Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.07.2008, RV/0489-K/06

Familienheimfahrten (bosnischer Staatsbürger)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.K. , Arbeiter, geb. kl, K,S57, vertreten durch Grilc & Partner, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001, 2002 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

H.K. (in der Folge Bw.) ist Staatsbürger der Republik Bosnien Herzegowina und bereits seit Jahren als Arbeiter in der Bauwirtschaft in Österreich tätig.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , führte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters aus, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei, in Österreich bei einer Baufirma beschäftigt gewesen und seit dem heurigen Jahr pensioniert sei. Die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung sei ihm nicht bekannt gewesen. Er fahre wöchentlich zu einer Familie in seiner Heimat nach Bosnien und zwar nach Srbljani, Gemeinde Bihac. Die Entfernung betrage auf eine Seite 315 km. Mit seinen österreichischen Einkünften unterhalte der Bw. sowohl seine Ehegattin als auch zwei seiner Kinder, nämlich die am ab geborene Tochter T. und den am cd geborenen Sohn S.. Die beiden Kinder seien volljährig, würden in Bosnien aber keine Arbeit finden und seien auf die Unterstützung des Bw. angewiesen. In der Anlage würden die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2005 übermittelt werden, weiters die Bestätigung der islamischen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina samt Einzahlungsbeleg für das Jahr 2006, weiters die Bestätigungen über die Hausgemeinschaft für die Jahre 2004 bis 2006. Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, so werde - wegen der sprachlichen Schwierigkeiten - um Verständigung der Kanzlei ersucht.

Dieser Eingabe wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw. - soweit sie das gegenständliche Berufungsverfahren anbelangen - folgende Unterlagen beigefügt:

1. Vollmacht vom

2. Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001, 2002 und 2005, jeweils datiert mit und eingelangt beim Finanzamt am . Darin beantragte der Bw. jeweils die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Kirchenbeitrag in Höhe von € 40,00 sowie von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.000,00.

3. Einzahlungsbeleg vom über € 40,00 und Bestätigung der iG vom .

4. Familienstandsbescheinigung der Gemeinde Bihac/Republik Bosnien und Herzegowina vom , wonach dem Haushalt am Familienwohnsitz des Bw. in Srbljani bb dessen Gattin H., geboren am ef, sowie T. (Tochter), geboren am ab, S. (Sohn), geboren am cd , A. (Schwägerin/Witwe), geboren 1973, sowie Aj. (Enkelkind), geboren am gh, angehören und die Letztgenannten vom Bw. unterhalten werden.

5. Bestätigung vom der Gemeinde Bihac, nach der die im Punkt 4 genannten Personen im gemeinsamen ausländischen Haushalt mit dem Bw. leben, in keinem Arbeitsverhältnis stehen und keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe haben.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. hinsichtlich der begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten um die Vorlage einer detaillierten Aufstellung der beantragten Aufwendungen, eines Einkommensnachweises der Gattin (bei Vorliegen eines eigenen Einkommens), eines Nachweises der bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber den beiden volljährigen Kindern, eines Nachweises der tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (bei Verwendung des eigenen KFZ Datum, Fahrtstrecke, Tankbelege, Mautkosten etc. bzw. bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einen Nachweis der Fahrtkosten) sowie um Angabe ersucht, aus welchen Gründen für die Familie des Bw. kein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt worden sei.

Mit Eingabe vom gab der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters Folgendes bekannt:

1. Detaillierte Aufstellung der Aufwendungen: Die Aufwendungen hinsichtlich der Beiträge an die Religionsgemeinschaft seien bereits nachgewiesen worden, diese würden sich auf € 40,00 belaufen. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nach Bosnien könnten mittels Belegen nicht nachgewiesen werden. Der Bw. verfüge über keinen PKW, er sei immer mit A.S., geboren am ij, R24,W, mitgefahren. Dieser habe den Bw. jeweils in Klagenfurt abgeholt und seien sie danach gemeinsam nach Bosnien weitergefahren, wobei der Genannte im Nachbarort des Bw. wohnhaft sei. Der Bw. habe für jede Fahrt € 40,00 an Benzingeld gezahlt, hin und zurück ergebe dies € 80,00. Die beiden seien jedes Wochenende nach Hause zu ihren Familien gefahren. Erforderlichenfalls könne eine entsprechende eidesstattliche Erklärung des Genannten beigebracht werden.

