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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.03.2012, RV/0680-L/09

Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) gab für das Jahr 2003 ein Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ab, welche laut Eingangsstampiglie des zuständigen Finanzamtes L am bei diesem Finanzamt einlangte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den besagten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) mit der Begründung zurück, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. rechtzeitig Berufung (Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am ) und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Da er den Antrag rechtzeitig abgegeben habe - vielleicht habe er ihn nicht in den richtigen Briefkasten eingeworfen - ersuche er um Bearbeitung desselben.

In einem Aktenvermerk eines Bediensteten der Poststelle des Finanzamtes L wird unter anderem Folgendes festgehalten: Der Bw. habe angerufen und erklärt, dass er die Erklärung (gemeint: L 1 für 2003) am in den Postkasten des Finanzamtes geworfen habe, der Eingangsvermerk sei daher nicht korrekt. Nachfragen bei den betreffenden Bediensteten der Poststelle hätten ergeben, dass die Postkästen des Finanzamtes L am zu Dienstbeginn - dieser sei bei der Poststelle um 6.00 Uhr - entleert worden seien. Die an diesem Tag im Postkasten befindlichen Schriftstücke seien dann, entsprechend der dienstlichen Vorschrift, mit dem Eingangsdatum gekennzeichnet worden. Es sei auch in Erwägung gezogen worden, dass das strittige Schriftstück in den Postkasten des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) eingeworfen worden sein könnte. In diesem Fall wäre das Schriftstück von einer UFS-Bediensteten aus dem Postkasten des UFS um ca. 13.00 Uhr entnommen worden. Auf Grund des vorangegangenen Feiertages () und des nachfolgenden Wochenendes habe es am (Freitag den) eine sehr geringe Personalbesetzung gegeben, sodass die Poststelle ab 12.00 Uhr nicht mehr besetzt gewesen sei. Es habe daher für die UFS-Bedienstete keine Ansprechperson mehr für den (aus dem UFS-Briefkasten) entnommenen (und für das Finanzamt bestimmten) Posteingang gegeben. Daher hätte die UFS-Bedienstete diese (für das Finanzamt bestimmte) Post unmittelbar nach der Entnahme aus dem UFS-Briefkasten in den Postkasten des Finanzamtes/Zollamtes eingeworfen. Dieser wäre am nächsten Werktag, dem wieder zu Dienstbeginn (ca. 6.00 Uhr) von der Poststelle entleert und mit Eingangsdatum versehen worden. Aus der ständig gleich bleibenden Praxis der Entleerung des Postkastens Finanzamt/Zollamt zu Dienstbeginn eines Werktages und Anbringung des Eingangsvermerkes mit dem Datum des voran gegangenen Werktages ergebe sich, dass das strittig Schriftstück erst in der Zeit zwischen dem (frühestens kurz nach Dienstbeginn bei der Poststelle um 6.00 Uhr) bis zum Dienstbeginn des (ebenfalls ca. 6.00 Uhr) eingeworfen worden sein konnte. Nach Rückruf habe der Bw. beschrieben, dass er seine Erklärung im Postkasten "unten" (Anmerkung der Berufungsbehörde: das ist der Postkasten des UFS) eingeworfen habe, er sei jedenfalls nicht über die Stiege oder Rolltreppe hinaufgegangen (Anmerkung: wo sich die Postkästen des Finanzamtes/Zollamtes Linz befinden), weil er gemeint habe, dort befinde sich "nur" die Pensionsversicherungsanstalt.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE vom ) worin es sinngemäß ausführte: Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erfolge eine Veranlagung nur bei Vorliegen bestimmter Veranlagungsgründe (§ 41 Abs. 1 EStG 1988). Bei Nichtvorliegen eines dieser Gründe könne der Steuerpflichtige eine Veranlagung gem. § 41 Abs. 2 leg. cit. innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes beantragen. Diese Frist sei nicht verlängerbar. Demzufolge habe die Frist zur Abgabe des Antrages zur Durchführung der ANV für das Jahr 2003 mit dem geendet. Wenn der Bw. behaupte, den gegenständlichen Antrag am in einen vielleicht auch nicht richtigen Briefkasten eingeworfen zu haben, ändere dies nichts am Mangel von stichhaltigen Beweisen für dieses Vorbringen. Es sei Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Antrages zur Durchführung der ANV für 2003 bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post zu beweisen, wenn der auf der Erklärung befindliche Stempelaufdruck des Finanzamtes das Einlaufdatum trage und daher gegen diese Behauptung spreche. Aus der ständig gleich bleibenden Praxis der Entleerung des Postkastens des Finanzamtes/Zollamtes zu Dienstbeginn eines Werktages und der Anbringung des Eingangsvermerkes mit dem Datum des vorangegangenen Werktages ergebe sich nach der Logik, dass der besagte Antrag erst in der Zeit zwischen etwa dem Dienstbeginn des (ca. 06.00 Uhr) bis zum Dienstbeginn des (ebenfalls etwa um 06.00 Uhr) eingeworfen worden sein könne. Der Berufung habe daher nicht stattgegeben werden können

