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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.07.2009, RV/2128-W/09

Vollstreckungsrechtshilfe zwischen Österreich und Deutschland, Anerkennung und Vollstreckbarkeitsbestätigung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2128-W/09-RS1
wie RV/0327-F/03-RS1
Bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 besteht für die nach Art. 11 Abs. 2 leg. cit. zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen, wie beispielsweise die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des ausländischen Exekutionstitels, auch nur zulässig wären (z.B. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt Passau und Außenstellen/BRD ein Ersuchen um Vollstreckung im Rechtshilfeverkehr von rückständigen Abgaben des Berufungswerbers (Bw.) auf Grund eines Haftungsbescheides vom in Höhe von € 81.375,27 an das in Österreich zuständige Finanzamt.

In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 6/7/15 am den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249, in Verbindung mit § 17a des Bundesgesetzes vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG), in der Fassung BGBl. 2007/105, als anerkannt und für vollstreckbar, da nach Prüfung der Voraussetzungen nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung dazu bestünde, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig gewesen wären. Das Bestehen oder die Höhe des zu vollstreckenden Anspruches wäre in Österreich nicht zu prüfen. Einwendungen dagegen wären bei der ersuchenden Behörde in Deutschland einzubringen und würden nach deutschem Recht beurteilt werden.

Dagegen brachte der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der (als Einspruch bezeichneten) Berufung ein und führte aus, dass über seine Beschwerden beim Bundesamt für Finanzen in Bonn und beim Landesfinanzhof Bayern sowie zahlreiche Wiederaufnahmeanträge noch nicht entschieden werden könne, da er auf Grund fehlender Mittel keine Reise zum Finanzamt Passau finanzieren könne. Da er sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Betriebsprüfung im Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befunden hätte, wäre er außerstande gewesen zweckdienliche Auskünfte zu geben.

Es liege wohl nicht in den Intentionen des Gesetzgebers, einen EU-Bürger noch weiter in den Ruin zu treiben, wobei ein Vermögensverlust lediglich durch die U-Haft in den ersten vier Monaten von rund € 2.000.000,00 eingetreten wäre. Der Bw. ersuche daher, den Vollstreckungsauftrag aus rechtlichen und humanitären Gründen zurückzuweisen und als Vertretung eines österreichischen Staatsbürgers seinen rechtlichen Schutz zu übernehmen. Er beantrage weiters, jede Handlung, die zu Vermögensnachteilen für ihn oder seine Famile führe, zu unterlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, das gemäß Art. 11 und 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung), die Finanzämter verpflichtet wären, sich gegenseitig Amtshilfe zu gewähren. Da der vom Finanzamt Passau und Außenstellen im Rechtshilfeverfahren deklarierte Rückstand von diesem für vollstreckbar erklärt worden wäre, wäre das beauftragte Finanzamt Wien 6/7/15 auf Grund einer solchen Vollstreckbarkeitserklärung verpflichtet, Einbringungsmaßnahmen zu setzen.

Auch (angeblich) beeinspruchte Abgaben würden nicht den Vollzug einer vollstreckbar gewordenen Abgabe hindern (Art. 27 OECD-Musterabkommen). Einwendungen wären jedoch nur bei den maßgeblichen Stellen des ersuchenden Staates (BRD) einzubringen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszüge aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom (ratifiziert am ), BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung):

Artikel 3:

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 11:

(Abs. 1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(Abs. 2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

(Abs. 3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Auszug aus dem Bundesgesetz vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG):

§ 17a Abs. 1:

Soweit Abgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen (BGBl. I 2007/105 ab ).

Auszug aus dem OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen:

Art. 27 Abs.3:

Ist der Abgabenanspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird dieser Abgabenanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Staates für die Zwecke der Vollstreckung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Abgabenanspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Einbringung und Vollstreckung seiner eigenen Steuern vollstreckt, als handle es sich bei dem Abgabenanspruch um einen solchen des anderen Staates.

Art. 27 Abs. 6:

Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Abgabenanspruches eines Vertragsstattes können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates eingeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des genannten Rechtshilfevertrages für das nach Art. 11 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 AVOG zuständige Finanzamt nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären ().

Das Finanzamt Passau und Außenstellen hat im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit der in der Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 81.375,27 bestätigt. Das Bayerische Landesamt für Steuern bescheinigte am die Zuständigkeit des Finanzamtes Passau und Außenstellen zur Ausstellung dieser Bestätigung.

Da die im Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages genannten Voraussetzungen vorlagen, hatte das zuständige Finanzamt die Rückstandsanzeigen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Das Vorbringen des Bw., er hätte betreffend die dem Vollstreckungsersuchen mittelbar zu Grunde liegenden Abgabenbescheide - noch unerledigte - Wiederaufnahmeanträge eingebracht, ist nach den Bestimmungen des Vertrages jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (), zumal diese Anträge ohnehin nichts an der Rechtskraft der Bescheide ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
§ 17a Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

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