die Prüfung anmelden. Weiters möchte er die Berufsreifeprüfung machen. Diesbezüglich werden wir Ihnen die Anmeldebestätigungen des Institutes vorlegen. Damit er sich in Wien besser beruflich und schulisch orientieren kann, hat er seinen Wohnsitz am nach Wien verlagert. Er wohnt bei seiner Schwester TT.. Ich unterstütze xxx seit seiner Übersiedlung nach Wien weiterhin finanziell. Für die Wohnungskosten und für seine Lebenserhaltung zahle ich ihm monatlich ca. € 300,-. Dies wird von xxx bestätigt. Aufgrund dieser Tatsachen ersuche ich um die Gewährung der Familienbeihilfe für 2010 und 2011, weiters um die Gewährung des Kinderabsetzbetrages für 2010 und 2011. Bis zur Entscheidung des Finanzamtes bitte ich um Aussetzung des offenen Betrages. Beilagen: - Ladungen, 31.8/10.8/17.6/16.6/21.5/3.5/13.4/3.3/ - Meldezettel O. - Meldezettel Tochter - Zahlungsempfangsbestätigung von O.

Die Zahlungsempfangsbestätigung des Sohnes der Berufungswerberin lautet wie folgt: "Wien, August 2011 Bestätigung über Zahlungsempfang Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, Sohn, bestätige, dass meine Mutter XX, wohnhaft in L., für meine monatlichen Lebenskosten und anteilige Wohnungskosten bei meiner Schwester, mir monatlich ca. 300 Euro bar bezahlt hat. Diese Unterstützung erhalte ich laufend seit meiner Übersiedlung nach Wien, konkret seit Jänner 2010."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im obengenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw.besteht."

Im Vorlageantrag vom wird Nachstehendes ausgeführt: "Vorlageantrag Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz Hiermit berufe ich gegen die Berufungsvorentscheidung vom , bei mir eingelangt am , zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages meines Sohnes xx. Meine Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vom wurde als unbegründet abgewiesen. Der Begründung, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin, muss ich aus folgenden Gründen widersprechen: Aufgrund des Todes meiner Mutter, musste ich dieses Jahr einige Male in die Türkei fliegen. Aus diesem Grund habe ich die Post nicht regelmäßig entleeren können. Schon im August hat meine Tochter Tochter mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und auf meinen Zustand hingewiesen. Sie hat auch explizit darum gebeten, mit ihr im Falle von weiteren erforderlichen Unterlagen direkt Kontakt aufzunehmen. Nach dem ich die Korrespondenz zur Vorlage von weiteren Unterlagen in meiner Post gefunden habe, hat meine Tochter unverzüglich mit dem Finanzamt Linz, Frau B., Kontakt aufgenommen. Diese hat sie über die bereits erlassene Berufungsvorentscheidung unterrichtet. Seit dem habe ich einen Nachsendeauftrag eingerichtet und meine Tochter verfolgt nun meine Post, um keine Fristen und wichtige Briefe zu übersehen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nachkomme und mich bemühe. Ich wiederhole daher meinen in der Berufung vom gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für xxxx von Februar 2010 bis Mai 2011. Ich beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, der meinen Einwänden Rechnung trägt, zu erlassen. Begründung Mein Sohn O. hat bei Fa. Firma eine Lehre als Sanitär-und Klimatechniker -Gas-und Wasserinstallation begonnen. Die Lehrzeit wurde von bis vereinbart. Am wurde das Lehrverhältnis einvernehmlich beendet. In der von Ihnen in Frage gestellten Zeitrahmen 2/2010 bis 5/2011 kann ich Ihnen folgende Beweise, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag begründen, vorlegen: O. hat in Wien die vierte Fachklasse der Berufsschule für Sanitär-, Heizungs-und Klimatechnik von bis absolviert. Von bis war O. beim AMS Wien lehrstellensuchend gemeldet. In diesem Zeitrahmen hat er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. Von März 2011 bis November 2011 hat er sich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet. Am hat er einen Lehrabschlussprüfungs-Vorbereitungskurs beim WIFI Wien besucht. Am ist O. in Wien zur Lehrabschlussprüfung "Sanitär-und Klimatechniker / Gas-und Wasserinstallation" angetreten und hat diese mit Auszeichnung bestanden. Damit er sich in Wien besser beruflich und schulisch orientieren kann, hat er seinen Wohnsitz am nach Wien verlagert. Er wohnt bei seiner Schwester TT.. Ich unterstütze xxx seit seiner Übersiedlung nach Wien weiterhin finanziell. Für die Wohnungskosten und für seine Lebenserhaltung zahle ich ihm monatlich ca. € 300,-. Dies wird von xxx bestätigt. Weiters verzichtet meine Tochter Tochter auf OO. Familienbeihilfe als haushaltsführende Person. xxx entschädigt seine Schwester durch die finanzielle Leistung, die ich ihm erbringe. Beilagen: - Lehrvertrag - Auflösung des Lehrverhältnisses - Schulbesuchsbestätigung BS für Sanitär-, Heizungs-und Klimatechnik - Bezugsbestätigung, AMS Wien - Anmeldung zum Vorbereitungskurs - Prüfungszeugnis WKO Wien - Meldezettel O. - Meldezettel Tochter - Zahlungsempfangsbestätigung von O. - Verzichtsbestätigung TochterT Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde bereits erteilt. O. wird von bis seinen Zivildienst leisten müssen. Bis zu seinem Antritt ist er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund dieser Tatsachen ersuche ich um die Gewährung der Familienbeihilfe für 2010 und 2011, weiters um die Gewährung des Kinderabsetzbetrages für 2010 und 2011. Bis zur Entscheidung des Finanzamtes bitte ich um Aussetzung des offenen Betrages."