Daraufhin stelle der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am ) worin er im Wesentlichen ausführte: Er sehe die "Nichtbehandlung seines Jahresausgleichsantrages - nur weil er ihn in den falschen Briefkasten eingeworfen habe - nicht ein". Er ersuche daher um Entscheidung in seinem Sinne durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erfolgt dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen ist (wenn kein so genannter Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt), eine Veranlagung (nur) auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (§ 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988). Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, BAO4, Tz 1f. zu § 108). Im gegenständlichen Fall endete die Antragsfrist zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 mit (= 5 Jahre ab Ende des Veranlagungszeitraumes 2003). Der Bw behauptet, den Antrag am (also fristgerecht) in den unterhalb des Einganges des Finanzamtes Linz befindlichen Postkasten eingeworfen zu habe. Er habe angenommen, dass dies der Postkasten des zuständigen Finanzamtes Linz sei. Tatsächlich ist dies jedoch der Postkasten der UFS-Außenstelle Linz und ist dieser ist auch als solcher deutlich angeschrieben. Wie bereits das Finanzamt in der BVE vom zutreffend ausführte, ist die Angabe des Bw., er habe den besagten Antrag zwar in den "falschen" Postkasten geworfen, dieser Einwurf sei jedoch rechtzeitig am erfolgt, auf Grund des immer gleich bleibenden Ablaufes bei der Behandlung von Poststücken durch das Finanzamt nicht glaubwürdig (siehe die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 2 der BVE). Bei Zutreffen der Angaben des Bw. hätte dieser Antrag nämlich - wie im oben wiedergegebenen Aktenvermerk der Poststelle des Finanzamtes festgehalten - beim zuständigen Finanzamt L am einlangen müssen. Der strittige Antrag trägt jedoch den Eingangsstempel der Einlaufstelle des Finanzamtes vom , sodass nach dem immer gleich bleibenden Ablauf der Behandlung des Posteinlaufes beim Finanzamt das strittige Schriftstück aller Wahrscheinlichkeit nach erst zwischen dem und dem eingeworfen wurde (siehe die Ausführungen in der BVE, vorletzter Absatz der Begründung).

Doch selbst wenn der Antrag tatsächlich am letzten Tag der Frist, dem , in den Postkasten des UFS - einer für die Behandlung dieses Antrages nicht zuständigen Behörde - eingeworfen und dem zuständigen Finanzamt Linz, aus welchen Gründen auch immer, erst am zugeleitet wurde, könnte dies der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen: Vom UFS wurde der Antrag durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes bzw. per Dienstpost zeitnah an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Linz weitergeleitet, wo er aber erst nach dem , nämlich am (also außerhalb der genannten Frist) einlangte. Der UFS ist - wie oben dargestellt - seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 50 BAO nachgekommen, wonach die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (, 0702; Ritz, a.a.O., Tz 5 zu § 50; UFS RV/0549-L/06 vom ). Dies traf im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht zu, da der Antrag, selbst wenn er rechtzeitig am eingebracht wurde, nur mit fünf Tagen Verzögerung - wobei in diesen Zeitraum ein Samstag und ein Sonntag fielen - beim zuständigen Finanzamt L einlangte. Der strittige Antrag des Bw wurde im gegenständlichen Fall behördenintern bzw. mit der Dienstpost weitergeleitet, weshalb auch kein Postenlauf gemäß § 108 Abs. 4 BAO (= Zeit des Transportes durch die Post) in die Frist eingerechnet werden konnte(siehe Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 108 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Der am bei dem, für seine Erledigung zuständigen, Finanzamt eingelangte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 wurde daher im bekämpften Bescheid zu Recht als nicht rechtzeitig eingelangt gewertet.

Der Berufung konnte aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Arbeitnehmerveranlagung
Antrag
Frist
zuständige Behörde
Weiterleitung
Postenlauf
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at