2. Nachweis der Aufenthaltsbewilligung: Diese werde in der Anlage als Fotokopie beigefügt, einerseits der seinerzeit im Reisepass eingeklebte Aufenthaltstitel und andererseits eine Fotokopie der aktuellen Aufenthaltskarte.

3. Einkommensnachweis der Gattin: Die Gattin des Bw. sei Hausfrau und verfüge über kein eigenes Einkommen.

4. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den beiden volljährigen Kindern bestehe nicht. Auf Grund der bekannt katastrophalen Arbeitsmarktlage in Bosnien (über 50% Arbeitslosigkeit) würden sie jedoch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle haben und seien auf die Unterstützung des Bw. angewiesen.

5. Ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung der Familie in Österreich sei wegen der Einkommenssituation einerseits und wegen der fremdenrechtlichen Bestimmungen andererseits, hinsichtlich welcher es als bekannt vorausgesetzt werde, dass sie äußerst restriktiv seien, nicht gestellt worden. Unter der Geltung des seinerzeitigen Fremdenrechtes käme allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin in Frage, was auf Grund der bestehenden Kontingente allerdings mit einer Wartezeit von ca. 3 Jahren verbunden gewesen wäre. Für die bereits volljährigen Kinder des Bw. sei die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eben wegen der Volljährigkeit schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Seit dem Inkrafttreten des neuen Fremdenrechtsgesetzes müsse der Bw. über ein monatliches Einkommen von ca. € 2.000,00 verfügen, um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin überhaupt mit Aussicht auf Erfolg ansuchen zu können - dieses Einkommen habe er jedoch nicht.

6. Nachweise über die tatsächlich durchgeführten Heimfahrten in Form von Tankbelegen etc. könnten nicht vorgelegt werden, weil der Bw. eben nicht mit seinem eigenen PKW gereist sei. Es könnten - falls erforderlich - jedoch Zeugenaussagen sowohl der Familienangehörigen des Bw. als auch der Nachbarn bzw. der Heimatgemeinde beigebracht werden, dass der Bw. seit Jahren jedes Wochenende zu seiner Familie nach Bosnien fahre.

Zu den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen ist auszuführen, dass der Bw. seit über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt; weiters sind aus der übermittelten Kopie des Reisepasses des Bw. - soweit leserlich - Ein- bzw. Ausreisestampiglien mit den Daten , und ersichtlich.