Mit Schreiben vom hat der Unabhängige Finanzsenat folgendes Ersuchen an die Berufungswerberin gerichtet. "Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 lauten auszugsweise wie folgt: § 2: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht, g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. ... Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. ... Abs. 4: Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. Abs. 5: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Abs. 6: Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. ... Mit BGBl 111/2010 wurde mit Wirkung u.a. die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f) FLAG außer Kraft gesetzt sowie die des § 2 Abs. 1 lit. d) leg cit wie folgt abgeändert: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".

Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu diesen Kosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Die tatsächlichen Unterhaltskosten eines Kindes sind grundsätzlich unter Mitwirkung des Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Kindern) bzw. bei volljährigen Kindern unter deren Mitwirkung konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Nicht entscheidungsrelevant sind dabei allerdings die Bezugnahme auf Vergleichswerte aus anderer Antragsteller betreffende Beihilfeverfahren sowie die Feststellung fiktiver durchschnittlicher Unterhaltskosten (vgl. ). Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der in diesem Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. VwGH v., Zl. 2011/16/0055). Lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen und ohne - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist daher - sofern sich diese nicht auf Grund ihrer geringen Höhe als absolut ungenügend erweisen - die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar (; v. , 2009/15/0205).

Diesbezüglich werden Sie ersucht, die tatsächlichen monatlichen Unterhaltskosten Ihres Sohnes in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 nachzuweisen. Aus der vorgelegten Bestätigung Ihres Sohnes vom August 2011 geht hervor, dass er monatlich ca. € 300,00 bar von Ihnen erhalten habe. Eine monatliche Übergabe der Unterhaltsbeträge erscheint aber im Hinblick auf Ihre Auslandsaufenthalte wenig glaubhaft. Sie werden daher eingeladen, sich dazu entsprechend zu äußern.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (vgl BGBl I 2005/100), dass die den Anspruch geltend machende Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Im Zweifel kommt jedenfalls den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens der Vorrang zu (vgl. ).

Dem Mail Ihrer Tochter vom ist zu entnehmen, dass Sie in den letzten Jahren auf Grund des Todes Ihrer Mutter ca. drei Mal in der Türkei gewesen seien. Sie werden ersucht, Ihre Aufenthalte in der Türkei mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Ihr volljähriger Sohn hat das Lehrverhältnis am vorzeitig beendet. Von Februar bis Juni 2010 bezog er Arbeitslosengeld und anschließend bis Notstandshilfe. Zudem war er in der Zeit von 20. April bis geringfügig beschäftigt (Berufsförderungsinstitut Wien). Von bis absolvierte er als außerordentlicher Schüler die vierte Fachklasse der Berufsschule. Im Vorlageantrag wird angeführt, er habe sich anschließend bis November 2011 auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung - diese wurde am erfolgreich abgelegt - vorbereitet.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung u.a. folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ): Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. - Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (sh Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35f).