Mit Bescheiden jeweils vom erfolgte die Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für die Jahre 2001, 2002 und 2005 unter Außerachtlassung des/der vom Bw. beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages sowie Aufwendungen für Kirchenbeitrag als Sonderausgaben und für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend führte das Finanzamt in diesen Bescheiden aus, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe; da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, sei eine Berücksichtigung des beantragen Absetzbetrages nicht möglich. Hinsichtlich Kirchenbeitrag wurde ausgeführt, dass Aufwendungen grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden habe; die beantragten Aufwendungen, die nicht in den Veranlagungszeiträumen gezahlt worden seien, hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Die unter dem Titel Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten seien mangels entsprechender Unterlagen (Nachweise) steuerlich nicht zu berücksichtigen gewesen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bw. gegen die angeführten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters aus, dass entsprechende Unterlagen im gegenständlichen Verfahren sehr wohl vorgelegt worden seien, im Konkreten Bestätigungen über die bestehende Haushaltsgemeinschaft sowie eine Fotokopie des Reisepasses mit entsprechenden Aus- und Einreisenachweisen. Auch wenn Tankbelege nicht vorgelegt hätten werden können, sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass ein in Österreich wohnender Arbeitnehmer, welcher für den Unterhalt seiner Familie in Bosnien aufzukommen habe, wenn schon nicht wöchentlich, so zumindest monatlich zu seiner Familie nach Bosnien fahre. Die Entfernung nach Bihac sei bekannt und könnten die entsprechenden Reisekosten problemlos geschätzt werden. Wenn schon nicht in der geltend gemachten Höhe, dann wären die Werbungskosten für die Familienheimfahrten zumindest in pauschalierter Form zu berücksichtigen gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw. beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/14/0046, und vom , Zl. 2001/14/0178) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben. Eine Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten ist nach den in der Judikatur und Verwaltungsübung entwickelten Grundsätzen weiters dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt, weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/14/0059, und vom , Zl. 98/13/0122) oder aber wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist, dass die Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es dabei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Nachweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor Allem die Festsetzung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Sachverhalte, deren Wurzeln im Ausland liegen. Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in derartigen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 10 ff zu § 115 BAO und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Bw. hat in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001, 2002 und 2005 lediglich einen Betrag von jeweils € 4.000,00 (für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) angeführt. Weder in den Erklärungen noch im diesbezüglichen Begleitschreiben, datiert jeweils mit , ist der angeführte Betrag für die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt; den genannten Eingaben ist nur zu entnehmen, dass es sich hiebei um Kosten im Zusammenhang mit seinen Heimfahrten nach Bosnien Herzegowina handelt.

Der Bw. ist der im Folgenden ergangenen Aufforderung des Finanzamtes um Aufschlüsselung der beantragten Kosten für die einzelnen Jahre schuldig geblieben. In seiner Eingabe vom hat er lediglich angegeben, dass ihm aus Anlass von Mitfahrten mit einem in Wien beschäftigten bosnischen Staatsangehörigen Kosten von Höhe von € 40,00 pro Fahrt entstanden seien. Dabei hat der Bw. selbst angeführt, dass ihm eine Nachweisführung nicht möglich sei. Eine solche ist vom Bw. auch nicht im Zuge der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2005, mit welchen dem Begehren auf Zuerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten wegen der fehlenden Nachweise nicht entsprochen wurde, erfolgt.

Selbst wenn die angesprochenen Aufwendungen beim Bw. dem Grunde nach angefallen sein sollten (auf solche könnten in den Streitzeiträumen allenfalls zwei Ein- und Ausreisestampiglien des Jahres 2005 im Reisepass des Bw. hinweisen) können die vom Bw. angebotenen Beweise nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinen Aufschluss darüber geben, dass dem Bw. aus Anlass von Familienheimfahrten tatsächlich Kosten entstanden sind. Wie bereits ausgeführt hat der Bw. einen Nachweis ebensolcher weder erbracht noch wurden derartige Kosten von ihm glaubhaft gemacht. Dass die Angaben des Bw. in Zweifel zu ziehen sind, ist nicht zuletzt dem Umstand zuzuschreiben, dass der Bw. in seiner Argumentation letztendlich von ursprünglich wöchentlichen auf monatliche Heimfahrten umgeschwenkt ist. Damit erscheint jedoch die Glaubwürdigkeit des Bw. insgesamt in Frage gestellt. Für die vom Bw. der Abgabenbehörde letztlich vorgeschlagene Schätzung der Fahrtkosten bleibt kein Raum, weil im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass der Bw. solche Fahrten in den Streitjahren überhaupt nicht unternommen hat bzw. ihm Kosten hiefür nicht entstanden sind (etwa wegen kostenloser Mitfahrgelegenheiten, vgl. hiezu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/15/0111).

Ein Abzug der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten kommt im gegenständlichen Fall nach Abwägung aller Umstände nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten (Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina)
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at