Ihr Sohn hat die Lehre am vorzeitig beendet. Danach kann bis zum Beginn der Berufsschule nicht mehr vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Berufsschulbesuches von bis werden Sie ersucht mitzuteilen, - ob der Besuch der Berufsschule verpflichtend für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung war, - die wöchentliche Unterrichtszeit und die ev. zusätzlich für Hausarbeiten, Vorbereitungen, etc. erforderlichen wöchentlichen Stunden. Ebenso wird um Bekanntgabe der erforderlichen wöchentlichen Stunden für die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung in der Zeit von März bis November 2011 ersucht.

Sie werden eingeladen, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage über die Berufung zu entscheiden sein wird."

Dazu wurde mit Mail vom Folgendes mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben wegen Familienbeihilfe meines Sohnes O. nehme ich gerne wie folgt Stellung: Gemäß § 2 Abs 1a des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 haben sowohl mein Sohn O. als auch ich, XX , unseren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. O. ist volljährig, hat jedoch das 26. Lebensjahr nicht vollendet. Er wurde wie im § 2 Abs 1b vorgesehen für einen Beruf ausgebildet. Da sich die Berufsschule in Wien befindet, übersiedelte O. nach Wien zu seiner Schwester Tochter. In dieser Zeit habe ich, G., die überwiegenden Unterhaltskosten meines Sohnes O. getragen. Dies wird sowohl von meinem Sohn O. als au ch von meiner Tochter Tochter bestätigt. Im Rahmen der von mir geleisteten Unterhaltskosten wurden alle Ausgaben meines Sohnes zur Deckung seiner Bedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, Wohnung, Körperpflege, Erholungsreisen, Unterhaltungen und Schulausgaben geleistet. Diese Kosten sind laut Gesetz unter Mitwirkung der volljährigen Kinder konkret zu ermitteln gegebenenfalls zu schätzen. O. hat bereits bestätigt, wie viel er von mir für seine monatlichen Ausgaben erhalten hat. Es liegt in der Natur der Unterhaltsleistung, dass gerade für Nahrung, Körperpflege, Bekleidung etc. nicht erwartet werden kann, dies mit Belegen nachzuweisen. Die Übergabe des von meinem Sohn bestätigten Betrages erfolgte durch meine Person bar auf seine Hand. Ich habe mich im Zeitraum Februar 2010 bis Mai 2011 überwiegend in Österreich aufgehalten und habe somit meinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Kurze Auslandsaufenthalte aufgrund eines Todesfalles stellen keinen Verlust des Lebensmittelpunktes dar. Mein Sohn hat in Wien die Berufsschule zur erfolgreichen Absolvierung des Lehrberufes besucht. Somit hat er im Rahmen der Berufsschule die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes erworben. Sein ernstliches und zielstrebiges nach außen erkennbares Bemühen wurde darin bestätigt, als er die Lehre mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert hat. Prüfungen hat er sowohl in der Berufsschule als auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung absolviert. Somit hat er eine Berufsausbildung wie im Gesetz definiert abgeschlossen. Nähere Infos zum Lehrplan können Sie hier entnehmen: https://docs.google.com/viewer?a=v&pid=sites&srcid=ZGVmYXVsdGRvbWFpbnxzaHR3aWVufGd4OjRlYjl1MWZiOGIwNWM3OTM. Die Berufsschule wurde täglich von 8 bis ca. 17 Uhr besucht. Zusätzlich wurden Hausarbeiten und Vorbereitungen verrichtet."

Über die Berufung wurde erwogen:

Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 lauten auszugsweise wie folgt: § 2: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

...

Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

...

Abs. 4: Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Abs. 5: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Abs. 6: Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

...

Mit BGBl 111/2010 wurde mit Wirkung u.a. die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG außer Kraft gesetzt sowie die des 2 Abs. 1 lit. d leg cit wie folgt abgeändert:

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".

Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (vgl. BGBl I 2005/100), dass die den Anspruch geltend machende Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat.

Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG haben.

Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Im Zweifel kommt jedenfalls den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens der Vorrang zu (vgl. ).

In der Berufung wird angeführt, die Berufungswerberin habe den Bescheid nicht annehmen können, weil sie sich in der Zeit von bis in der Türkei befunden habe. Im Vorlageantrag erklärt die Berufungswerberin, sie habe dieses Jahr auf Grund des Todes ihrer Mutter einige Male in die Türkei fliegen müssen. Sie habe nun einen Nachsendeauftrag eingerichtet. Dem Mail ihrer Tochter vom ist zu entnehmen, dass sie in den letzten Jahren auf Grund des Todes Ihrer Mutter ca. drei Mal in der Türkei gewesen sei. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Berufungswerberin ersucht, ihre Aufenthalte in der Türkei mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Dazu teilte die Berufungswerberin in der Stellungnahme vom lediglich mit, sie habe sich in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 überwiegend in Österreich aufgehalten. Nach § 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, welche nach § 2 lit. a Z 1 BAO die Verfahrensvorschriften auch bezüglich des FLAG 1967 regelt, haben die Abgabenpflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Berufungswerberin konnte oder wollte nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, zu welchen Zeiten sie sich in der Türkei aufgehalten hat. Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Berufungswerberin jedenfalls im Berufungszeitraum - eventuell bereits zur Betreuung der Mutter - in der Türkei aufgehalten hat und in dieser Zeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Türkei verlagerte. Schon aus diesem Grund hatte die Berufungswerberin keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) für ihren Sohn.

Ergänzend ist aber auch noch anzuführen, dass der Sohn unstrittig im Berufungszeitraum nicht mehr dem Haushalt der Berufungswerberin angehörte. Er wohnte im Haus seiner Schwester und er erhielt laut Angaben monatlich € 300,00 bar. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen könnte also nur dann gegeben sein, wenn die Berufungswerberin die Unterhaltskosten des Sohnes überwiegend getragen hätte. Auf Grund der Aufenthalte der Berufungswerberin in der Türkei erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat aber eine monatliche Übergabe der Beträge als nicht glaubhaft.

Zudem sind, um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu diesen Kosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Die tatsächlichen Unterhaltskosten eines Kindes sind grundsätzlich unter Mitwirkung des Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Kindern) bzw. bei volljährigen Kindern unter deren Mitwirkung konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Nicht entscheidungsrelevant sind dabei allerdings die Bezugnahme auf Vergleichswerte aus anderer Antragsteller betreffende Beihilfeverfahren sowie die Feststellung fiktiver durchschnittlicher Unterhaltskosten (vgl. ). Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der in diesem Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. VwGH v., Zl. 2011/16/0055). Lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen und ohne - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist daher - sofern sich diese nicht auf Grund ihrer geringen Höhe als absolut ungenügend erweisen - die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar (; v. , 2009/15/0205).

Diesbezüglich wurde die Berufungswerberin mit Vorhalt vom ersucht, die tatsächlichen monatlichen Unterhaltskosten ihres Sohnes in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 nachzuweisen. Es erfolgten aber auch in der Stellungnahme vom keine Angaben. Somit muss erneut auf die bereits oben genannte gesetzliche Bestimmung des § 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung hingewiesen werden. Eine Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, ist auf Grund der fehlenden Angaben zu den gesamten Unterhaltskosten des Sohnes nicht möglich. Wie bereits oben erwähnt, erscheint aber dem Unabhängigen Finanzsenat eine monatliche Übergabe der Unterhaltsbeträge durch die Berufungswerberin im Hinblick auf deren Auslandsaufenthalte als nicht wahrscheinlich, weshalb schon aus diesem Grund eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes durch die Berufungswerberin als ausgeschlossen gilt.

Es ist Sache der Berufungswerberin, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - tätig wird ().

Weil somit bereits die Berufungswerberin selbst keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum hatte, ist eine weitere Beurteilung, ob der Sohn überhaupt einen Anspruch vermittelt hätte, nicht mehr erforderlich.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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